Abmahnung der Firma Scarpe Vita GmbH wegen irreführender Werbung – „Echtes Leder“
Die Media Kanzlei hat sich neulich mit der Abmahnung der Firma Scarpe Vita GmbH, vertreten durch MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, intensiv beschäftigt. Inhalt der Abmahnung war eine irreführende Bewerbung mit der Materialbezeichnung „Echtes Leder“. Mit der Abmahnung wird vor allem die Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung gefordert.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob und wann die Bezeichnung „Leder“ bzw. „Echtes Leder“ für ein Produkt wettbewerbsrechtliche Konsequenzen haben kann.
Die Werbeangaben, die ein Unternehmer zur stofflichen Beschaffenheit des angebotenen Produkts macht, sind für den Verkehr von wesentlicher Bedeutung, da aus diesen Angaben auf bestimmte Eigenschaften oder Wirkungen, insbesondere auf die Güte der Ware, geschlossen wird. Nach der Rechtsprechung sind daher die Angaben über die stoffliche Beschaffenheit, die nicht der Wahrheit entsprechen, in aller Regel irreführend. Das gilt in besonderem Maße, wenn fälschlicherweise der Eindruck erweckt wird, es handele sich um ein Naturprodukt, mit dem die angesprochenen Verkehrskreise eine Qualitätsvorstellung verbinden (BGH GRUR 1960, 567, 570 – Kunstglas; BGH GRUR 1961, 361, 364 – Hautleim).
Die Bezeichnungsvorschrift RAL 060 A2 „Abgrenzung des Begriffes Leder gegenüber anderen Materialien“ definiert, wann ein Produkt tatsächlich als „Leder“ bzw. „Echtes Leder“ bezeichnet werden darf. RAL-Vereinbarungen sind zwar keine Gesetze im formellen Sinne, aber die Nichtbeachtung von RAL-Vereinbarungen im Wirtschaftsverkehr wird von den Gerichten grundsätzlich als Verstoß gegen die wettbewerbsrechtlichen Vorschriften angesehen.
Als „Leder“ oder „Echtes Leder“ darf nach der Bezeichnungsvorschrift RAL 060 A2 beim Angebot oder Verkauf nur ein Material bezeichnet werden, welches „aus der ungespaltenen oder gespaltenen tierischen Haut bzw. dem Fell durch Gerben unter Erhaltung der gewachsenen Fasern in ihrer natürlichen Verflechtung hergestellt ist.“ Werden lederähnliche Materialien, die nicht aus Haut bzw. Fell hergestellt werden, mit Wortverbindungen bezeichnet, die auf ein Leder hinweisen könnten, so ist dieses grundsätzlich unzulässig.
Bei Leder oder Spaltleder mit einem, auf der Außenseite aufgebrachten Oberflächenüberzug, der eine Dicke von mehr als 0,15 mm aufweist, jedoch ein Drittel der Gesamtdicke des Materials nicht überschreitet, muss die Bezeichnung „beschichtetes Leder“ angewendet werden. Jedenfalls darf der falsche Eindruck nicht erweckt werden, dass sämtliche Teile aus Leder sind.
Mit falscher Bezeichnung „Leder“ bzw. „Echtes Leder“ können die Verkäufer somit irreführende Angaben über die Beschaffenheit ihrer Produkte machen und damit eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne der §§ 3, 5 UWG begehen.
Trotzdem sollten Sie die vorformulierte Unterlassungserklärung ohne anwaltliche Beratung nicht voreilig unterschreiben. Wenn Sie eine Abmahnung bekommen haben, gilt es zunächst Ruhe zu bewahren. Jedoch muss eine Abmahnung auch immer ernst genommen werden, da die Verpflichtung durch eine Unterlassungserklärung in der Regel einen großen Eingriff in die unternehmerische Freiheit darstellen kann und wegen der Vertragsstrafe schnell teuer werden kann. Die Anwälte der Media-Kanzlei können Ihnen mit Rat und Tat beistehen und Ihnen die möglichen Handlungsoptionen erläutern.