Äußerungen müssen stets im Zusammenhang rechtlich bewertet werden
Einmal mehr hat der BGH seine Rechtsprechung im Äußerungsrecht bestätigt, wonach Äußerungen stets im Zusammenhang und nicht losgelöst von ihrem Kontext beurteilt werden müssen. Im konkreten Sachverhalt wurde die Unterlassung folgender Äußerung begehrt: „Die vierte Gewalt /[…]-Chefin lässt Buch stoppen (…) die Chefredakteurin der […], hat das […] Buch ,Die vierte Gewalt’ stoppen lassen, in dem sich ein Interview mit ihr befindet (…)”. Der BGH führte aus, es möge zwar zutreffen, dass der von der Klägerin beanstandete Satz isoliert betrachtet den Eindruck vermittle, die Klägerin habe sich widersprüchlich verhalten, indem sie die Veröffentlichung eines von ihr ursprünglich für gut befundenen Beitrags plötzlich aus nicht weiter nachvollziehbaren Motiven verhindert habe. Dies lasse auf Unzuverlässigkeit und Wankelmütigkeit schließen. Im Gesamtzusammenhang des Artikels trete dieser Aussagegehalt aber völlig in den Hintergrund, weshalb die Äußerung nicht zu untersagen se