Abmahnung wegen Filesharing
Abmahnung wegen Filesharing – und jetzt?
Für die Unternehmen der Musik- und Filmbranche haben sich Abmahnungen wegen Filesharings zu einem eigenen Markt entwickelt. Jedes Jahr werden in Deutschland zehntausende solcher Abmahnungen wegen vermeintlicher Urheberrechtsverletzungen verschickt.
Sollten Sie eine solche urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, zeigen wir Ihnen nachfolgend auf, welche Handlungsoptionen Sie haben und wie Sie am besten reagieren:
Erste Maßnahmen nach Erhalt der Abmahnung
- Prüfen Sie den in der Abmahnung enthaltenen Vorwurf und ob dieser zutreffen könnte
- Ignorieren Sie das Schreiben nicht. Dies kann, selbst wenn Sie den Verstoß nicht begangen haben, kostenintensive Folgen haben.
- Unterschreiben Sie nicht unüberlegt die beigefügte Anerkenntniserklärung (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung). Dies ist selbst dann nicht empfehlenswert, wenn Sie unstreitig den vorgeworfen urheberrechtlichen Verstoß begangen haben.
- Selbst wenn die Frist nur noch wenige Tage oder sogar nur noch Stunden läuft, können Sie eine auf das Urheberrecht spezialisierte Kanzlei kontaktieren, die weiteren Schaden von Ihnen abwenden kann.
Was ist Filesharing?
Von Filesharing spricht man, wenn eine Person auf einer Internet-Tauschbörse Dateien herunterlädt. Tauschbörsen sind beispielsweise 4shared.com, Megaupload, Mediafire.com, Filestube.com, Rapidshare.com, Uploaded.to, FileFactory.com usw. Die dazugehörige Software über die Filesharing erfolgt ist beispielsweise Bittorent, BearShare, eMule, Limewire, Kazaa usw.
Häufig wird die Datei beim Herunterladen gleichzeitig hochgeladen. Der Akt des Hochladens wird von den Abmahnkanzleien zumeist zum Anlass für die Abmahnung genommen. Eine Urheberrechtsverletzung wegen Filesharings setzt jedoch voraus, dass in der Datei ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthalten war - beispielsweise ein Film, eine Serie, ein Hörbüch, ein eBook, Software, wie etwa Computerspiele, oder einer Lied. Der Verstoß kann über einen PC, Laptop oder Tablet erfolgen. Immer häufiger jedoch auch über das Smartphone.
Was ist eine Abmahnung?
Mit der Abmahnung versucht der abmahnende Rechteinhaber die Folgen einer Urheberrechtsverletzung ohne ein gerichtliches Verfahren beizulegen. In der Abmahnung wird Ihnen dargelegt, welcher Verstoß Ihnen konkret vorgeworfen wird; wer der Rechteinhaber ist; wieso die abmahnende Kanzlei der Auffassung ist, dass Sie für den Verstoß verantwortlich sind – regelmäßig wird der Abmahnung ein gerichtlicher Beschluss beigefügt, in dem ein Landgericht den Telefonanbieter verpflichtet, dem Rechteinhaber Auskunft über Ihre Daten (Anschrift, Name) zu erteilen.
In der Abmahnung werden Sie weiterhin aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben, die dem Schreiben im Entwurf beigefügt ist. Zudem werden die Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwaltes bekanntgegeben und ein fiktiver Schadensersatzanspruch behauptet.
Die meisten Abmahnkanzleien fügen ihrem Schreiben ein Vergleichsangebot bei, in dem sie Ihnen mitteilen, bei der Zahlung welchen Betrages sich die Angelegenheit für den Abmahner „erledigt“ hätte. Selbst wenn Sie den Verstoß begangen haben sollten, sind die geforderten Kosten regelmäßig zu hoch.
Sind die Abmahner im Recht?
Dies hängt stets vom konkreten Sachverhalt ab.
Der Download einer Datei ist grundsätzlich zulässig, da es nicht verboten ist, Dateien herunterzuladen. Anders könnte der Fall liegen, wenn eine Datei heruntergeladen wurde, die einen urheberrechtlich geschützten Inhalt hat (bspw. einen Film). Allerdings ist auch hier zu sehen, dass der bloße Download einer Datei regelmäßig über die Schranke der Privatkopie gerechtfertigt ist, § 53 UrhG.
Demgegenüber stellt der Upload einer Datei, die einen urheberrechtlich geschützten Inhalt hat, eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn Sie nicht über die erforderlichen Nutzungsrechte verfügen. Es wird daher regelmäßig der Upload einer urheberrechtlich geschützten Datei durch die Abmahnkanzlei verfolgt. Regelmäßig ist daher das Anbieten von Filmen, Spielen, Musikstücken illegal.
Damit die Abmahnung (teilweise) rechtmäßig ist, müssten Sie jedoch Täter oder zumindest Störer sein. Störer sind Sie allenfalls dann, wenn Sie der Anschlussinhaber sind und gesetzliche Prüfpflichten verletzt haben. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn Ihr W-lan nicht ausreichend gesichert war. Ob Sie Störer im Sinne des Filesharings sind, bedarf stets einer Prüfung des konkreten Einzelfalls.
Welche Kanzleien mahnen wegen Filesharings ab?
Eine abschließende Aufzählung der Abmahnkanzleien ist nicht möglich, da grundsätzlich jeder Rechtsanwalt von einem Rechteinhaber beauftragt werden könnte, um eine Abmahnung wegen Filesharings auszusprechen. Regelmäßig mahnen die nachfolgenden Kanzleien ab.
WALDORF FROMMER München Abmahnung
BAUMGARTEN BRANDT Abmahnung
Rechtsanwaltskanzlei Schwier Abmahnung
Amann Rechtsanwäte Abmahnung
Auffenberg Petzold Witte Abmahung
Baek Law Abmahnung
Daniel Sebastian Abmahnung
DigiProtect Abmahnung
Fareds Abmahnung
Kornmeier & Partner Frankfurt Abmahnung
Rasch Rechtsanwälte Hamburg Abmahnung
rka Reichelt Klute Aßmann in Hamburg Abmahnung
Schulenberg & Schenk Rechtsanwälte Abmahnung
UC Rechtsanwälte Regensburg Abmahnung
We Save your Copyrights Rechtsanwaltsgesellschaft mbH Abmahnung
Winterstein Rechtsanwälte Frankfurt Abmahnung
Was ist bei der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu beachten?
Sie verpflichten sich in der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung eine Strafe zu zahlen, sollten Sie erneut den darin enthalten Verstoß begehen.
Sollten Sie tatsächlich eine Urheberrechtsverletzung begangen haben, so hat der Abmahner tatsächlich einen Anspruch auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
Die Unterlassungserklärung die einer Abmahnung beigefügt ist, ist jedoch fast immer für Sie nachteilig, da Sie weitere Verpflichtungen eingehen, als Sie dies von Rechtswegen müssten.
Die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung stellt zudem regelmäßig ein Schuldeingeständnis dar. Dies hat zur Folge, dass Sie sich später, sollten Sie die verlangten Kosten nicht bezahlen und es zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, nicht mehr effektiv verteidigen können.
Zudem ist die beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung häufig nicht auf den konkreten Verstoß begrenzt, sodass das Risiko steigt, künftig gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung zu verstoßen.
Die modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung
Sinnvoll ist die Abgabe einer modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung. Dadurch vermeiden Sie ein Schuleingeständnis und können sich in einem etwaigen gerichtlichen Verfahren noch effektiv gegen die Kostenforderung verteidigen.
Sie schließen zudem aus, dass die Abmahnkanzlei eine kostenintensive einstweilige Verfügung gegen Sie erwirkt.
Darüber hinaus minimieren Sie das Risiko, überhaupt verklagt zu werden.
Können Sie die strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung selbst modifizieren?
Ja, das können Sie! Es gibt Anleitungen im Internet, wie Sie dies korrekt machen können. Es gibt jedoch mindestens ebenso viele Anleitungen, die nicht hilfreich sind und am Ende viel mehr Schaden verursachen, als sie Ihnen nutzen.
So muss eine Verpflichtungserklärung etwa strafbewehrt sein, da ansonsten die Wiederholungsgefahr nicht entfällt und weiterhin das Risiko einer einstweiligen Verfügung besteht. Mit der einstweiligen Verfügung erwirkt die Abmahnkanzlei eine gerichtliche Entscheidung, durch die die Kosten exponentiell steigen und Ihnen zudem ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro bei einer künftigen Zuwiderhandlung angedroht wird.
Weiterhin sind etwa Potestativbedingungen zu vermeiden. Es gibt eine Vielzahl von Fehlerquellen, die dazu führen können, dass die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung unwirksam ist oder zu weit reicht. Eine unwirksame Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung bannt die Gefahr einer einstweiligen Verfügung nicht.
Bedenken Sie auch, dass Sie ein Vertragsstrafeversprechen bis zu 30 Jahren gebunden sind und dies nicht unbedacht oder fehlerhaft abgeben sollten.
Die Frist der Abmahnung ist zu kurz, die müssen Sie nicht beachten?
Falsch! Die Frist ist unbedingt zu beachten, da eine Fristsetzung von wenigen Tagen von nahezu allen Gerichten als ausreichend erachtet wird. Es besteht jedoch u.U. die Möglichkeit eine Fristverlängerung um einige Tage zu beantragen. Hier ist zu sehen, dass auf das Urheberrecht spezialisierte Rechtsanwälte innerhalb weniger Tage, notfalls innerhalb weniger Stunden für Sie tätig werden können, um weiteren Schaden abzuwenden.
Sollte die Frist dennoch abgelaufen sein, so ist noch größere Eile geboten. Einige Abmahnkanzleien beantragen sofort eine einstweilige Verfügung, andere Kanzleien lassen sich ein wenig Zeit. Es besteht daher auch nach Fristablauf noch die Möglichkeit größeren Schaden abzuwenden.
Muss ich mir einen eigenen Anwalt nehmen?
Nein. Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, dass Sie, wenn Sie sich in die Materie einarbeiten, die Angelegenheit allein erledigen können.
Sie müssen sich jedoch im Klaren darüber sein, dass, wenn Sie bei der eigenen modifizierten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung einen der zahlreichen möglichen Fehler begehen, Sie am Ende einen hohen Betrag zahlen, weil Sie vorab einen deutlich geringeren Betra für die Beauftragungbeines Rechtsanwalts sparen wollten. Die Kosten steigen im Falle eines Gerichtsverfahrens exponentiell.
Kann die Media Kanzlei Frankfurt meine Interessen kompetent vertreten?
Die Media Kanzlei Frankfurt verfügt über einschlägige Erfahrung im Filesharing und im Umgang mit den Abmahnkanzleien. Unsere Rechtsanwälte sind etwa Lehrbeauftrage an unterschiedlichen Universitäten und Hochschulen und Unterrichten dort im Urheberrecht. Unsere Rechtsanwälte sind auch aus diesem Grund immer auf dem neuesten Stand der Rechtsprechung zum Filesharing. Die hohe Spezialisierung auf das Urheberrecht gewährleistet, dass die Besonderheiten Ihres Falles schnell erkannt und zu Ihren Gunsten der Gegenseite entgegengehalten werden können.
Dadurch, dass wir, die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt, permanent Filesharing-Verfahren gerichtlich und außergerichtlich verhandeln, kennen wir auch die Gewohnheiten der unterschiedlichen Abmahnkanzleien und wissen, welche Kanzleien bloß außergerichtliche Schreiben verschicken und welche Kanzleien schnell und aggressiv klagen, wenn sie zu lange hingehalten werden. Zudem verfügen wir über einschlägige Erfahrungswerte, inwieweit die aufgerufenen Kosten bei den einzelnen Abmahnkanzleien noch gedrückt werden können.
Was kostet mich die Beratung im Filesharing durch die Media Kanzlei Frankfurt?
Die Anwälte der Media Kanzlei Frankfurt arbeiten nicht kostenlos. Aufgrund unserer hohen Spezialisierung im Urheberrecht und speziell im Filesharing bieten wir unseren Mandanten jedoch einen fairen Pauschalpreis an. In dem Preis sind die gesamten Kosten für unser außergerichtliches Tätigwerden enthalten.
- Ein spezialisierter Rechtsanwalt erörtert mit Ihnen Ihre Handlungsoptionen und die Chancen und Risiken
- Wir erstellen Ihnen eine maßgeschneiderte modifizierte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung.
- Regelmäßig fertigen wir mehrere außergerichtliche Schreiben an, in denen wir der Gegenseite unsere Einwände mitteilen
- Zudem handeln wir Kostenforderung für Sie soweit als möglich herunter
Ihr eigener Arbeitsaufwand wird dadurch auf ein Minimum reduziert. Sollte ein Interesse an einer außergerichtlichen Einigung bestehen, so „drücken“ wir die Kostenforderung der Gegenseite soweit herunter, dass Sie in der Regel mit unseren Gebühren und den Kosten der Gegenseite deutlich unter dem ursprünglichen Forderungsbetrag der Abmahnkanzlei liegen.
Sie kommen nicht aus Hessen, sind bei der Media Kanzlei Frankfurt aber trotzdem richtig!
Sie sind bei der Media Kanzlei Frankfurt genau richtig. Im Filesharing sind wir derart spezialisiert, dass wir alles Notwendige mit Ihnen telefonisch besprechen können. Sie müssen uns dann nur noch die Abmahnung, die Sie erhalten haben, per E-Mail (!), per Fax oder per Brief schicken und wir können sofort für Sie tätig werden und alles Weitere regeln.
Sie kommen aus Hessen?
Sie sind bei der Media Kanzlei Frankfurt genau richtig. Wie beschrieben werden wir im Filesharing bundesweit für unsere Mandanten tätig. In Hessen ist die Besonderheit zu berücksichtigen, dass es gemäß § 105 UrhG eine Spezialzuständigkeit der Frankfurter Gerichte gibt. So ist bei urheberrechtlichen Streitigkeiten das Amtsgericht und Landgericht Frankfurt a. M. für die Landgerichts-Bezirke Darmstadt, Frankfurt a. M., Gießen, Hanau, Limburg a. d. Lahn und Wiesbaden zuständig. Sollte es in Ihrem Fall zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, das wir stets versuchen zu vermeiden, so sind die Anwälte der Media Kanzlei Frankfurt für Sie direkt vor Ort, sodass Sie sich nicht einen neuen Rechtsanwalt für ein gerichtliches Verfahren suchen müssten bzw. die durch eine Reise nach Frankfurt entstehenden Auslagen eines Rechtsanwaltes ersetzen müssten.
Sie kommen aus Frankfurt am Main?
Sie sind bei der Media Kanzlei Frankfurt genau richtig. Wir können Ihre Interessen ideal wahrnehmen und Sie können uns zudem jederzeit persönlich besuchen.
Sollten Sie eine Abmahnung wegen Filesharings erhalten haben, so kontaktieren Sie die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich unter anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de oder per Telefon unter 069.84779750. Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt konnten bereits zahlreichen Mandanten helfen.
Mehr zum Urheberrecht finden Sie HIER.
Sie wurden bereits wegen Filesharings von einer Abmahnkanzlei verklagt?
Die Media Kanzlei Frankfurt führen laufen Prozesse wegen Filesharings. Erhalten Sie eine Klage vom Gericht ist es wichtig, diese nicht zu ignorieren. Wenn die vom Gericht gesetzten Fristen verstreichen, ohne dass Sie Ihre Einwände dem Gericht mitgeteilt haben, so kann dies dazu führen, dass das Gericht alles was die Abmahnkanzlei vorträgt, als wahr unterstellt und Sie den Prozess verlieren, obwohl Sie im Recht sind. In einem gerichtlichen Verfahren sollten Sie sich unbedingt einen auf das Urheberrecht spezialisierten Rechtsanwalt nehmen.