Landgericht Nürnberg-Führt weist Klage eines Wettbewerbsverbandes ab
Anfang dieses Jahres erreichte uns ein Klageverfahren gegen unseren Mandanten, da dieser angeblich widerrechtlich Telefonwerbung betrieben haben soll.
Um Personen gewerblich zu kontaktieren und telefonisch Werbung zu betreiben, müssen diese gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 UWG eingewilligt haben. Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg wehrten die Klage auf Zahlung einer Vertragsstrafe ab (n.rk.) und überzeugten die Richter des Landgericht Nürnberg-Fürth davon, dass unser Mandant nicht ohne Einwilligung für seine Dienstleistungen geworben hat.
Einwilligung in Telefonwerbung - Double-Opt-In
Dass die Einwilligung von der Zeugin erteilt wurde, lässt sich anhand der vorgelegten Dokumentation des Anmelde- und Einwilligungsverfahrens nachvollziehen. Unsere Mandantin konnte lückenlos nachweisen, dass die Zeugin eine Einwilligungserklärung abgegeben hat, auf welche Art und Weise sie dies getan hat und welchen Inhalts die Erklärung war. Insbesondere lässt sich nachvollziehen, dass die E-Mail mit dem Bestätigungslink an die E-Mail-Adresse der Zeugin versandt wurde. Insofern konnte die Beklagte hinreichend darlegen und beweisen, dass die Zeugin selbst ihre Daten angegeben, das Kästchen hinsichtlich der Telefonwerbung angekreuzt sowie schließlich den Bestätigungslink angeklickt und damit ihre Einwilligung in die Werbung durch die Beklagte bestätigt hat. Die Einwilligung wurde auch wirksam erteilt, insbesondere im Hinblick auf das erforderliche elektronische Double-Opt-In-Verfahren wurde seitens der Beklagten alle Voraussetzungen eingehalten, dass auch E-Mail-Adresse und Telefonnummer der gleichen Person zuzuordnen sind. Insoweit ist die Beklagte als Werbende ihrer Darlegungslast hinsichtlich der Tatsache, dass der Telefonanschluss der E-Mail-Adresse, unter der die Bestätigung abgesandt wurde, zuzuordnen ist nachgekommen. Insofern genügt die vorliegende Dokumentation des Double-Opt-In-Verfahrens, um nachzuweisen, dass die Einwilligung seitens der Zeugin erklärt wurde.
Die vorliegende Einwilligung erfüllt die von der Rechtsprechung vorgegebenen Kriterien. Insbesondere überfordert sie den Einwilligenden ob ihrer Länge oder Unbestimmtheit nicht und ist auch nicht dazu geeignet, den Einwilligenden davon abzuhalten diese zu lesen, obwohl er dazu grundsätzlich bereit wäre.
Vorliegend fällt auch nach der oben dargestellten Rechtsprechung deutlich ins Gewicht, dass sich die Liste nur auf drei Unternehmen beschränkt und nicht wie in den als unwirksam bewerteten Einwilligungen, anderen Urteilen zu Grunde lagen, eine unüberschaubare Anzahl an Unternehmen als Werbepartner angegeben werden. So entschied das OLG Frankfurt in den Urteilen zu Az.: 6 U 30/15 und Az.: 6 U 93/15 über Sponsorenlisten mit 50 bzw. 59 Werbepartnern und stellte fest, dass eine solch lange Liste vom Einwilligenden nicht gelesen wird. Dies ist hier gerade nicht der Fall.
Dem Einwilligenden das Ausmaß seiner Einwilligung bewusst
Zu beachten ist zudem, dass es sich bei den gelisteten Unternehmen nicht um Marketingunternehmen handelt, die für nicht näher bestimmte Dritte werben, sondern um Firmen, die allein für die von ihnen angebotenen Waren bzw. Dienstleistungen Werbung in eigener Sache machen.
Danach ist die Angabe des Geschäftsbereiches „Versicherungen“ jedenfalls konkret genug, damit dem Einwilligenden das Ausmaß seiner Einwilligung bewusst wird und die Einwilligung somit insgesamt nicht als benachteiligend im Sinne des § 307 BGB zu bewerten.
Die geltend gemachte VErtragsstrafe war nicht verwirkt, da die Beklagte nicht schuldhaft handelte, wie es das Vertragsstrafeversprechen fordert. Die Beklagte hat sich auf eine wirksam erteilte Einwilligung berufen. Sie hat das Double-Opt-In Verfahren durchgeführt, dass die derzeit höchste Rechtssicherheit bietet und ihren Dienstleister sorgsam ausgewählt. Ein schuldhafter Verstoß liegt nach alledem nicht vor.
Das LG Nürnberg gab uns in diesem Punkte Recht und begründet die Klageabweisung so (Auszug aus der Begründung):
„Das Vertragsstrafeversprechen wurde nur für schuldhafte Zuwiderhandlungen abgegeben, so dass die Vertragsstrafe nur dann verwirkt ist, wenn ein schuldhaftes Verhalten vorliegt. Hier ist es erwiesen, dass die Beklagte nicht schuldhaft gehandelt hat.
(….)
Die Beklagte hat nachgewiesen, dass ein Double-Opt-In Verfahren in der Gestalt durchgeführt wurde, dass unter der Angabe der E-Mail-Adresse XY an einem Gewinnspiel auf der Internetseite XY teilgenommen wurde.
Hierbei wurde das Einverständnis mit der telefonischen Kontaktaufnahme zu Werbezwecken erklärt. Auf der Internetseite wurde durch einen Link auf eine Sponsorenliste verwiesen, auf der sich drei Unternehmen befunden haben, darunter die Beklagte. Die Beklagte als Sponsor wurde mit vollständiger Geschäftsadresse und unter Angabe des Geschäftsbereiches , für den die Werbung zu erwarten ist, angegeben. Nach der Anmeldung auf der Internetseite wurde an die E-Mail-Adresse XY eine Email versandt, mit der Aufforderung, das Einverständnis mit der Telefonwerbung zu bestätigen, indem ein Bestätigungslink angeklickt wird. Dieser Bestätigungslink wurde angeklickt.“
Demgegenüber entschied das LG Nürnberg ebenfalls, dass sich unser Mandant nicht von seiner Unterlassungserklärung, die vor 10 Jahren abgegeben wurde, lösen kann.