Der Bundesgerichtshof hat entschieden (Urt. v. 18.11.2014 – VI ZR 76/14), dass ein Presseorgan, dass unter Beachtung der Voraussetzungen für eine zulässige Verdachtsberichterstattung über eine Straftat berichtet hat, bei späterer Ausräumung des Verdachts nicht auf Richtigstellung in Anspruch genommen werden kann. Der Betroffene, dessen Beeinträchtigung durch die nicht richtig zu stellende Berichterstattung fortwirkend beeinträchtigt wird, kann jedoch den Nachtrag verlangen, dass nach Klärung des Sachverhalts der berichtete Sachverhalt nicht mehr aufrechterhalten werde. Lag allerdings eine von Anfang an unzulässige Berichterstattung vor, so kann das Presseorgan sehr wohl auf Richtigstellung in Anspruch genommen werden. Die Media Kanzlei Frankfurt berät regelmäßig in Fällen der Verdachtsberichterstattung und hilft Ihnen gerne, Ihre Ansprüche durchzusetzen.