Unberechtigte Online-Nutzung auch dann vorsätzlich, wenn ein Dritter die Rechte hätte einholen müssen.
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Beklagte eine Fotoarbeit von einem Drittunternehmen auf einem Flyer erhalten und benutzte dieses für eigene Zwecke weiter. Die Beklagte und das Drittunternehmen standen in einer langjährigen Geschäftsbeziehung, in der das Drittunternehmen der Beklagten bereits häufiger Fotomaterial zur Verfügung gestellt hatte. Die Beklagte berief sich darauf, das Drittunternehmen habe in der Vergangenheit stets die erforderlichen Rechte eingeholt, weshalb sie sich auch im Falle dieser Fotoarbeit darauf verlassen habe. Dies ist nach Auffassung des LG Potsdam (Urt. v. 26.11.2014 - 2 O 211/14) jedoch nicht ausreichend. Die Beklagte habe sich selbst über die Lizenzierung informieren müssen. Da sie dies nicht getan habe, handelte sie zumindest fahrlässig und sei daher zum Schadensersatz verpflichtet.