AG Kassel bestätigt Verletzerzuschlag von 100% bei fehlender Urheberbenennung eines Fotografen
Einmal mehr bestätigt ein Gericht, dass im Falle einer unterlassenen Urheberbenennung bei der Verwendung einer Fotografie ein Schadensersatzanspruch in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zu zahlen ist. Konkret hatte das AG Kassel (410 C 3000/13) über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Fotograf seinem Kunden ein einfaches Nutzungsrecht an zwei Fotografien einräumte, dieser jedoch bei der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Lichtbildwerke den Fotografen nicht als Urheber benannte. Anders als die Gegenseite behauptete, entscheid das AG Kassel, dass der Urheber nicht durch die Einräumung des Nutzungsrechts auf seine Urhebernennung verzichtet hatte. Die Entscheidung überrascht nicht, denn der Anspruch auf Urhebernennung folgt unmittelbar aus § 13 UrhG und geht durch vertragliche Abreden über die Einräumung von Nutzungsrechten nicht unter. Das AG Kassel bestätigt, was prozessual von gegnerischen Parteien immer wieder in Abrede gestellt wird: Bei Verletzung des Rechtes auf Urheberbenennung steht dem Verletzen ein eigenständiger Schadensersatzanspruch gem. § 97 Abs. 1, 13 UrhG zu, der grundsätzlich anhand der fiktiven Lizenzgebühr zu berechnen ist. Hieraus resultiert im Falle unberechtigter Verwendungen urheberrechtlicher Werke ohne eine Urheberbenennung ein Verletzerzuschlag i.H.v. 100%.
Die Media Kanzlei Frankfurt hat diesen Verletzerzuschlag bereits in einer Vielzahl von Fällen erfolgreich durchgesetzt. Mehr zum Fotorecht finden Sie hier.