Anwalt aktuell 06.01.2014: Anforderungen an eine Abmahnung nach Neuregelung des § 97a UrhG
Durch das Gesetz gegen unseriöse Geschäftspraktiken wurden die Anforderungen an eine Abmahnung jüngst neu geregelt. In einem vom OLG Frankfurt zu beurteilenden Sachverhalt (Beschl. v. 11.11.2014 – 11 U 73/14) hatte sich der Antragsgegner im Rahmen einer sofortigen Beschwerde darauf berufen, die ihm zugegangene Abmahnung erfülle die Anforderungen des neuen § 97a UrhG nicht, da der Abmahnung das gerügte Verhalten nicht hinreichend konkret zu entnehmen sei, der Abmahnung eine konkrete Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung fehle und ihr außerdem nicht zu entnehmen sei, dass im Falle der fehlenden Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung mit gerichtlichen Schritten zu rechnen ist. Letztlich fehle der Abmahnung auch der Hinweis darauf, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht.
Nach Auffassung des OLG Frankfurt entsprach die Abmahnung trotz der Einwände des Antragsgegners vollumfänglich den Anforderungen des § 97a UrhG. Die Rechtsverletzung müsse nicht zwingend in der Abmahnung selbst, sondern könne auch in der beigefügten Unterlassungserklärung konkretisiert werden, auch wenn der der Abmahnung beigefügte Entwurf einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung formal nicht Bestandteil der Abmahnung ist. Die Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung erachtet das OLG Frankfurt nicht mehr als zwingende Voraussetzung einer Abmahnung, sie könne aber jedenfalls auch konkludent durch Beifügung der Unterlassungserklärung erfolgen. Auch die explizite Androhung gerichtlicher Maßnahmen sei nicht erforderlich. Ausreichend sei vielmehr, dass der Adressat diese Konsequenz erkennt oder mit ihr rechnet. Letztlich bestehe eine Hinweispflicht gem. § 97a Abs. 2 Nr. 4 UrhG zumindest dann nicht, wenn die gerügte Rechtsverletzung den in der Unterlassungserklärung formulierten Anspruch deckt.