
Anwalt gegen Cybermobbing

Sie sind Opfer von Mobbing?
Dann sind Sie bei den Anwälten der Media Kanzlei Frankfurt genau richtig. Wir helfen Ihnen gerne.
Was ist Mobbing?
Ursprünglich wird der Begriff Mobbing vom Wort „Mob“ abgeleitet. Der „Mob“ ist eine wütende Menschenmenge. Derart eng wird der Begriff des Mobbings inzwischen nicht mehr verstanden. Von Mobbing (engl. Bullying) wird umgangssprachlich gesprochen, wenn das Opfer wiederholt schikaniert wird.
Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn das Mobbingopfer beleidigt, beschimpft, gehänselt, bedroht, belästigt, bedrängt oder lächerlich gemacht wird. Die Opfer können auch erpresst oder bedroht werden. Regelmäßig werden die Betroffenen durch die Streuung von Gerüchten oder Lügen öffentlich bloßgestellt. Daneben kann Mobbing auch durch die Veröffentlichung und Verbreitung von peinlichen Fotos, (gefakter) Nacktfotos, Fotos aus der Privatsphäre, Videoclips oder (gefälschten) Sexfilmen erfolgen.
Was ist Cybermobbing?
Von Cybermobbing wird gesprochen, wenn die vorbezeichneten Mobbinghandlungen im Internet, also etwa in sozialen Netzwerken (bspw. Facebook), über Videoplattformen (bspw. Youtube), über Instant Messaging (bspw. WhatsApp, Skype) Chatrooms, Blogs oder auch via Mobiltelefon stattfinden.
Bei Facebook werden Hassgruppen erstellt, in denen offen oder auch anonym gegen die Opfer von Cybermobbing gehetzt wird. Es werden gefälschte Profile von Cybermobbingopfer angelegt. Mit der gestohlenen (virtuellen) Identität werden dann Beleidigungen gegen andere Menschen ausgestoßen, die sich dann gegen das Opfer wenden sollen. Mit dem Fakeprofil äußert sich der Täter in einer Weise, die für das Opfer der Cyberattacke peinlich oder schädlich ist. Gelegentlich werden mit der gestohlenen Identität auch Geschäfte abgeschlossen.
Weitere Formen des Mobbings
Sexting
Sexting (Sex + Text) beschreibt die private Kommunikation über sexuelle Themen via SMS. Mittels MMS oder WhatsApp werden auch sexuelle Fotos und erotische Bilder via Telefon versandt. Im Deutschen bezeichnet Sexting in erster Linie das Versenden von erotischen Selbstaufnahmen per Mobiltelefon. Dies kann zur Belästigung der Empfängern führen. Häufig werden die erotischen Fotos auch nach dem Ende einer Beziehung veröffentlicht.
Happy Slapping
Von Happy Slapping (lustiges Schlagen) spricht man, wenn eine Körperverletzung im Sinne des Strafgesetzbuchs zulasten andere (unbekannter) Menschen verübt wird (bspw. Mitschüler, Lehrer, Passanten). Der Übergriff wird dabei gefilmt und später veröffentlicht. Durch die Veröffentlichung sollen die Opfer nochmals erniedrigt werden bzw. es dient der Profilierung der Täter.
Cyber-Grooming
Cyber-Grooming (Internet-Anbahnung) bezeichnet das gezielte Ansprechen von Personen zur Anbahnung eines sexuellen Kontaktes.
Folgen von Mobbing für das Opfer?
- Entstehen von Ängstlichkeit und Angstzuständen
- Entstehen von Misstrauen
- Erhöhung der Fehlerquote
- Gefühl von Schuld / Verantwortlichkeit
- Gereiztheit / Aggressivität
- Leistungs- und Denkblockaden
- Nervosität
- Ohnmächtigkeitsgefühl
- Reduzierung der Motivation
- Unkonzentriertheit
- Zurückziehen des Betroffenen
- Zweifel an den eigenen Fähigkeiten
Nur in den seltensten Fällen geht Mobbing spurlos an den Opfern vorüber.
Juristische Folgen von Mobbing
Mobbing hat nicht nur einschneidende Konsequenzen für das Opfer, die leider bis zum Suizid reichen können, sondern auch für die Täter:
Strafrechtliche gegen Mobbing vorgehen
Mobbing verwirklicht – auch im Offline-Bereich – häufig die Straftatbestände der Beleidigung (§ 185 StGB), der üblen Nachrede (§ 186 StGB) oder aber der Verleumdung (§§ 187 StGB). Der Strafrahmen für diese Delikte reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Auch wenn „lediglich“ eine Geldstrafe wegen Mobbings verhängt wird, kann dies dazu führen, dass der Täter anschließend vorbestraft ist, was die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verschlechtert.
Werden Fotos des Opfers von Cybermobbing im Internet veröffentlicht, kann der Straftatbestand der Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches verletzt sein, § 201a StGB. Hier kann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren verhängt werden. Zudem kann gemäß § 33 KUG mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft werden, wer – entgegen den §§ 22, 23 KUG – ein Bildnis verbreitet oder veröffentlicht. Mobbing kann also eine Straftat sein!
Zivilrechtliche gegen Mobbing vorgehen
Die Strafverfolgung ist jedoch nur eine mögliche Konsequenz von Mobbing. Darüber hinaus können die Opfer von Mobbing zivilrechtliche Ansprüche gegen den Rechtsverletzer durchsetzen. Das Zivilrecht beschreibt das Verhältnis zwischen zwei Personen, hier also dem Täter und dem Opfer von Mobbing.
Beleidigungen, Beschimpfungen und Lügen geben dem vom Mobbing Betroffenen einen Anspruch gegen den Täter auf Unterlassung und in schlimmen Fällen auf Geldentschädigung.
Dabei kann das Opfer der Mobbinghandlungen die Hilfe eines Rechtsanwaltes in Anspruch nehmen. Ist eine ausgesprochene anwaltliche Abmahnung berechtigt, hat der Täter auch die Kosten für den Anwalt zu ersetzen. Im Falle des Mobbings legen die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt regelmäßig nur die gesetzlichen Gebühren zugrunde, sodass die Kosten häufig vollständig vom Täter zu tragen sind.
Werden Fotos des Betroffenen veröffentlicht oder verbreitet bestehen ebenfalls Unterlassungs- und gegebenenfalls Geldentschädigungsansprüche. Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass der Rechtsverletzer einer Person, über die er im Internet Nacktbilder verbreitet hat, 10.000,00 Euro bezahlen muss. Das Landgericht Kiel hat in einem vergleichbaren Mobbingfall dem Betroffenen sogar 25.000,00 Euro zugesprochen. Ein solches Urteil gilt für lange Zeit und wenn der Mobber nicht bezahlen möchte, kann der Anspruch mit den Mitteln der Zwangsvollstreckung durchgesetzt werden, also z.B. Konten, Einkommen oder Vermögensgegenstände gepfändet werden.
Häufig ist das Zivilrecht daher die effizientere Waffe, um sich gegen Mobbing zu wehren, da es eine empfindliche Kostenfolge auslöst. Der Rechtsverletzer hat grundsätzlich die Kosten, die dem Mobbingopfer aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwaltes entstehen, zu tragen. Muss er dies einmal tun, führt dies nach unserer Erfahrung schnell und häufig zu einer Befriedung der Situation.
Mobbing in der Schule oder von Kindern
Es ist ein Irrglaube, dass dem Opfer bzw. seinen Eltern gegen minderjährige Täter die Hände gebunden sind. Ab einem Alter von 14 Jahren ist ein Mensch strafmündig und kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Zivilrecht ist man für deliktische Handlungen grundsätzlich bereits ab 7 Jahren verantwortlich und kann abgemahnt und verklagt werden.
Mobbing am Arbeitsplatz
Häufig wird der Begriff Mobbing in Bezug auf Ereignisse am Arbeitsplatz zwischen Kollegen/innen verwendet. Ist der Täter der eigene Chef wird dies häufig als „bossing“ bezeichnet. Wird der Chef von Mitarbeitern angegriffen, spricht man demgegenüber von "staffing".
Es kommt am Arbeitsplatz häufig zu Sabotageakten am Eigentum des Arbeitnehmers, zum Verkleben von Schränken und zu derben „Späßen“. Das Opfer wird etwa erschreckt und isoliert. Mobbing kann sich auch durch das Zuweisen unsinniger Arbeiten, Arbeiten die deutlich unterdem Niveau des Opfers liegen oder indem der Betroffene vor Kollegen vorgeführt werden, äußern. Ansonsten unterscheiden sich die Taten im Arbeitsbereich im Grundsatz nicht von den zuvor benannten Mobbinghandlungen.
Sie wissen nicht wer Sie mobbt?
Oft wissen die Opfer nicht, wer hinter dem anonymen Mobbing steckt- es könnte ein angeblich guter Freund oder Nachbar sein. Es ist jedoch ein Fehlglaube, dass Äußerungen oder die Verbreitung von Bildern im Internet anonym erfolgen. Der Betroffene hat die Möglichkeit, eine Strafanzeige zu stellen. Die Staatsanwaltschaft oder Polizei tritt dann an den Webseitenbetreiber heran, der den Ermittlungsbehörden zur Auskunft verpflichtet ist. Der Rechtsanwalt kann dann bei den Ermittlungsbehörden Akteneinsicht beantragen und so an den Namen und die Adresse des Rechtsverletzers gelangen.
Sie sind Opfer von Mobbing - und jetzt?
Selbstverständlich helfen Ihnen die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt gerne dabei, Ihre Ansprüche außergerichtlich oder gegebenenfalls auch gerichtlich durchzusetzen. Wichtig ist, als Opfer von Mobbing nicht zu schweigen. Opfer solcher Cybermobbing- oder Mobbing-Attacken sollten stets versuchen, möglichst viele Beweise zu sichern. Dies kann im Falle von Cybermobbing beispielsweise durch das Anfertigen von Screenshots erfolgen oder das Anfertigen eines Mobbing-Tagebuchs.
Wenn Sie Fragen zum Mobbing haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitschutz (HIER und HIER) und Arbeitsrecht (HIER).