Ausnahme-Regelungen des §7 UWG im Umgang mit Werbung
In Deutschland ist gesetzlich festgehalten, wann Unternehmen die E-Mail-Adressen ihrer Kunden zu Werbezwecken verwenden dürfen und wann nicht. Es existieren Fälle, in denen Werbung zur „unzumutbaren Belästigung“ gezählt wird und somit unzulässig ist. Jedoch wurden auch Ausnahmen normiert. Strittig ist, welche Fälle unter diese Ausnahmen fallen. Vorliegend geht es um zwei Fälle, die das LG Frankfurt a.M. und das OLG Düsseldorf entschieden haben.
Die Norm, deren Auslegung strittig ist, lautet wie folgt:
"§ 7 UWG: Unzumutbare Belästigungen
(...)
(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 3 ist eine unzumutbare Belästigung bei einer Werbung unter Verwendung elektronischer Post nicht anzunehmen, wenn
1. ein Unternehmer im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung von dem Kunden dessen elektronische Postadresse erhalten hat,
2. der Unternehmer die Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet,
3. der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und
4. der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen."
Welche Fälle von unzulässiger Werbung können vorkommen?
Der Fall vor dem LG Frankfurt a.M.:
Ein Unternehmen verwendete die E-Mail-Adresse einer Kundin, um sie darauf hinzuweisen, dass sie doch mal wieder den Online-Shop der Firma besuchen solle und ließ ihr auf diesem Weg einen Gutschein über 5€ zukommen, der für das gesamte Sortiment, also die 150.000 Artikel gelte. Die Kundin klagte daraufhin auf Unterlassung. Fraglich ist hier, ob der Fall unter § 7 Abs. 3 Nr. 2 UWG fällt. Die Firma warb jedoch mit der Mail für ihr gesamtes Sortiment und nicht für ähnliche Produkte, wie die Kundin damals bestellt hatte. Der Fall fällt somit nicht unter die genannte Norm.
Der Fall vor dem OLG Düsseldorf:
Ein anderes Unternehmen verwendete die E-Mail-Adresse eines ehemaligen Interessenten, um ihm darüber Werbung zukommen zu lassen. Hier ist die Frage unter welche Nummer der Norm der Fall zu fassen sei, hinfällig, da diese nicht anwendbar sei laut des OLG Düsseldorf, da der Kläger niemals Kunde gewesen ist. Die Werbung war somit unzulässig.
Hiermit ist gezeigt: Die Anzahl der Fälle, die unter die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 UWG zu fassen sind, sind eher begrenzt und es ist wichtig, sich fachmännisch mit der Norm auseinanderzusetzen, da die Einstufung oft nur durch juristischen Begutachtung festgestellt werden kann.
Einen weitergehenden Fall entschied der BGH Mitte 2018:
Eine Kundin hatte geklagt, da anhängig an die Rechnung, die sie von der Firma nach ihrem Kauf erhalten hat, eine Anfrage war, sie solle das Unternehmen doch bitte mit fünf Sternen bewerten, falls sie mit dem Service der Firma zufrieden gewesen sei. Das Gericht stufte dies als unzulässig ein, da es auch die Rechnungsmail als kein Anlass sah, den Kunden zu einer Beurteilung aufzurufen. Für die Richter überwog das Persönlichkeitsrecht des Klägers und sie gaben ihm Recht.
Dies bedeutet, dass nun nicht nur Werbung allein stehend unzulässig sein kann, sondern auch Werbung, die an zulässige Mails angehängt wird, als unzulässig eingestuft werden kann.
Was sind die Konsequenzen des § 7 UWG (unzumutbare Belästigungen)?
Durch die Vorschriften des § 7 UWG soll der Verbraucher strikt vor belästigender Werbung bewahrt werden. Die Norm ist absichtlich sehr eng angelegt, um den Kunden und dessen Kontaktdaten zu schützen. Ob eine Werbung aber unter die Ausnahmeregelung der Norm fällt ist stets juristisch zu beurteilen.
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