Berufungsgericht bestätigt: Berichterstattung der BILD zu G20-Gipfel rechtswidrig
Die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg erstritt bereits in erster Instanz Unterlassungsverfügungen sowie eine Geldentschädigung für unsere Mandantin. Diese war bei den G20-Protesten als friedliche Demonstrantin beteiligt. Die BILD-Zeitung veröffentlichte allerdings ein Foto auf welchem unsere Mandantin eindeutig zu erkennen war. Im zugehörigen Artikel wurde suggeriert, dass die Mandantin schwere Straftaten begangen habe und sie wurde indirekt als Schwerkriminelle bezeichnet. Dies entsprach nicht den Tatsachen. Die Gerichte sahen hierin gravierende Persönlichkeitsverletzungen.
OLG Frankfurt bestätigt Unterlassung
Diese Ansicht bestätigte das OLG Frankfurt nun bezüglich der Unterlassung in der Berufung (nicht rechtskräftig). Dabei hob das Gericht hervor, dass es sich bei der Abbildung der Mandantin u.a. schon mangels behördlicher Fahndung zum Veröffentlichungszeitpunkt nicht um einen zulässigen Fahndungsaufruf gehandelt habe.
Schwerwiegender Verstoß von BILD gegen Persönlichkeitsrechte
Darüber hinaus greife die Bildberichterstattung durch die Einbettung in einen reißerischen Kontext und der damit einhergehenden Gleichsetzung unserer Mandantin mit tatsächlichen Gewalttätern im Rahmen der G20-Ausschreitungen derart schwerwiegend in ihre Persönlichkeitsrechte ein, dass dies nicht durch das publizistische Interesse der BILD gerechtfertigt werden kann.
Gründe
I.
Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche geltend wegen einer sie aus ihrer Sicht identifizierenden Bildberichterstattung im Zusammenhang mit den Ausschreitungen und Krawallen anlässlich des in Hamburg im Juli 2017 stattfindenden G20-Gipfels.
Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass das gegen die Klägerin eingeleitete Ermittlungsverfahren zwischenzeitlich nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden ist.
Das Landgericht hat die Beklagte verurteilt, es strafbewehrt zu unterlassen, die Klägerin im Zusammenhang mit der Suche nach den G20-Verbrechern durch Bekanntgabe ihres nachfolgend wiedergegebenen Bildnisses erkennbar zu machen und/oder machen zu lassen, wenn dies geschieht, wie in dem Textbeitrag „Gesucht! Wer kennt diese G20-Verbrecher? Sachdienliche Hinweise bitte an die nächste Polizei-Dienststelle", der unter http://www.bild.de/news/inland/g20-gipfel/wer-kennt-diese-verbrecher-52493328.bild.html abrufbar ist (K1), sowie zur Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Bildberichterstattung der Beklagten greife in unzulässiger Weise in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein. Die beiden streitgegenständlichen Bildnisse seien jedenfalls in ihrer Kombination geeignet, die Klägerin zumindest für ihren Bekanntenkreis zu identifizieren und machten sie damit hinreichend erkennbar. Sie werde einerseits von hinten in einer bestimmten Pose gezeigt, andererseits von vorne, wobei trotz der Verdeckung eines Großteils ihres Gesichts Auge, Nase, Mund und Frisur sowie Bekleidung der Klägerin zu erkennen seien. Von einer Erkennbarkeit der Klägerin gehe die Beklagte in ihrem Beitrag offenbar selbst aus, da ansonsten ein Fahndungsaufruf mit diesen Bildnissen keinen Sinn ergebe. Eine Einwilligung der Klägerin in die Veröffentlichung der sie zeigenden Bildnisse liege nicht vor. Diese stellten Bildnisse der Zeitgeschichte i.S. von § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG dar. Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes sowie aller Umstände des konkreten Einzelfalls greife die Abbildung der Bildnisse jedoch in unzulässiger Weise in die berechtigten Interessen der Klägerin ein. Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung sei zugunsten der Beklagten zunächst zu berücksichtigten, dass es sich bei den Vorfällen um den G20-Gipfei um ein Ereignis von besonderer politischer Bedeutung und gesellschaftlicher Relevanz handele und die Abbildung von Straftaten während der Krawalle vom Auftrag der Presse umfasst sei, die Öffentlichkeit umfassend zu informieren. Ferner sei die Intention der Beklagten zu würdigen, mit ihrem Fahndungsaufruf in geeigneter Weise bei der Ermittlung der Straftäter helfen zu wollen, dass sich die Identifizierung von Personen bereits zum Zeitpunkt der angegriffenen Berichterstattung als schwierig dargestellt und die Polizei zu Hinweisen aufgerufen habe. Des Weiteren sei dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Klägerin lediglich in ihrer Sozialsphäre betroffen und auf den Bildnissen nicht für jedermann erkennbar sei. Andererseits gebiete eine identifizierende Berichterstattung besondere Zurückhaltung. Der Gesamtkontext und die gewählte Aufteilung und Aufmachung des Beitrags sowie die einleitende Frage, „Wer kennt die Personen auf diesen Bildern? Sie sind dringend verdächtigt, schwere Straftaten beim G20-Gipfel begangen zu haben", lasse für den Durchschnittsleser auch nicht erkennen, dass der Klägerin allein der Diebstahl der in der Bildunterschrift aufgeführten Gegenstände vorgeworfen werde. So würden die auf den Bildnissen abgebildeten Personen als „Verbrecher" bezeichnet und jedenfalls in einen Zusammenhang gestellt mit den in dem Artikel beschriebenen schweren Straftaten. Der Leser entnehme daher den Bildnissen im Kontext mit der Berichterstattung den - auch nach dem Vortrag der Beklagten - nicht begründeten Vorwurf gegenüber der Klägerin, sich an den Sachbeschädigungen und/oder Gewalt taten jedenfalls anlässlich der Plünderung dieses Drogeriemarktes beteiligt zu haben.
Selbst wenn der Durchschnittsleser die angegriffene Berichterstattung lediglich dahin verstehe, dass die Klägerin eine sich ihr auftuende Gelegenheit zur Erbeutung von Gegenständen geringen Wertes ausgenutzt habe, rechtfertige die Durchführung eines solchen Vergehens nicht die unter bildlicher Darstellung der Klägerin erfolgte identifizierende Berichterstattung mit erheblicher Breitenwirkung. Zu einer anderen Bewertung führten auch nicht die äußeren Umstände der Krawalle, die unstreitige Plünderung des Drogeriemarkts sowie die im sonstigen Umfeld begangenen erheblichen Straftaten. Dies gelte selbst dann, wenn der Leser - wie ihm der Beitrag nahelege - annehme, dass gegen die Klägerin der Verdacht der Begehung eines (besonders schweren) Landfriedensbruchs bestehe, da nach dem Vortrag der Beklagten eine Strafbarkeit der Klägerin nach den §§ 125,125 a StGB nicht in Betracht komme. Nichts anderes folge aus den vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main [vgl. Urt. v. 24.7.1970 - 6 U 41/40] aufgestellten Grundsätzen zur Öffentlichkeitsfahndung durch Medien, da der Klägerin keine erhebliche Straftat zur Last falle. Zudem sei die Beklagte bereits wenige Tage nach den Vorfällen mit einem „eigenen Fahndungsaufruf an die Öffentlichkeit gegangen, ohne den Erfolg konventioneller Methoden der Täterermittlung abzuwarten oder bei den Ermittlungsbehörden angefragt zu haben.
Darüber hinaus stehe der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz ihrer Rechtsverfolgungskosten zu, wobei weder der angesetzte Gegenstandswert noch der erhöhte Faktor von 1,5 Bedenken begegneten.
Hiergegen hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie meint, das Landgericht habe zu Unrecht das festgestellte äußere Verhalten der Klägerin als streitige Tatsachenbehauptung behandelt. Dass die Klägerin vor dem geplünderten Drogeriemarkt herumliegende Waren aufgehoben, an sich genommen und sich mit ihnen entfernt habe, sei zwischen den Parteien unstreitig. Der Vortrag der Beklagten enthalte keine Aussage darüber, mit welcher Absicht die Klägerin womöglich gehandelt habe. Ebenfalls fehlerhaft seien die Feststellungen des Landgerichts dazu, welche Gesichtspartien der Klägerin sichtbar seien. Auf dem Foto, das die Klägerin von vorne zeige, sei Ihre eine Gesichtshälfte völlig verdeckt, von der anderen seien lediglich Frisur und Stirnpartie zu erkennen und auch dies nur sehr eingeschränkt. Da sie den Kopf senke, seien entgegen den Feststellungen des Landgerichts Augen, Nase und Mund der Klägerin auf dem Foto überhaupt nicht abgebildet.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass die angegriffene Berichterstattung die Klägerin nicht In Ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletze. Bei richtiger Abwägung hätte das Landgericht vielmehr dem öffentlichen Interesse an dieser Berichterstattung gegenüber dem Persönlichkeitsschutz der Klägerin den Vorrang einräumen müssen. Zunächst habe das Landgericht die Bedeutung des Gesamtzusammenhangs für das öffentliche Interesse an der Tat der Klägerin und damit für die Abwägung Im vorliegenden Fall verkannt. Hierfür sei nicht entscheidend, ob das Verhalten der Klägerin strafrechtlich „nur" als Diebstahl geringwertiger Sachen anzusehen sei. Denn der moralische Unwert dieser Tat habe nichts mit dem materiellen Warenwert zu tun, sondern erkläre sich aus Ihrem Zusammenhang mit den G20-Krawallen. Wie ihre Bildunterschrift, die diesen Kontext gerade In Bezug nehme, zum Ausdruck bringe, sei der Diebstahl der Klägerin, welche, ohne Skrupel oder gar Mitgefühl zu zeigen, sich diesen bürgerkriegsähnlichen Ausnahmezustand zunutze gemacht habe, als besonders kritikwürdig zu bewerten. Verschärfend komme hinzu, dass die Klägerin durch ihr Verhalten Sympathie, wenn nicht sogar Zustimmung dazu signalisiert habe, dass andere G20-Täter gewaltsam Läden zerstört und geplündert hätten. Genau dieser Gesamtkontext begründe ein gesteigertes öffentliches Interesse, das mit dem Interesse an einem gewöhnlichen Diebstahl nicht gleichgesetzt werden könne.
Des Weiteren zu rügen sei die völlig falsche Gewichtung des von dem Landgericht selbst festgestellten Umstands, dass die Klägerin auf den Bildnissen nicht für jedermann zu erkennen sei. Die Frage der Erkennbarkeit spiele Im Presserecht eine doppelte Rolle: Während es für die Annahme eines persönlichkeitsrechtlichen Eingriffs genügen möge, wenn nur wenige Personen, die auch noch über ein entsprechendes Vorwissen verfügten, die von der Äußerung betroffene Person Identifizieren könnten, müssten weitaus höhere Anforderungen gelten, wenn eine Rechtsverletzung begründet werden solle. Sei - wie hier - der Kreis an Personen, dem eine Identifizierung aufgrund der Bilder überhaupt möglich sei und demgegenüber sich der Eingriff In das Persönlichkeitsrecht damit auswirke, als verschwindend gering einzustufen, spreche dies entscheidend dagegen, eine Rechtsverletzung anzunehmen. Jedenfalls verbiete sich bei einer solch niedrigen Verletzungsintensität die Annahme eines sog. „Medienprangers".
Unangemessen habe das Landgericht ferner die Dringlichkeit der Berichterstattung in der Interessenabwägung gewürdigt, indem es rechtsfehlerhaft eine vermeintlich verfrühte Berichterstattung zu Lasten der Beklagten berücksichtigt habe. Vielmehr habe sie, wie vom Landgericht selbst festgestellt, mehrere Tage abgewartet, welchen Erfolg behördliche Maßnahmen haben würden. Außerdem habe sich die Suche nach G20-Tätern bereits im Zeitpunkt der Berichterstattung als äußerst schwierig gestaltet, weil viele von ihnen vermummt gewesen und aus ganz Europa angereist seien. Schon dieser Umstand hätte ein schnelles Handeln geboten, um überhaupt eine Aufklärungschance zu haben. Die vom Landgericht geforderte Überprüfung behördlicher Maßnahmen vor der Berichterstattung stelle sich als völlig unnötig dar angesichts des Fahndungsaufrufs und des Hinweisportals der Hamburger Polizei, wodurch diese deutlich zum Ausdruck gebracht habe, zur Aufklärung der G20-Krawalle auf Hinweise aus der Öffentlichkeit dringend angewiesen zu sein. Im Übrigen entspreche es bei der Interaktion zwischen Polizei und Zeitungen gängiger Praxis, dass letztere über polizeiliche Fahndungsaufrufe sofort informierten.
Es läge auch kein eigener Fahndungsaufruf seitens der Beklagten vor, wie vom Landgericht angenommen. Die Initiative zur Suche nach den potentiellen G20-Tätern, denen der angegriffene Artikel gegolten habe, sei von der Polizei ausgegangen, welche zu diesem Zweck sogar ein eigenes Online-Portal eingerichtet habe, das in dem Bericht ausdrücklich Erwähnung finde. Sie, die Beklagte, habe hierauf nur öffentlichkeitswirksam reagiert und entsprechend ihre Leser gebeten, Fotos und andere Hinweise der Polizei zur Verfügung zu stellen.
Des Weiteren beanstandet die Beklagte, dass das Landgericht die unrichtigen Angaben der Klägerin im gerichtlichen Verfahren, welche im vorausgegangenen Eilverfahren ihr eigenes Verhalten noch geleugnet habe, bei der Abwägung unberücksichtigt gelassen habe.
Schließlich sei die vom Landgericht vorgenommene Auslegung der Textberichterstattung fehlerhaft, da diese keinen über den Diebstahl hinausgehenden Vorwurf gegenüber der Klägerin enthalte. Tatsächlich entnehme der Leser der beanstandeten Berichterstattung, dass der Klägerin lediglich vorgeworfen werde, vor dem geplünderten Drogeriemarkt Waren gestohlen zu haben. Dies ergebe sich deutlich aus dem redaktionellen Kontext des Artikels, welcher im Fließtext die verschiedenen kriminellen Handlungen aufzähle, die bei den G20-Krawallen vorgekommen seien, während konkrete Tatvorwürfe ausschließlich in der Bildunterschrift gegenüber den auf den Fotos jeweils abgebildeten Personen erhoben würden. Dies werde im Hinblick auf die Klägerin zusätzlich noch durch die erkennbar ironische Formulierung der Bildunterschrift im Kontrast zu derjenigen bei Fotos von Gewalttaten verdeutlicht.
Die Beklagte beantragt,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt vom 22.11.2108 - Az. 2-03 O 69/18 - die Klage abzuweisen.
Ferner regt sie an, die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags. Die Beklagte könne überhaupt nicht beurteilen, ob sich die Klägerin durch ihr Verhalten wegen Diebstahls strafbar gemacht habe und z.B. auch besondere subjektive Merkmale wie die Zueignungsabsicht verwirklicht seien. Dies werde durch die als Anlage B 2 vorgelegte Bilderstrecke auch nicht belegt. Die Klägerin könne auch nicht als Gesicht der vorgefallenen Gewaltexzesse angesehen werden, zu dem die Beklagte sie stilisieren wolle. Das Vorgehen der Beklagten, mit einem Fahndungsaufruf und eigenen Fahndungsbildern an die Öffentlichkeit zu gehen und sich auf diese Weise staatliche Hoheitsgewalt anzumaßen, sei schwer rechtswidrig. Diese habe hier vorsätzlich die Voraussetzungen für die Öffentlichkeitsfahndung gemäß §§ 131 ff StPO überschritten, zumal es unstreitig einen Fahndungsaufruf der Hamburger Polizei nach Maßgabe der §§ 131 ff StPO noch nicht gegeben habe. Es sei nicht Aufgabe der Beklagten, die Polizei bei ihrer Arbeit zu „unterstützen" bzw. ihr „beizustehen". Die Fahndungsbilder der aus ihrer Sicht tatverdächtigen Personen hätte die Beklagte ohne Weiteres der Hamburger Polizei über das extra für diesen Zweck eingerichtete interne Online-Hinweisportal zur Verfügung stellen können, statt selbst eine redaktionelle Fahndung nach diesen angeblichen „Verbrechern" zu initiieren. Mit ihrem Einwand fehlender Erkennbarkeit der Klägerin für die Öffentlichkeit verstoße die Beklagte gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens; denn in ihrem Artikel gehe sie ganz offensichtlich selbst von der Erkennbarkeit der Klägerin aus, da andernfalls der Fahndungsaufruf sinnlos sei.
II.
Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 517, 519 ZPO).
In der Sache hat sie keinen Erfolg.
A.
Die Klage ist zulässig.
Zwar ist die unter Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 Abs. 1 i.V.m. §§ 108 ff BGB) gestellte Klägerin beschränkt auf die festgelegten Aufgabenkreise des Betreuers, Vermögenssorge und Aufenthaltsbestimmung, einem partiell Geschäftsunfähigen und damit Prozessunfähigem gleichgestellt, wobei diese Beschränkung sich freilich nur auf den festgelegten Aufgabenkreis des Betreuers bezieht [vgl. Zöller/Vollkommer, 32. Aufl., § 52 Rn. 2a und Rn. 8]. Hiervon betroffen ist auch die Klage auf Unterlassung im Hinblick auf das bestehende Prozessrisiko, bei einem Unterliegen trotz gewährter Prozesskostenhilfe die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen zu müssen. Allerdings hat die Betreuerin mit Schreiben vom 29.1.2018 ihr Einverständnis zum Führen des streitgegenständlichen Verfahrens insgesamt erklärt mit der Folge, dass die Klägerin schon seit Erhebung ihrer Klage vom 6.2.2018 durch ihre Betreuerin gesetzlich vertreten ist.
B.
Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch der Klägerin gegen die angegriffene Bildberichterstattung nach §§ 823 Abs. 1 und 2, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog i.V.m. §§ 22, 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art 8 Abs. 1 EMRK bejaht.
1.
Die beiden Fotos stellen ein Bildnis der Klägerin i.S. des § 22 KUG dar.
a. Der Begriff des Bildnisses i.S. von § 22 KUG setzt die Erkennbarkeit der abgebildeten Person voraus. Hierfür ist ausreichend, dass der Abgebildete begründeten Anlass zu der Annahme hat, er könne als abgebildet identifiziert werden, wobei die Erkennbarkeit durch einen mehr oder minder großen Bekanntenkreis genügt. Entscheidend ist der Zweck des § 22 KUG, die Persönlichkeit davor zu schützen, gegen ihren Willen in Gestalt der Abbildung für andere verfügbar zu werden [vgl. BGH Urt. v. 26.06.1979 - VI ZR 108/78 - Rn. 11].
b. Eine solche Erkennbarkeit hat das Landgericht hier zutreffend bejaht. Dass die Klägerin jedenfalls die begründete Befürchtung haben konnte, von ihren Freunden und Bekannten in Kombination beider Fotos anhand ihrer Körperform und -haltung, Frisur und Gesichtsform erkannt zu werden, stellt auch die Berufung nicht ernsthaft in Abrede.
2.
Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen [BGH Urt. v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17-Rn. 10; Urt. v. 27.09.2016 - VI ZR 310/14 - Rn. 5 jeweils m.w.N.], welches sowohl mit verfassungsrechtlichen Vorgaben [BVerfG Beschl. v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07, 1606/07, 1626/07] als auch mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 EMRK im Einklang steht [EGMR Urt. V. 07.02.2012-40660/18, 60641/08].
a. Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Die Veröffentlichung des Bildes von einer Person begründet grundsätzlich eine rechtfertigungsbedürftige Beschränkung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts [vgl. BVerfG v. 14.9.2010 - 1 BvR 1842/08, 2538/08, 6/09 - Rn. 52; BGH Urt. v. 26.10.2010 - VI ZR 230/08 - Rn. 9 ff]. Ohne eine solche Einwilligung, die hier unstreitig nicht vorliegt, ist die Veröffentlichung eines Bildes nur zulässig, wenn dieses dem Bereich der Zeitgeschichte oder einem der weiteren Ausnahmetatbestände des § 23 Abs. 1 KUG zuzuordnen ist, es sei denn, durch die Bildveröffentlichung werden berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt (§ 23 Abs. 2 KUG). Dabei ist schon bei der Beurteilung, ob ein Bild aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S. des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt, eine Abwägung zwischen den Rechten des Abgebildeten aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK einerseits und den Rechten der Presse aus Art. 5 Abs. 1 GG, Art 10 Abs. 1 EMRK anderseits vorzunehmen [vgl. BGH Urt. v. 6.2.2018 aaO.; Urt. v. 27.9.2016 aaO. - Rn. 5; Urt. v. 21.4.2015 - VI ZR 245/14 - Rn. 17]. Bei dieser Abwägung ist ein normativer Maßstab zugrunde zu legen, welcher die Pressefreiheit und zugleich den Schutz der Persönlichkeit und der Privatsphäre ausreichend berücksichtigt [vgl. Urt. v. 09.02.2010 - VI ZR 243/08 - Rn. 33; BGH Urt. v. 28.10.2008 - VI ZR 307/07 - Rn. 10].
b. Maßgebend für die Frage, ob es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt, ist der Begriff des Zeitgeschehens. Dieser ist zugunsten der Pressefreiheit in einem weiten Sinn zu verstehen [vgl. zuletzt etwa BGH Urt. v. 6.2.2018 aaO. - Rn. 12 ff; Urt. v. 27.9.2016 aaO. - Rn. 7 f jeweils m.w.N.]. Im Hinblick auf das Interesse der Öffentlichkeit an vollständiger Information umfasst er nicht nur Vorgänge von historisch-politischer Bedeutung, sondern ganz allgemein das Zeitgeschehen, also alle Fragen von allgemeinem gesellschaftlichen Interesse. Es gehört dabei zum Kern der Presse- und der Meinungsbildungsfreiheit, dass die Presse innerhalb der gesetzlichen Grenzen einen ausreichenden Spielraum besitzt, in dem sie nach ihren publizistischen Kriterien entscheiden kann, was öffentliches Interesse beansprucht, und dass sich im Meinungsbildungsprozess herausstellt, was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist. Im Rahmen einer zulässigen Berichterstattung steht es den Medien grundsätzlich auch frei, Textberichte durch Bilder zu illustrieren. Es ist Sache der Medien, über Art und Weise der Berichterstattung und ihre Aufmachung zu entscheiden. Sie haben das Recht, Art und Ausrichtung, Inhalt und Form eines Publikationsorgans frei zu bestimmen. Eine Bedürfnisprüfung, ob eine Bebilderung im konkreten Fall veranlasst war, findet nicht statt. Bildaussagen nehmen am verfassungsrechtlichen Schutz des Berichts teil, dessen Bebilderung sie dienen [BGH Urt. v. 6.2.2018 aaO. m.w.N.].
c. Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht allerdings nicht schrankenlos. Vielmehr wird der Einbruch in die persönliche Sphäre des Abgebildeten durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit begrenzt [BGH Urt. v. 06.02.2018 aaO. - Rn. 15; Urt. v. 13.4.2010 - Vi ZR 125/08 - Rn. 12 m.w.N.], so dass eine Berichterstattung keineswegs immer zulässig ist. Wo konkret die Grenze für das berechtigte Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der aktuellen Berichterstattung zu ziehen ist, lässt sich jeweils nur unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls entscheiden [BGH Urt. V. 6.2.2018 aaO.]. Es bedarf dazu stets einer abwägenden Berücksichtigung der kollidierenden Rechtspositionen. Die Belange der Medien sind dabei in einen möglichst schonenden Ausgleich mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von einer Berichterstattung Betroffenen zu bringen [BGH Urt. v. 6.2.2016 aaO. - Rn. 16 m.w.N.].
aa. Bei der Gewichtung des Informationsinteresses im Verhältnis zum kollidierenden Persönlichkeitsschutz kommt dem Gegenstand der Berichterstattung maßgebliche Bedeutung zu. Entscheidend ist insbesondere, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen, oder ob sie - ohne Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis - lediglich die Neugier der Leser befriedigen [BGH Urt. v. 22.11.2011 - VI ZR 26/11 - Rn. 25; Urt. v. 9.2.2010 aaO. - Rn. 34; m.w.N.].
bb. Je größer der Informationswert für die Öffentlichkeit ist, desto mehr muss das Schutzinteresse desjenigen, über den informiert wird, im konkreten Fall hinter den Informationsbelangen der Öffentlichkeit zurücktreten. Umgekehrt wiegt aber der Schutz der Persönlichkeit des Betroffenen umso schwerer, je geringer der Informationswert der Berichterstattung für die Allgemeinheit ist [BGH Urt. v. 6.2.2016 aaO.].
cc. Der Informationsgehalt einer Bildberichterstattung ist zudem jeweils im Gesamtkontext, in den das Personenbildnis gestellt ist, zu ermitteln, insbesondere auch unter Berücksichtigung der zugehörigen Textberichterstattung. Daneben sind für die Gewichtung der Belange des Persönlichkeitsschutzes der Anlass der Berichterstattung und die Umstände in die Beurteilung mit einzubeziehen, unter denen die Aufnahmeentstanden ist. Auch Ist bedeutsam, in welcher Situation der Betroffene erfasst und wie er dargestellt wird [BGH Urt. v 27.9.2016 - aaO. - Rn. 8; Urt. v. 6.2.2016, aaO. - Rn. 18; Urt. v. 22.11.2011 aaO. - Rn. 26 m.w.N.]. Stets abwägungsrelevant ist zudem auch die Intensität des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht [BGH Urt. v. 6.2;2016 aaO. - Rn. 20 m.w.N.].
dd. In der Rechtsprechung des BVerfG sind verschiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwägungsvorgang vorgeben [BVerfG Beschl. v. 25.6.2009 -1 BvR 134/06 - Rn. 61 f; Besohl, v. 10.6.2009 -1 BvR 1107/09 - Rn. 17 ff]. Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeitsschaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung zu werden drohen [BVerfG Besohl, v. 18.2.2010 - 1 BvR 2477/08 - Rn. 25; Beschl. v. 10.6.2009 aaO.].
d. Soweit - wie hier - strafbares Verhalten im Raum steht, hat die Schwere der in Frage stehenden Straftat nicht nur für das öffentliche Informationsinteresse, sondern auch bei der Gewichtung der entgegenstehenden Persönlichkeitsbelange Bedeutung. So wird bei einer sehr schwerwiegenden Tat zwar einerseits ein hohes öffentliches Informationsinteresse bestehen, andererseits aber die Gefahr einer Stigmatisierung des noch nicht rechtskräftig verurteilten Betroffenen erhöht sein. Ein entsprechendes Verhältnis wird regelmäßig aber dann auch bei leichteren Taten anzunehmen sein, sofern sie ein Berichterstattungsinteresse begründen.
3.
Die Bildnisse der Klägerin haben hier eine doppelte Funktion: Durch Beigabe der Bildnisse bezweckt die Beklagte zum einen, die Öffentlichkeit zur Fahndung zwecks Täterermittlung aufzurufen in Reaktion auf den Online-Aufruf der Polizei, sie mit Hinweisen über die potenziellen Täter der G20-Krawalle zu kontaktieren, und mit der Intention, hier Unterstützung zu leisten; zum anderen dienen die Bildnisse der Beklagten Im Rahmen Ihrer journalistischen Berichterstattung über das von der Klägerin gezeigte (mutmaßlich) strafbare Verhalten anlässlich des G20-Gipfels.
Beide Anliegen rechtfertigen nicht die Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder Im Rahmen der angegriffenen Berichterstattung.
a. Die Beklagte Ist nicht berechtigt, die beiden Bildnisse der Klägerin im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Fahndungsaufruf zu veröffentlichen.
Ob es der Presse überhaupt gestattet Ist, einen privaten Fahndungsaufruf mittels Bildveröffentlichung zu starten, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Mit Blick auf die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen sind öffentliche Fahndungsaufrufe nach §§ 131 ff StPO ausschließlich den zuständigen Behörden vorbehalten und stehen grundsätzlich unter Richtervorbehalt. § 24 KUG zeigt, dass weitergehende Einschränkungen des Rechts am eigenen Bild als in den §§ 22, 23 KUG vorgesehen nur gegenüber Maßnahmen von Behörden zum Zwecke der Rechtspflege oder der öffentlichen Sicherheit hinzunehmen sind. Ein privater Fahndungsaufruf Ist nach Auffassung des Senats jedenfalls dann unzulässig, wenn - wie hier - die gesetzlichen Vorgaben für eine öffentliche Fahndung durch die zuständigen Behörden nicht vorliegen. Insoweit überzeugt auch nicht das Argument der Beklagten, die Beschränkung der öffentlichen Hand sei im Hinblick auf die Grundrechtsbindung strenger als bei der Presse.
aa. Nach § 131 b Abs. 1 StPO setzt die Veröffentlichung von Abbildungen eines unbekannten Beschuldigten Im Rahmen der sog. Aufklärungsfahndung voraus, dass dieser einer Straftat von erheblicher Bedeutung verdächtig Ist. Eine solche liegt dann vor, wenn sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzurechnen Ist, den Rechtsfrieden empfindlich stört und geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu beeinträchtigen. Straftaten, die im Höchstmaß mit einer Freiheitsstrafe unter fünf Jahren bedroht sind, lassen sich daher nicht mehr ohne Weiteres dem Bereich der Straftaten von erheblicher Bedeutung zurechnen [vlgl. BVerfG Beschl. v. 24.7.2013 - 2 BvR 298/12 - Rn. 21; vgl. auch LG Saarbrücken Beschl. v. 8.4.2004 - 8 Qs 56/04 - Rn. 5 ff]. In Anlage B der RIStBV findet sich unter Nr. 2.1. die exemplarische Aufzählung von Verbrechen und Vergehen von erheblichem Gewicht, wie z.B. schwere oder gefährliche Körperverletzung, Betrug mit hohem Vermögensschaden, Unterschlagung hoher Geldbeträge und Serientaten. Ferner muss sich das Mittel der öffentlichen Fahndung als geeignet erweisen, die Ermittlungen Im Einzelfall entscheidend zu fördern. Der Grundsatz der Subsidiarität gebietet zudem, dass es als einschneidende, den Ruf des Betroffenen in der Öffentlichkeit für alle Zukunft gefährdende Maßnahme erst dann angewandt wird, wenn andere einschneidende Maßnahmen der Fahndung ausgeschöpft sind. Schließlich kann seine Anwendung von vornherein nur dann in Betracht kommen, wenn die bisherigen Ermittlungen den Tatverdächtigen bereits erheblich belastet haben, mag auch ein dringender Tatverdacht I.S. des § 112 Abs. 1 StPO noch nicht vorzuliegen brauchen [vgl. OLG Hamburg Urt. V. 2.11.1978 - 3 U 120/78]. Wie das Landgericht zutreffend hervorgehoben hat, handelt es sich bei dem von der Klägerin möglicherweise begangenen Diebstahl geringwertiger Sachen i.S. von § 248a StGB nur um ein Vergehen i.S. von § 12 Abs. 2 StGB. Soweit die Beklagte argumentiert, wenn schon die Strafverfolgungsbehörden später mit den Fotos zur Fahndung aufriefen, müsse dies erst Recht für sie gelten, verkennt sie, dass ein solch öffentlicher Fahndungsaufruf in Bezug auf die Klägerin nicht dargetan Ist und zudem nach § 24 KUG nur Behörden weitergehende Befugnisse als nach den §§ 22, 23 KUG haben können.
bb. Hinzu tritt, dass hier unstreitig kein offizielles Fahndungsersuchen nach der Klägerin seitens der zuständigen Strafverfolgungsorgane vorlag noch die Hamburger Polizei die Beklagte ausdrücklich um Fahndungshilfe gebeten hatte. Damit geht hier auch der Hinweis der Berufung ins Leere, dass es bei der Interaktion zwischen Polizei und Zeitungen gängiger Praxis entspreche, dass Zeitungen über die Fahndungsaufrufe der Polizei sofort Informierten. Soweit die Hamburger Polizei bei der Suche nach den Beteiligten an gewalttätigen Ausschreitungen während des G20-Gipfels ein spezielles Portal bereitgestellt hatte, über das Hinweise auf die Täter zur internen Auswertung hochgeladen werden konnten [https://www.polizei.hamburg/g20-fahndungen.], berechtigte dies die Beklagte nur, ihre Bilder dorthin zu geben, nicht aber, diese ohne Absprache mit der Polizei selbst zum Zwecke der Fahndung nach den dort abgebildeten Personen zu veröffentlichen. Zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Abbildungen war auch noch kein behördliches Ermittlungsverfahren wegen des Verhaltens der Klägerin vor dem Drogeriemarkt eingeleitet worden. Bereits der Presserat hat in seiner Missbilligung gegen die Beklagte ausgeführt, dass es nicht zur Aufgabe der Presse gehöre, selbständig nach Bürgern zu fahnden, ohne dass ein offizielles Fahndungsersuchen seitens der Staatsanwaltschaft vorliege. Folgen einer selbst inszenierten „Verbrecherjagd" seien nicht mehr zu kontrollieren und könnten auch Selbstjustiz Vorschub leisten (vgl. Anlage K3/GA 26).
cc. Schließlich fehlt es auch an den vom OLG Frankfurt am Main [Urt. v. 24.9.1970 - 6 U 41/70] aufgestellten Anforderungen für die Zulässigkeit einer öffentlichen Bekanntgabe des Bildes eines Tatverdächtigen in den Medien unter Nennung der Straftat und der Aufforderung, weitere Beweismittel gegen diesen herbeizuschaffen. Weder steht hier der Verdacht einer schweren Straftat von erheblicher Bedeutung im Raum noch bedurfte es einer sofortigen Fahndung zum Schutz der Allgemeinheit, welche es notwendig erscheinen ließ, nicht zunächst abzuwarten, bis alle „konventionellen" Aufklärungsmethoden ausgeschöpft sind. Eine Gefährdung der Öffentlichkeit oder Einzelner durch eine Wiederholungstat der Klägerin bestand nicht, sodass schon vor diesem Hintergrund eine besondere Dringlichkeit, wie sie die Berufung annimmt, nicht vorlag, zumal seitens der Hamburger Polizei auch noch nicht alle Beweismittel ausgewertet waren. Rechtsgüter höchsten Ranges waren ohnedies von der Tat nicht betroffen. Soweit die Berufung das schnelle Handeln schließlich damit rechtfertigt, dass sich bereits im Zeitpunkt der Berichterstattung die Suche nach G20- Tätern äußerst schwierig gestaltet habe, weil viele von ihnen vermummt gewesen und aus ganz Europa nur für den G20-Gipfel nach Hamburg gekommen seien, treffen diese Argumente auf die Klägerin ersichtlich nicht zu.
dd. Ebenso wenig kann sich die Beklagte auf die Privilegierung des § 24 KUG berufen.
Nach dieser Vorschrift dürfen für Zwecke der Rechtspflege und der öffentlichen Sicherheit von Behörden Bildnisse ohne Einwilligung des Berechtigten sowie des Abgebildeten oder seiner Angehörigen vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zur Schau gestellt werden. Grundsätzlich ist daher von § 24 KUG nur eine Privilegierung zu Gunsten der Behörden normiert, nicht aber von Privatpersonen. Dies gilt auch dann, wenn diese zu Zwecken der Rechtspflege Bildnisse angefertigt haben. Bildnisse, die nach § 24 KUG zulässigerweise von Behörden verwendet werden, dürfen von den Medien veröffentlicht werden, sei es unter dem Gesichtspunkt der Wahrnehmung berechtigter Interessen oder unmittelbar abgeleitet aus § 24 KUG.
b. Die Beklagte ist auch nicht berechtigt, die beiden Bilder im Rahmen ihrer Berichterstattung über die Ausschreitungen beim G20-Gipfel zu veröffentlichen.
Die mangels Einwilligung der Klägerin erforderliche Abwägung der verfassungsrechtlich geschützten Belange der Parteien nach den unter Ziffer 2. beschriebenen Maßstäben führt zu dem Ergebnis, dass es sich bei dem gezeigten Verhalten der Klägerin im Rahmen des G20-Gipfels auch nicht um ein zeitgeschichtliches Ereignis handelte, über das die Beklagte mittels die Klägerin identifizierender Fotos in der geschehenen Weise berichten durfte.
aa. Grundsätzlich von der Pressefreiheit umfasst ist das Recht, über Straftaten zu berichten. Zwar ist der Klägerin keine schwere Kriminalität vorzuwerfen, sondern allenfalls ein Diebstahl geringwertiger Sachen (§ 248 a StGB). Allerdings kann ein an sich geringeres Interesse der Öffentlichkeit an einer Berichterstattung über leichte Verfehlungen im Einzelfall aufgrund von Besonderheiten - etwa in der Person des Täters oder den Umständen der Tatbegehung - in einem Maße gesteigert sein, dass das Interesse des Täters an einem Schutz seiner Persönlichkeit dahinter zurückzutreten hat [vgl. BGH Urt. v. 30.10.2012 - VI ZR 4/12 - Rn. 13]. Insoweit ist der Beklagten darin beizupflichten, dass sich hier ein gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Person der Klägerin aus der Art und Weise der hier im Raum stehenden Tatbegehung ergibt, welcher ihr ein besonderes Gepräge verleiht und sie aus der Masse eines gewöhnlichen Diebstahls heraushebt. Denn wie die Beklagte zu Recht geltend macht, wohnt der Einstellung der Klägerin, welche durch ihr Verhalten zum Ausdruck kommt, ein moralisches Unwerturteil inne. So zeigt etwa das eine Bild, wie sie zwischen teilweise vermummten Personen hindurchgeht und sich die durch die massiven Ausschreitungen und Gewaltexzesse im Zusammenhang mit dem G20-Gipfel geschaffene Verwüstung des Drogeriemarktes Budnikoswky zunutze macht, um fremde Waren an sich zu bringen. Auch wenn es sich bei einem solchen Verhalten um einen wichtigen Aspekt der G20-Exzesse gehandelt haben mag, so dass es zulässig war, dieses Geschehen unter Erkennbarmachen der Klägerin ins Bild zu setzen, durfte die Beklagte ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes öffentliches Informationsinteresse nicht in der geschehenen Weise befriedigen. Denn die identifizierende Abbildung der Klägerin führt aufgrund der sie zusätzlich belastenden Art der Berichterstattung zu einer erheblichen Beeinträchtigung ihres Persönlichkeitsrechts, welche nicht mehr in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere ihres Fehlverhaltens und seiner sonstigen Bedeutung für die Öffentlichkeit steht [vgl. BGH Urt. v. 18.1. 2018 - VI ZR 439/17 - Rn. 13 ff].
bb. Denn die reißerisch aufgemachte Bildberichterstattung stellt die Klägerin wertungsmäßig neben die dort angeprangerten Gewaltkriminellen im Rahmen des G20-Gipfels.
(1) Zwar entnimmt der Durchschnittsleser der angegriffenen Bildberichterstattung keinen weitergehenden konkreten Tatvorwurf gegenüber der Klägerin, als dass sie sich unter Ausnutzung des im Rahmen der gewalttätigen Krawalle anlässlich des G20-Gipfels ausgelösten Zusammenbruchs der öffentlichen Ordnung fremdes Eigentum angeeignet habe, wie es in dem Artikel bildlich dokumentiert und in der Bildunterschrift beschrieben wird. Insoweit ist der Berufung zuzugeben, dass dem Leser durch die Aufmachung des Artikels nicht die Annahme nahegelegt wird, gegen die Klägerin bestehe der Verdacht der Begehung eines (besonders) schweren Landfriedensbruchs oder der Teilnahme an Sachbeschädigungen und/oder weiteren Gewaltdelikten jedenfalls im Zusammenhang mit der Plünderung des gezeigten demolierten und ausgeplünderten Drogeriemarktes. Denn in der Wortberichterstattung erfährt der Leser zunächst allgemein, zu welchen Formen der Ausschreitungen 3S im Rahmen der Proteste gegen den G20-Gipfel kam, die durch die den Text begleitenden Fotos, welche die dort im Einzelnen abgebildeten Personen bei einer bestimmten Aktion zeigen, exemplarisch belegt werden. Zugleich schreibt die Beklagte ihnen in den entsprechenden Bildunterschriften jeweils ganz konkrete Tatvorwürfe zu; so wird der Klägerin mit gewissem ironischen Unterton der „Wochenend-Einklau" d.h. die Plünderung der dort näher genannten Gegenstände vorgeworfen.
(2) Allerdings wird in der Wortberichterstattung die Plünderung von Geschäften (rechtlich unzutreffend) als schwerer Landfriedensbruch eingeordnet („Andere Chaoten (...) plünderten Geschäfte (...) - alles Taten, die als schwerer Landfriedensbruch (mindestens 6 Monate Haft) bestraft werden können.").
Darüber hinaus erfolgte die Veröffentlichung der Bildnisse unter den reißerischen Überschriften „Zeugen gesucht! Bitte wenden Sie sich an die Polizei", „Sachliche Hinweise an die nächste Polizei-Dienststelle - Gesucht!", „Wer kennt diese G20-Verbrecher", wobei die Klägerin per Einzelfoto Seite an Seite mit Personen gezeigt wird, die im Untertext als „Gewalttäter", „Randalierer" und „Chaot" bezeichnet werden, und von der Beklagten zusätzlich zur Fahndung ausgerufen wird. Zudem werden im letzten Satz der Textberichterstattung vor den Bildern alle dort gezeigten Personen als dringend tatverdächtig von schweren Straftaten bei dem G20-Gipfel bezeichnet, die die Klägerin selbst unstreitig nicht begangen hat. Durch diese Berichterstattung wird eine Stigmatisierung und Prangerwirkung zu Lasten der Klägerin entfaltet, welche wertungsmäßig auf eine Stufe mit den Gewalttätern und Schwerkriminellen gestellt wird. Der plakativen Bildunterschrift mit den Worten „Wochenend-Einklau", „geplündert" und „erbeutet" entnimmt der durchschnittliche Leser zudem, dass die Klägerin diese Straftat begangen hat, also bereits als überführt anzusehen ist, was nicht zutrifft. Zu dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der Abbildungen war noch kein behördliches Ermittlungsverfahren gegen die Klägerin eingeleitet worden; in der Folgezeit wurde von einer Verfolgung wegen Geringfügigkeit abgesehen (§ 153 Abs. 1 StPO.) Darüber hinaus stellt die Beklagte darin die Tatsachenbehauptung auf, dass die Klägerin in dem geplünderten Drogeriemarkt Waren gestohlen, diesen also betreten habe, was unstreitig nicht zutrifft. Diese unrichtige Darstellung zeichnet ein verzerrtes Bild von den Geschehnissen, das die Klägerin zusätzlich in der öffentlichen Wahrnehmung herabwürdigt. Insoweit kann sich die Beklagte auch nicht darauf berufen, hier lediglich wahre Tatsachenbehauptungen aufgestellt zu haben, die von der Klägerin grundsätzlich hinzunehmen seien.
(3) Der Senat verkennt nicht, dass die von der Beklagten veröffentlichten Bildnisse die Klägerin lediglich in ihrer Sozialsphäre betreffen. Auch ist der Beklagten zuzugeben, dass die Gesichtszüge und andere Merkmale der äußeren Erscheinung der Klägerin nur eingeschränkt gezeigt werden, so dass es an ihrer Erkennbarkeit auf den Bildern für die breite Öffentlichkeit fehlt. Allerdings ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es für einen Betroffenen naturgemäß besonders belastend ist, wenn in seinem Freundes- und Bekanntenkreis sein Fehlverhalten bekannt gemacht und seine Person als Straftäter von vornherein negativ qualifiziert wird, während er die Meinung unbekannter Dritter als weniger tangierend empfinden wird. Für Freunde und Bekannte der Klägerin ist sie anhand der beiden Bildnisse aber erkennbar, zumal hier der Leser durch den Fahndungsaufruf der Beklagten gerade zu einem genauen Betrachten der Bildnisse aufgefordert und damit sein Interesse auf die dort gezeigten Personen gerichtet wird.
(4) Schließlich streitet für das Anonymitätsinteresse der Klägerin im Zeitpunkt der Berichterstattung die Unschuldsvermutung. Die aus dem Rechtsstaatsprinzip folgende und in Art. 6 Abs. 2 EMRK normierte Unschuldsvermutung ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, wenn identifizierend über ein noch laufendes Ermittlungsverfahren gegen den Betroffenen berichtet wird, weil diese Vermutung den Beschuldigten vor Nachteilen schützen soll, die einem Schuldspruch oder einer Strafe gleichkommen, denen kein rechtsstaatliches und prozessordnungsgemäßes Verfahren zur Schuldfeststellung und Strafbemessung vorausgegangen ist. Das damit verbundene Argument, es müsse bei der Abwägung der widerstreitenden Interessen auch die Gefahr in den Blick genommen werden, dass die Öffentlichkeit die bloße Einleitung eines Ermittlungsverfahrens mit dem Nachweis der Schuld gleichsetzt und deshalb auch bei einem späteren Freispruch „etwas hängen bleibt" [vgl. BGH Urt. v. 30.10.2012 aaO. - Rn. 14 m.w.N.] ist vorliegend einschlägig. Denn die Beklagte wusste bei Veröffentlichen ihrer Bildberichterstattung nicht, ob die Polizei bereits gegen die Klägerin ermittelte; unstreitig war seinerzeit ein Ermittlungsverfahren noch nicht anhängig und ist zwischenzeitlich nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt worden.
Die von der Beklagten als Anlage B2 vorgelegte Bildstrecke, deren Richtigkeit von der Klägerin nicht in Abrede gestellt wird, belegt allein den äußeren Hergang des ihr in dem Artikel vorgeworfenen Diebstahls der dort aufgeführten geringwertigen Verbrauchsgüter des täglichen Lebens. Daraus ergibt sich allenfalls ein dringender Tatverdacht; ein sicherer Nachweis ist damit nicht verbunden. Darauf zu sehen ist die Klägerin mit Blick auf den zerstörten Drogeriemarkt, wobei sie jedenfalls schon eine kleine Flasche und eine lilafarbene Packung in ihren Händen hält, im Folgenden, wie sie sich dem Eingangsbereich genähert hat und sich vor diesem in Richtung des mit Gegenständen übersäten Boden bückt, und sich schließlich zum Weggehen anschickt, wobei sie nunmehr weitere, nicht näher erkennbare Gegenstände in ihrer linken Hand hält und sich noch in Höhe des Drogeriemarktes befindet.
Damit geht auch die Ansicht der Berufung fehl, im Rahmen der Abwägung müsse Berücksichtigung finden, dass der Vortrag der Klägerin zu der ihr vorgeworfenen Handlung unwahr gewesen sei.
c. Nach alldem hat in Ansehung der vorstehenden Erwägungen bei der gebotenen Gesamtabwägung der beiderseitigen Interessen das durch Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK geschützte Veröffentlichungsinteresse der Beklagten hinter dem durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützten Persönlichkeitsrecht der Klägerin zurückzutreten.
4.
Die Verbreitung der Fotos ist schließlich auch nicht nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 KUG erlaubt, weil diese hier auf einer öffentlichen Versammlung gemacht wurden. Denn sobald - wie hier - einzelne Personen in den Fokus der Aufnahmen stehen bzw. Bilder vergrößert werden, ist dies nicht mehr von der Aufnahme gedeckt.
5.
Die durch die rechtswidrige Erstbegehung indizierte Wiederholungsgefahr ist nicht ausgeräumt, da die Beklagte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung abgelehnt hat.
6.
Da die Klägerin einen Anspruch auf Unterlassung der Bildveröffentlichungen hat, kann sie nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, § 249 BGB bzw. nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag auch Erstattung ihrer vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen Betrags (1,5 Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 30.000 zuzüglich Postpauschale und Umsatzsteuer) wird von der Berufung nicht angegriffen.
7.
Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 709 Satz 1 ZPO.
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, da die Frage der Zulässigkeit eines eigenen Fahndungsaufrufs seitens der Presse grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.