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BGH: Mietwagen-App „UBER Black“ auch unzulässig
Nachdem der BGH die App „UBER-Pop“ (Beförderung von Kunden durch Privatpersonen mit privaten Kfz) als unzulässig erklärt hatte, entschied der I. Zivilsenat nun, dass auch die App „UBER Black“ nicht zulässig ist.
Der Kläger ist Taxiunternehmer in Berlin und klagt gegen den in den Niederlanden sitzenden Betreiber der App. Die Dienstleistung des Unternehmens besteht darin, einen Fahrdienst zu vermitteln. Der Fahrer des jeweiligen Mietfahrzeugs, das sich am nächstem am Bestellort des Kunden befindet, enthält direkt eine Benachrichtigung vom Server des Anbieters; das Mietwagenunternehmen erhält lediglich eine Benachrichtigungsmail.
Die Beklagte gestaltet hierbei die Preise, Zahlungsmöglichkeiten und die Werbung sowie die Bedingungen der Fahraufträge vollständig selbst.
Der Kläger hielt das Angebot der Beklagten aufgrund des Rückkehrgebotes für Mietwägen (§49 Abs. 2 PBefG) für wettbewerbswidrig.
Der BGH stimmte dem nun zu.
Nach der genannten Norm dürfen Fahraufträge nur mit Mietwägen ausgeführt werden, wenn der Auftrag zu erst am Sitz des Betreibers eingegangen ist. Bei „UBER“ ist dies nicht der Fall, da der Kunde dem Taxifahrer sein Ziel erst nach dem Einsteigen mitteilt.
Die Norm selbst dient der Regelung der Berufsausübung und schützt den Taxiverkehr. Es gelten für Taxiunternehmen feste Beförderungstarife und ein Kontrahierungszwang, anders als für Mietwagenunternehmen.
Auch unionsrechtliche Vorschriften stehen dem Verbot von „UBER black“ nicht entgegen. Der Anknüpfungspunkt einer Unvereinbarkeit könnte nur in den Regeln der Union zur Dienstleistungsfreiheit gefunden werden, diese finden jedoch auf Verkehrsdienstleistungen keine Anwendung. Da die Verkehrsdienstleistung der Hauptbestandteil der Dienstleistung des Unternehmens ist, ist die genannte Ausnahme hier einschlägig.
Vorliegend geht es also nicht darum, ob es sich um einen privaten (UBER pop) oder berufsmäßigen Fahrer (UBER black) oder um ein Fahrzeug im Eigentum einer Privatperson (UBER pop) oder eines Unternehmens (UBER black) handelt. Das Verbot entsteht durch die unzulässige Übermittlung des Fahrtauftrages.