
BGH über die Haftung von Google
Google muss erst bei evidenten Rechtsverletzungen einschreiten
Google muss sich vor der Anzeige eines Suchergebnisses nicht darüber vergewissern, ob die von dem Suchprogramm aufgefundenen Inhalte Persönlichkeitsrechtsverletzungen beinhalten. Das entschied am Dienstag 27.02.2018 der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshof in Karlsruhe (Urteil vom 27. Februar 2018 – VI ZR 489/16). Die Suchmaschine muss erst reagieren, wenn sie durch einen konkreten Hinweis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts Kenntnis erlangt. Google wurde von einem Ehepaar (IT-Dienstleister) verklagt, das sich durch Google in ihren Rechten verletzt sah. Denn Google führt bei zielgerichteter Suche, in der Ergebnisliste Websites auf, die die Kläger diffamieren. Jedoch sah das Gericht keine offensichtliche, auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung.
Die Messlatte wird für Suchmaschinen sehr hoch gelegt. Denn eine allgemeine Kontrollpflicht wäre für Suchmaschinen praktisch kaum durchführbar, sodass ihre Existenz ernstlich in Frage gestellt würde. Zudem sei das Internet ohne die Hilfe von Suchmaschinen für den Einzelnen nicht sinnvoll nutzbar.
Störeranschreiben durch einen Fachanwalt
Erforderlich ist vor diesem Hintergrund ein hinreichend konkretes Störeranschreiben, das die tatsächlcihe Rechtsverletzung hinreichend genau bezeichnet und Google in die Situation versetzt, dass das weitere Bereithalten die Verletzung von Prüfpflichten zur Folge hat. Die Fachanwälte der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg unterstützen regelmäßig bei derartigen Störeranschreiben.
Persönlichkeitsschutz und Presserecht
Wenn Sie Fragen zum Persönlichkeitsschutz und dem Presserecht haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren.