Bild-Zeitung wegen des Artikels „DOLMETSCHER - SKANDAL SCHOCKT POLIZEI“ zu hoher Geldentschädigung verurteilt
In dem Artikel berichtete die Bild-Zeitung, dass unser Mandant im Rahmen seiner Berufsausübung als Dolmetscher Chinesen bedroht und aufgefordert habe, ihm 300 € zu zahlen, da er ihnen angeblich geholfen hätte. Darüber hinaus wurde unser Mandant etwa als „Korrupti-Dolmetscher“ bezeichnet und unterstellt er „Soll Verdächtige in Verhören bedroht und abgezockt haben – um sich die Taschen voll zu machen.“ Eine Frau hatte aus Rache eine Strafanzeige gegen unseren Mandanten erstattet, die zwischenzeitlich mangels hinreichenden Tatverdachtes gem. § 170 StPO eingestellt wurde.
Die behaupteten Unterstellungen waren unzulässig, denn es handelt sich bei der Berichterstattung um eine rechtswidrige Verdachtsberichterstattung
Eine Verdachtsberichterstattung kann zu einer massiven Prangerwirkung führen und hat regelmäßig eine Stigmatisierung des Betroffenen zur Folge und dies auch dann, wenn sich die Vorwürfe später als falsch herausstellen. Die Verfahren um unterschiedliche Moderatoren haben dies öffentlichkeitswirksam belegt. Auch unserem Mandanten entstanden erhebliche Nachteile in einem beruflichen und privaten Wirken.
Aufgrund dieser einer Verdachtsberichterstattung immanenten Gefahr, werden von der Rechtsprechung hohe Anforderungen an eine zulässige Verdachtsberichterstattung gestellt.
Wesentliche formelle Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung sind:
1. Vorliegen eines Mindestbestandes an Beweistatsachen
Wenn über einen bloßen Verdacht berichtet wird, ist zunächst erforderlich, dass ein Mindestbestand an Beweistatsachen vorliegt, dass der Verdächtige auch tatsächlich Täter der unterstellten Tat sein könnte.
2. Keine Vorverurteilung des Betroffenen
Die Verdachtsberichterstattung darf nicht vorverurteilend sein. Das bedeutet, dass der Leser nicht davon ausgehen darf, dass der Verdächtige der Tat bereits überführt ist. Vorliegend wurde durch unterschiedliche Formulierungen demgegenüber ein präjudizierender Eindruck erweckt.
3. Möglicheit der Stellungnahme
Da die Vorwürfe eine herabsetzende und nachhaltige Wirkung auf den Verdächtigen haben, muss diesem die Möglichkeit der Stellungnahme eingeräumt werden. Auch dieser Anforderung kam die Bildzeitung nicht nach.
Die in der außergerichtlichen Abmahnung geforderte Abgabe einer Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung lehnte die Bildzeitung ab.
- Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt verurteilte die Beklagte dazu, an den Kläger eine hohe Geldentschädigung, mehrere tausend Euro, zu zahlen.
- Zudem untersagten die Richter der Beklagten die Verbreitung von 9 Äußerungen unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR.
- Ferner hatte die Beklagten die Kosten der außergerichtlichen Abmahnung auf Basis des RVG zu erstatten.
- Der Streitwert wurde vom Landgericht Frankfurt durch Beschluss auf 165.000,00 EUR festgesetzt.
(Die Bildzeitung hat gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt Berufung und gegen den Streitwertbeschluss sofortige Beschwerde eingelegt.)
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