BNA: Erneut Höchstbußgeld für unerlaubte Telefonwerbung
Telefonwerbung ist nur noch mit dem vollständigen Einverständnis des jeweiligen Verbrauchers zulässig. Wenn dieser seine Daten angibt, muss er durch eine Opt-In Methode extra bestätigen, dass seine Rufnummer für Telefonwerbung verwendet werden darf.
Erneut hat ein Energiekonzern diese Vorschrift missachtet und tausende von Verbrauchern unzulässig kontaktiert, um für Strom- und Gaslieferverträge verschiedener Energieversorger zu werben. 1.400 Personen beschwerten sich bei der Bundesnetzagentur über die rechtswidrigen Anrufe.
Die Tatsache, dass das Höchstmaß des Bußgeldrahmens ausgeschöpft wurde, gründet sich auf die Gesprächsführung der Anrufe:
"Häufig stellten sich die Anrufer als angeblich „unabhängige Tarifoptimierer“ vor. In den Gesprächen gaben sie den Verbrauchern oft unwahre oder irreführende Informationen zur Entwicklung der Energiepreise, um sie von der dringenden Notwendigkeit einer Anpassung ihrer aktuellen Verträge zu überzeugen.
Teilweise gaben sich die Anrufer sogar gezielt als Mitarbeiter des aktuellen Energieversorgers der Verbraucher aus, um sich deren Vertrauen zu erschleichen. Auf diese Weise versuchten sie, den Betroffenen die Zähler- oder Kundennummer zu entlocken und sie zu einem Tarif- oder Vertragswechsel zu bewegen. Mitunter traten die Anrufer auch als Mitarbeiter einer Behörde, z.B. einer fiktiven „Deutschen Stromoptimierungsbehörde“ oder gar als Vertreter der Bundesnetzagentur auf."
Des Weiteren verhielten sich die Anrufer aggressiv und unterstellten den angerufenen Personen, sie hätten Verträge abgeschlossen. Außerdem wurden die angeblichen Kunden beleidigt und verbal angegriffen. Auch nach ausdrücklichem Wunsch der Personen, sie möchten in Zukunft nicht mehr kontaktiert werden, riefen die verschleierten Mitarbeiter erneut an, und belästigten diese weiter mit Angeboten.
Derartige Handlungen sind aus mehreren rechtlichen Perspektiven verboten, verstoßen aber vor allem gegen §7 UWG. Wenn auch Sie unzumutbaren Belästigungen ausgesetzt sind, ist es wichtig, dagegen vorzugehen.
Sollten Sie Fragen haben oder Hilfe im Umgang mit den Vorschriften des UWG benötigen, zögern Sie nicht, uns unverbindlich zu kontaktieren. Wir von der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg haben uns unter anderem auf Medien- und Wettbewerbsrecht spezialisiert und haben jeden Tag mit Fällen rund um Unterlassungsansprüche und Wettbewerbsabmahnungen zu tun. Durch unsere Erfahrung und fachmännische Expertise stellen wir einen kompetenten Partner an Ihrer Seite dar!
Lesen Sie hier Genaueres:
https://www.bundesnetzagentur.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2018/20181218_Telefonwerbung.html