BSG: Krankenkassen dürfen Lichtbild der Versicherten nicht dauerhaft speichern
Eine Krankenkasse darf das Bildnis eines Versicherten solange speichern, bis damit die Versichertenkarte erstellt und dem zukünftigen Inhaber zugestellt ist. Danach muss das Lichtbild jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen gelöscht werden, entschied nun das BSG Mitte Dezember.
Der Kläger beantragt bei der beklagten Krankenkasse, einen Ausweis ohne Lichtbild zu erhalten. Dies lehnte die Beklagte aber mit der Begründung ab, dass sie berechtigt sei, Daten des Versicherten zu speichern, die sie zur Erstellung der Versicherungskarte benötige, und dass diese Ermächtigung bis zum Ende des Versicherungsverhältnisses fortbestehe.
Der Senat verneinte dies (teilweise). Lediglich das Speichern zur Erstellung des Ausweises sei zulässig und dies auch nur, bis der Ausweis in den Herrschaftsbereich des Versicherten übergegangen sei. Eine Ermächtigung zur weiteren Speicherung liege nicht vor und sei auch datenschutzrechtlich nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 284 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialdaten bei den Krankenkassen
(1) 1Die Krankenkassen dürfen Sozialdaten für Zwecke der Krankenversicherung nur erheben und speichern, soweit diese für (...)
2. die Ausstellung des Berechtigungsscheines und der elektronischen Gesundheitskarte (...)
erforderlich sind. (...)
§ 291 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch- Elektronische Gesundheitskarte als Versicherungsnachweis
(...)
(2) (...) Die elektronische Gesundheitskarte ist mit einem Lichtbild des Versicherten zu versehen. Versicherte bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres sowie Versicherte, deren Mitwirkung bei der Erstellung des Lichtbildes nicht möglich ist, erhalten eine elektronische Gesundheitskarte ohne Lichtbild. (...)
§ 202 Sozialgerichtsgesetz (Anwendbarkeit anderer Normen)
1Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. …
§ 555 Zivilprozessordnung - Allgemeine Verfahrensgrundsätze
…
(3) Ein Anerkenntnisurteil ergeht nur auf gesonderten Antrag des Klägers.
Quelle: Pressemitteilung des BSG v. 19.12.2018