Die Media Kanzlei Frankfurt erwirkt eine einstweilige Verfügung zur Aufhebung einer Sicherheitssperre einer Handynummer.
Die Rufnummer unseres Mandanten wurde von dem Mobilfunkanbieter klarmobil gesperrt, ohne dass es einen Grund hierfür gab. Obwohl er seine vergangene Handyrechnung vertragsgemäß bezahlte, wurde er Mitte des nächsten Monats per SMS darauf hingewiesen, dass eine Sicherheitssperre eingerichtet werde. Klarmobil begründete dies damit, dass ein überhöhtes Telefonaufkommen vorliege. Das Telefonat mit einem Kundendienstmitarbeiter brachten keine Lösung – vielmehr sagte einer der Mitarbeiter, dass unser Mandant rund 320,00 € zahlen müsse damit die Sperre nicht eingerichtet werde.
Kurze Zeit später war das Handy gesperrt, sodass keine Anrufe mehr getätigt werden konnten und das Internet nicht mehr funktionierte. Ein erneutes Telefonat mit dem Kundendienst von klarmobil brachte keine Lösung, sodass die Rufnummer seit diesem Zeitpunkt gesperrt war.
Mit Hilfe der Media Kanzlei Frankfurt erwirkte der Mandant eine einstweilige Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt am Main gegen den Telefonanbieter, mit Geschäftsadresse in Rendsburg, zur Aufhebung der Sicherheitssperre.
Nach dem Urteil des BGH III. Zivilsenats vom 17.2.2011 - III ZR 35/10 – sind die Grundsätze des §45k TKG auf Mobilfunkverträge anwendbar.
Demnach darf eine Sicherheitssperre nach §45k II TKG nur eingerichtet werden, wenn
- wenn der Teilnehmer nach Abzug etwaiger Anzahlungen mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens 75 Euro in Verzug ist,
- der Anbieter die Sperre mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich angedroht,
- dabei auf die Möglichkeit des Teilnehmers, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, hingewiesen hat.
Wenn Sie der Auffassung sind, Ihr Telefonanbieter hat Ihnen zu Unrecht das Telefon gesperrt, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema zum Vertragsrecht (HIER).