Die Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg erwirkt einstweilige Verfügung für eine Polizistin - kommerzielle Nutzung heimlicher Fotos
Von unserer Mandantin wurde ohne ihre Kenntnis im Rahmen ihrer Arbeit als Polizistin ein Foto von ihr durch einen ihr unbekannten Fotografen angefertigt. Fast zwei Jahre danach wurde sie darauf angesprochen, dass jemand ihr Foto sowohl in Werbespots beim Fernsehsender Kabel1 gesehen habe, als auch auf der Homepage für Stock-Fotografien.
Daraufhin sah sich unsere Mandantin die Sendung an und entdeckte ihr Abbild sowohl im Einspieler am Anfang der Sendung, als auch nach jeder Werbepause. Sie wusste bis dahin nicht, dass dieses Bild existiert und für solche Zwecke verwendet wird. Folge der internationalen Vermarktung des Bildes war, dass jeder sie erkennen konnte, der das Bild in der bundesweit ausgestrahlten Fernsehsendung oder auf der, im Internet abrufbaren Homepage gesehen hatte. Eine umfassende Recherche brachte sodann Kenntnis darüber, wer Urheber des Bildes war und auf welchen weiteren Homepages das Bild zu erwerben war. Die Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg mahnte sowohl den Urheber, den Fernsehsender, als auch Betreiber der jeweiligen Homepages ab.
Teilweise reagierten die Verantwortlichen und gaben bereits im außergerichtlichen Verfahren die geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen ab. im vorbezeichneten Fall war jedoch die Durchsetzung der Ansprüche im einstweiligen Rechtsschutz erforderlich, die von dem Landgericht Frankfurt am Main erlassen wurde.
Das heimliche aufgenommene und öffentlich zur Schau gestellte Bildnis stellt eine Verletzung des Recht am eigenen Bild unserer Mandantin dar, die derartige Veröfftlichung von heimlich aufgenommen Fotografien nicht hinnehmen muss. Der Schutz des Recht am eigenen Bild ergibt sich unmitterlbar aus §§ 22 Kunst- und Urheberrechtsgesetz.
"Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie
§ 22
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, daß er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablaufe von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Angehörige im Sinne dieses Gesetzes sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder des Abgebildeten und, wenn weder ein Ehegatte oder Lebenspartner noch Kinder vorhanden sind, die Eltern des Abgebildeten."
Die Begründung, dass ein erheblicher Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vorlag, stützte sich insbesondere auf den Umfang der Verbreitung, den kommerziellen Zweck und darauf, dass nicht nur ihr privates, sondern auch ihr berufliches Leben durch die Nutzung des Bildes betroffen ist. Nachdem die Rechtsposition durch den Unterlassungsanspruch vorläufig gesichert wurde, steht nun die Durchsetzung einer fiktiven Lizenzgebühr an.
Wenn Sie Fragen zum Persönlichkeitsschutz und dem Recht am eigenen Bild haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitsschutz (HIER und HIER).