Domain-Registrar haftet als Störer für Persönlichkeitsrechtsverletzungen
Nach einem Urteil des KG Berlin haftet der Registrar einer Domain für Persönlichkeitsrechtsverletzungen des Domaininhabers als Störer. Nach den Ausführungen des KG komme es nicht darauf an, ob der Registrar Einfluss auf die Inhalte der Veröffentlichungen auf der Domain habe. Jedenfalls nachdem ihm die Rechtsverletzung bekannt wurde, habe der Registrar Schritte zu unternehmen, um die Persönlichkeitsrechtsverletzung zu unterbinden. Konkret bedeute dies, dass der Registrar auf den Domain-Inhaber einwirken müsse, damit dieser wiederum auf die Entfernung des Beitrags einwirke. Bleibt dies erfolglos, sei er sogar zur Löschung der gesamten Domain verpflichtet, um eine weitere Verletzung zu verhindern.