Einstweilige Verfügung bestätigt – Media Kanzlei gewinnt für Renate Künast vor dem LG Frankfurt am Main
Mit Urteil vom 05.12.2019 hat das Landgericht Frankfurt am Main die einstweilige Verfügung bestätigt, die Renate Künast gegen den Verfasser eines Facebook-Posts mit unwahren Tatsachenbehauptungen über sie erwirkt hatte. Der Verfasser – ein bekannter Rechtsextremer, der vom Verfassungsschutz Sachsen-Anhalt als solcher geführt wird – hatte unserer Mandantin in einem Sharepic ein Zitat untergeschoben, das sie nie geäußert hat. Er hatte gegen die einstweilige Verfügung, die ihm das Falschzitat untersagte, Widerspruch eingelegt mit der Begründung, dass es sich nicht um ein Falschzitat, sondern um „seine Interpretation“ einer Aussage unserer Mandantin handele. Dieser kruden Rechtsansicht erteilten die Richter des Landgerichts Frankfurt am Main eine klare Absage: Das Unterschieben von Falschzitaten verletzt unsere Mandantin in rechtswidriger Weise in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und ist daher unzulässig.
Urteil zeigt - Politiker müssen nicht alle Beleidigungen hinnehmen
Der Post mit dem enthaltenen Falschzitat war auch Anlass einer Vielzahl höchst beleidigender Kommentare, die unsere Mandantin erdulden musste und die das Landgericht Berlin als zulässig ansieht. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt zeigt jedoch, dass sich auch Politiker nicht alles gefallen lassen müssen
Im Namen des Volkes
Urteil
In dem einstweiligen Verfügungsverfahren
Renate Künast MdB, Platz der Republik 1, 11011 Berlin,
Verfügungsklägerin
Prozessbevollmächtigte: Media Kanzlei Frankfurt, Kaiserstraße 44, 60329 Frankfurt am Main,
Geschäftszeichen: 5518.19
gegen
XXXX
Verfügungsbeklagter
Prozessbevollmächtigter: XXXX
hat das Landgericht Frankfurt am Main – 3. Zivilkammer –
durch Vorsitzenden Richter am Landgericht Dr. Kurth,
Richter am Landgericht Dr. Mantz und
Richterin am Landgericht Dr. Kothes
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2019 für R e c h t erkannt:
Der Beschluss der Kammer vom 15.05.2019 – einstweilige Verfügung – wird bestätigt.
Der Verfügungsbeklagte hat die weiteren Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien (im Folgenden statt Verfügungsklägerin: "Klägerin" und statt Verfügungsbeklagter: "Beklagter") streiten im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens um die Zulässigkeit einer Äußerung.
Die Klägerin ist Bundestagsabgeordnete und Mitglied der Partei Bündnis 90/Die Grünen. Zuvor war die Klägerin zumindest im Jahr 1986 Abgeordnete im Berliner Abgeordnetenhaus.
Der Beklagte betreibt den Blog „XXX“, der regelmäßig hohe Klickraten erzielt. Ferner organisiert er sogenannte „Montagsdemos“ in XXX.
Im Jahr 1986 nahm die Klägerin an einer Debatte im Berliner Abgeordnetenhaus über häusliche Gewalt teil, wie der Kammer aus einem Hauptsacheverfahren zwischen den Parteien zum Az. 2-03 O 90/19 bekannt ist. Während eine grüne Abgeordnete sprach, stellte ein CDU-Abgeordneter eine Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern aufzuheben. Im Protokoll zur dortigen Debatte ist vermerkt, dass die hiesige Klägerin einen Zwischenruf tätigte: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“.
Am 24.05.2015 veröffentlichte die „Welt“ einen Artikel mit der Überschrift „Grünen-Politikerin Künast gerät in Erklärungsnot“ (Anlage B3, Bl. 62 d.A. zum Az. 2-03 O 90/19). Darin heißt es u.a.:
„So jedenfalls klingt ein Protokoll aus einer Sitzung des Berliner Abgeordnetenhauses im Jahr 1986. In diesem Landesparlament war Renate Künast Abgeordnete. Sie stieg später zur Fraktionsvorsitzenden auf, sogar zur Bundesministerin und Bürgermeisterkandidatin. Am 29. Mai 1986 war das noch Zukunftsmusik, Künast aber schon grüne Wortführerin – bekannt für ihre schnoddrigen Zwischenrufe.
Während eine grüne Abgeordnete über häusliche Gewalt spricht, stellt ein CDU-Abgeordneter die Zwischenfrage, wie die Rednerin zu einem Beschluss der Grünen in Nordrhein-Westfalen stehe, die Strafandrohung wegen sexueller Handlungen an Kindern solle aufgehoben werden. Doch statt der Rednerin ruft, laut Protokoll, Renate Künast dazwischen: „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist!“ Klingt das nicht, als wäre Sex mit Kindern ohne Gewalt okay?
Ein Missverständnis, meint Künast. In der Debatte sei es gar nicht um Sex, sondern um Gewalt an Kindern gegangen. Sie habe nur darauf hinweisen wollen, dass der CDU-Vorwurf ins Leere ging. Allerdings sieht sie den damaligen Diskurs heute kritisch – und ihre Rolle dabei: „Wir haben damals rechtsphilosophisch die Abschaffung des Strafrechts diskutiert. Zu spät haben wir ein Gefühl dafür entwickelt, dass es absolut schützenswerte Personen gibt, für die diese Debatte unmöglich ist.
...
Tatsächlich passte die Forderung einer extrem weitgehenden Strafrechtsliberalisierung gut zur Kampagne der Pädophilen, Sex mit Kindern zu legalisieren. „Ich habe nie dafür gestimmt, sogenannte einvernehmliche Sexualität zwischen Kindern und Erwachsenen zu legalisieren“, betont Künast. Auf ihre Rolle im grünen Milieu blickt sie dennoch zerknirscht zurück: „Ich werfe mir heute vor, nicht zu den Kreuzberger Frauen gehört zu haben, die sehr aktiv für das Ende dieser Debatte kämpften. Aber ich war auch nicht auf der Gegenseite. Den ,Falkensteiner Keller‘ in Kreuzberg kannte ich nicht.“ In diesem als Jugendeinrichtung getarnten Missbrauchsraum hatten zwei grüne pädophile Parteimitglieder sich an Heranwachsenden und Kindern über Jahre vergangen.
Stephan Klecha, Sozialwissenschaftler und ehemaliger Mitarbeiter des Göttinger Instituts für Demokratieforschung, sieht Künasts Rolle ebenfalls kritisch. ...
„Frau Künast deutete mit ihrem Zwischenruf an, welche Gesamtakzeptanz das Thema Mitte der 80er-Jahre bei der grünen Partei hatte. Die Position, einvernehmliche sexuelle Beziehungen zwischen Erwachsenen und Kindern für möglich zu halten, genoss eben lange Zeit eine gewisse Billigung“, meint Klecha. Erstaunlich sei vor allem der Zeitpunkt von Künasts Bemerkung im Parlament.
...
Bettina Jarasch, heute Berliner Landesvorsitzende, hält den Zwischenruf für geradezu typisch für den damaligen grünen Diskurs, in dem sich Täter verstanden fühlten: „Renate Künast hat offensichtlich, wie nahezu die gesamte grüne Partei, damals die fatale Unterscheidung von einvernehmlicher Sexualität mit Kindern und Sexualität, bei der Gewalt eine Rolle spielt, gemacht. Diese Unterscheidung wirkte wie eine Beruhigungspille und hinderte uns daran, unsere Positionen zu hinterfragen.““
Im Oktober 2016 veröffentlichte der Beklagte in seinem Blog einen Beitrag mit der Überschrift „Künast findet Kinderficken ok, solange keine Gewalt im Spiel ist“ mit dem streitgegenständlichen Bildnis, das die Klägerin mit geöffnetem Mund zeigt und daneben die Äußerung (im Nachfolgenden insgesamt bezeichnet als „Sharepic“ [Bild zum Teilen]):
„Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“
Die Klägerin erstattete am 14.03.2017 Strafanzeige gegen den Beklagten. Die Staatsanwaltschaft XXX erhob am 25.09.2017 Anklage. Die Klägerin beantragte beim Amtsgericht XXX unter dem 19.01.2018, die Nebenklage zuzulassen. Nach einer Zuständigkeitsbestimmung durch den BGH wurde zwischenzeitig vor dem Amtsgericht XXX Anklage gegen den Beklagten erhoben. Die Hauptverhandlung wurde bisher nicht durchgeführt.
Die Klägerin reichte unter dem 22.02.2019 Hauptsacheklage gegen den Beklagten wegen der Veröffentlichung in seinem Blog ein (Az. 2-03 O 90/19).
Der Beklagte veröffentlichte am 27.03.2019 auf Facebook folgenden Beitrag (S. 3 der Antragsschrift, Bl. 5 d.A.), den der Beklagte zusätzlich als Anzeige schaltete und von dem die Klägerin am 03.04.2019 erfuhr:
[Screenshot]
Unter dem Beitrag wurden eine Vielzahl von Kommentaren mit herabsetzendem Inhalt verfasst (S. 12 der Antragsschrift, Bl. 14 d.A.).
Die Klägerin ließ den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 04.04.2019 abmahnen und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern (Anlage ASt1, Bl. 19 d.A.). Dies wies der Beklagte mit anwaltlichem Schreiben vom 09.04.2019 zurück (Anlage ASt2, Bl. 24 d.A.). Zur Begründung nahm er Bezug auf ein vorangegangenes Schreiben vom 08.02.2019.
Auf den Antrag der Klägerin vom 08.05.2019 hin hat die Kammer dem Beklagten mit Beschluss vom 15.05.2019 – einstweilige Verfügung (Bl. 33 d.A.) – unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel untersagt,
in Bezug auf die Klägerin durch die Darstellung:
[Screenshot]
den Eindruck zu erwecken, die Antragstellerin habe gesagt:
„Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist, ist der Sex mit Kindern doch ganz ok. Ist mal gut jetzt.“
wenn dies geschieht wie in einer Werbeanzeige auf Facebook [URL] (screenshot)
Gegen die einstweilige Verfügung hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 28.05.2019 Widerspruch eingelegt.
Die Klägerin trägt vor, dass sie die ihr vom Beklagten in den Mund gelegte Äußerung im Jahr 1986 nicht getätigt habe. Zwar habe sie die Worte „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ in der Debatte im Jahr 1986 von sich gegeben, diese seien jedoch aus dem Zusammenhang der Debatte und des Zwischenrufs des CDU-Abgeordneten gerissen und zeichneten ein falsches Bild des Aussagegehalts der Äußerung der Klägerin.
Die Klägerin behauptet, es sei unwahr, dass sie Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen billigen würde, solange keine Gewalt im Spiel sei. Sie habe zu keinem Zeitpunkt Geschlechtsverkehr mit Kindern – ganz gleich ob mit oder ohne Gewalt - befürwortet oder die Ansicht vertreten, dass sie es in Ordnung fände, wenn Erwachsene mit Kindern Geschlechtsverkehr hätten.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass es sich bei der im „SharePic“ angegebenen Äußerung um ein Falschzitat handele. Der Durchschnittsleser verstehe solche Bilder mit Text dahingehend, dass es sich hierbei um ein Zitat handele.
Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit liege vor. Es handele sich aufgrund der veränderten Aussage um einen neuen Streitgegenstand, für den eine eigene Dringlichkeitsfrist laufe. Durch die Verbreitung über Facebook und die Schaltung als Werbeanzeige werde eine sehr hohe Anzahl an Personen erreicht. Der „Online-Pranger“ auf Facebook setze eine gesonderte Form der Dringlichkeitsfrist in Gang. Es sei durch die Einreichung der Hauptsacheklage eine Zäsur eingetreten.
Die Klägerin beantragt,
die einstweilige Verfügung zu bestätigen.
Der Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des Beschlusses vom 15.05.2019 – einstweilige Verfügung – den auf seinen Erlass gerichteten Antrag vom 08.05.2019 zurückzuweisen.
Der Beklagte ist der Auffassung, dass es an der Eilbedürftigkeit fehle. Die Klägerin könnte Unterlassung nicht verlangen, nachdem sie jahrelang die Veröffentlichung geduldet habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Auf den Widerspruch des Beklagten war die einstweilige Verfügung – Beschluss – vom 15.05.2019 auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung.
1.
Die Klägerin kann vom Beklagten aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG Unterlassung der angegriffenen Äußerung („SharePic“) verlangen.
a.
Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als Rahmenrecht liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 Rn. 22; jew. m.w.N.).
Hier ist das Schutzinteresse der Klägerin aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht des Beklagten auf Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.
Stehen sich als widerstreitende Interessen – wie vorliegend – die Meinungs- bzw. Pressefreiheit und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht gegenüber, kommt es für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich darauf an, ob es sich um Tatsachenbehauptungen oder Meinungsäußerungen handelt (LG Köln, Urt. v. 10.06.2015 – 28 O 564/14 Rn. 33).
Bei Tatsachenbehauptungen hängt die Abwägung zwischen den widerstreitenden Interessen maßgeblich vom Wahrheitsgehalt ab. Wahre Tatsachenbehauptungen müssen in der Regel hingenommen werden, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind – jedenfalls, wenn sie nicht die Intim-, Privat- oder Vertraulichkeitssphäre, sondern die Sozialsphäre betreffen (BVerfG NJW 1999, 1322, 1324) –, unwahre dagegen nicht (BVerfG NJW 2012, 1643 Rn. 33). Außerhalb des Schutzbereichs des Art. 5 Abs. 1 GG stehen – abgesehen von solchen Tatsachenbehauptungen, die von vornherein Dritten nicht zur Meinungsbildung dienen können (BGH GRUR-RR 2008, 257 Rn. 12 m.w.N.) – aber nur bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen und solche, deren Unwahrheit bereits im Zeitpunkt der Äußerung feststeht, denn an der Aufrechterhaltung und Weiterverbreitung herabsetzender Tatsachenbehauptungen, die als unwahr anzusehen sind, besteht unter dem Gesichtspunkt der Meinungsfreiheit regelmäßig kein schützenswertes Interesse (BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre). Alle übrigen Tatsachenbehauptungen mit Meinungsbezug genießen den Grundrechtsschutz, auch wenn sie sich später als unwahr herausstellen (BGH GRUR 2013, 312 – IM Christoph; BGH GRUR 2014, 693 Rn. 23 – Sächsische Korruptionsaffäre).
Bei der Frage, ob eine Äußerung ihrem Schwerpunkt nach als Tatsachenbehauptung oder als Meinungsäußerung anzusehen ist, kommt es entscheidend auf den Gesamtkontext der fraglichen Äußerung an (vgl. BVerfG AfP 2013, 389, juris-Rn. 18). Von einer Tatsachenbehauptung ist auszugehen, wenn der Gehalt der Äußerung entsprechend dem Verständnis des Durchschnittsempfängers der objektiven Klärung zugänglich ist und als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offen steht. Soweit eine Tatsachenbehauptung mit einem Werturteil verbunden ist bzw. beides ineinander übergeht, ist darauf abzustellen, was im Vordergrund steht und damit überwiegt. Wird eine Äußerung in entscheidender Weise durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt oder ist der tatsächliche Gehalt der Äußerung so substanzarm, dass er gegenüber dem Wertungscharakter in den Hintergrund tritt, liegt eine Meinungsäußerung vor. Vom Überwiegen des tatsächlichen Charakters ist auszugehen, wenn die Wertung sich als zusammenfassender Ausdruck von Tatsachenbehauptungen darstellt (vgl. Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 4 Rn. 50 ff.).
Hierbei sind Äußerungen entsprechend dem Verständnis des unbefangenen Durchschnittsempfängers zu interpretieren (Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 4 Rn. 4; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, § 14 Rn. 6; jew. m.w.N.).
b.
Bei der angegriffenen Äußerung handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung. Denn der Durchschnittsbetrachter der angegriffenen Äußerung versteht die Äußerung im Gesamtkontext so, dass die Klägerin die abgebildete Äußerung – gleich eines Zitats – getätigt hat. Der Kammer ist bekannt, dass Bilder wie das hier streitgegenständliche, die eine Person und eine Äußerung enthalten, häufig zur Wiedergabe von Zitaten, auch im kritischen Kontext, verwendet werden. Dies entspricht auch dem – vom Beklagten nicht bestrittenen – Sachvortrag der Klägerin.
Die Kammer erachtet dieses Verständnis des Durchschnittslesers auch – im Sinne eines Eindrucks bzw. einer verdeckten Tatsachenbehauptung (vgl. dazu BGH NJW 2000, 656 – Korruptionsvorwurf; BGH NJW 2006, 601; BGH AfP 2017, 48; OLG Köln AfP 2014, 902; OLG Stuttgart NJW-RR 2014, 487, 488; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 86 m.w.N.; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 84) – als zwingend.
Dem steht nicht entgegen, dass der Beklagte die Äußerung im Bild nicht in Anführungszeichen gesetzt hat. Denn auch ohne diese Verdeutlichung schreibt der Durchschnittsbetrachter der Klägerin die angegriffene Äußerung als Zitat zu.
Auch der weitere Text des Beitrags des Beklagten steht diesem Eindruck nicht entgegen. Der Beklagte stellt darin dar, dass er genau wegen dieses Postings, was der Durchschnittsleser auf das Sharepic bezieht, von der Klägerin vor Gericht gezerrt werde. Auch die „Welt“ habe über die skandalösen Äußerungen berichtet. Der Durchschnittsleser entnimmt dem, dass der direkt darunter als Bild dargestellte Text ein Zitat der Äußerung der Klägerin ist, zumal der Beklagte in seinem Beitrag von Äußerungen in der Mehrzahl spricht und im Bild sodann zwei Sätze abgebildet sind.
Der Eindruck, dass die Klägerin die angegriffene Äußerung so wie abgebildet getätigt hat, wird im konkreten Fall noch dadurch verstärkt, dass das vom Beklagten verwendete Bildnis der Klägerin lediglich den Kopf der Klägerin zeigt und die Klägerin auf dem Bild den Mund geöffnet hat, wodurch im Gesamtkontext der Eindruck wie bei einer Sprechblase (vgl. dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 07.02.2019 – 2-03 O 190/18, S. 16) erzeugt wird.
Zusätzlich verdeutlicht der Beklagte für den Durchschnittsleser, dass es sich um eine tatsächliche Behauptung handelt, indem er eine Quelle für seine Äußerung angibt. Der Durchschnittsleser wird daher davon ausgehen, dass diese Quelle als Belegfunktion dient und dort die Behauptung des Beklagten ebenfalls zu finden sein wird.
Die Äußerung ist auch nicht aufgrund des Verweises auf den „Welt“-Artikel und aufgrund des vom Beklagten verlinkten Beitrags und dessen Inhalt anders zu verstehen. Denn der Gesamtkontext der Äußerung erstreckt sich nicht auf den Inhalt des verlinkten Beitrages. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Durchschnittsleser des angegriffenen Posts den im Beitrag des Beklagten genannten Link anklicken und von dort aus der Verlinkung zur angeblichen Quelle folgen und den dortigen – im Ausdruck als Anlage B3 immerhin vierseitigen und mit „Lesedauer: 4 Minuten“ gekennzeichneten – Beitrag zur Kenntnis nehmen wird.
c.
Der vom Beklagten hervorgerufene Eindruck ist falsch und verletzt die Klägerin unzulässig in ihrem Persönlichkeitsrecht.
Es ist insofern anerkannt, dass es als persönlichkeitsrechtsverletzend anzusehen ist, einer Person per Zitat eine Äußerung unterzuschieben, die sie gar nicht getätigt hat. Die Zuordnung einer bestimmten Aussage zu einer bestimmten Person in der Form des wörtlichen Zitats enthält die jedenfalls inzidente Behauptung, der Zitierte habe sich so geäußert, wie er zitiert wird (BGH NJW 2011, 3516 – Das Prinzip Arche Noah; BVerfG NJW 2013, 774 – Das Prinzip Arche Noah; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 96). An die Genauigkeit von Zitaten werden hohe Anforderungen gestellt. Dies betrifft auch den Kontext, in dem der zitierte Satz oder Satzteil gestellt wird (Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 96). Zulässig kann ein Zitat sein, wenn es ein zutreffendes Bild von der Aussage des Zitierten zeichnet (BGH NJW 2011, 3516; Soehring/Hoene, a.a.O., § 16 Rn. 97). Wesentlich kann aber insoweit auch eine angebliche besondere Wortwahl des Betroffenen sein, zumal er als „Zeuge gegen sich selbst“ angeführt wird (vgl. BVerfG NJW 1993, 2925, 2926).
Die angegriffene Äußerung hat die Klägerin in dieser Form nicht getätigt. Denn die Klägerin hat lediglich die Worte „Komma, wenn keine Gewalt im Spiel ist“ von sich gegeben, nicht jedoch die weiteren, ebenfalls der Klägerin zugeschriebenen, Worte.
Darüber hinaus ist der Klägerin zuzugeben, dass der Beklagte selbst die Worte, die die Klägerin tatsächlich geäußert hat, außerhalb ihres Kontexts wiedergibt. Durch den angegriffenen Beitrag des Beklagten entsteht nämlich beim Durchschnittsleser der Eindruck, dass es sich um eine im weiteren Sinne noch aktuelle Äußerung der Klägerin handele. Dass die Äußerung, die der Beklagte zur Grundlage seines Beitrages gemacht hat, jedoch über 30 Jahre zurückliegt, offenbart der Beklagte nicht.
d.
Der Beklagte kann sich auch nicht auf das sogenannte „Laienprivileg“ berufen.
Im Allgemeinen gilt, dass eine unbewiesene Tatsachenbehauptung herabsetzenden Charakters nicht deswegen zulässig wird, weil sie auch von anderen unwidersprochen aufgestellt worden ist. Allerdings kann in Situationen, in denen die nachteilige Behauptung zunächst unwidersprochen in der Presse oder anderen öffentlich zugänglichen Quellen erschienen ist, vom Einzelnen nicht die besondere Sorgfaltspflicht verlangt werden, die der Presse obliegt. Vom einzelnen darf eine vergleichbare Sorgfalt nur verlangt werden, soweit er Tatsachenbehauptungen aus seinem eigenen Erfahrungs- und Kontrollbereich aufstellt. Dagegen ist es ihm bei Vorgängen von öffentlichem Interesse, namentlich solchen aus nicht transparenten Politik- und Wirtschaftsbereichen, regelmäßig nicht möglich, Beweise oder auch nur Belegtatsachen aufgrund eigener Nachforschungen beizubringen. Er ist insoweit vielmehr auf die Berichterstattung durch die Medien angewiesen (BVerfG NJW 1992, 1439, 1442 – Bayer; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 12 Rn. 136).
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Denn der Beklagte hat sich gerade nicht darauf beschränkt, diejenigen Tatsachen wiederzugeben, die vorliegend in dem von ihm in Bezug genommenen Artikel der „Welt“ wiedergegeben werden. Er hat vielmehr eine weitere, darüber hinausgehende Sachaussage gemacht. Darüber hinaus hat der Beklagte die der Klägerin zugeschriebene Äußerung auch aus dem Sachkontext gelöst, den der „Welt“-Artikel herstellt und hat insbesondere auch die dort enthaltene Darstellung der Klägerin, dass es sich um ein Missverständnis handele, nicht wiedergegeben. Es war dementsprechend keinesfalls so, dass der Beklagte zu Vorgängen berichtet hat, die sich seiner Einsichtsmöglichkeit entziehen. Er hat vielmehr auch aus seiner Sicht erkennbar falsche Tatsachen dargestellt. Hierauf bezieht sich das „Laienprivileg“ nicht.
e.
Der Anspruch der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Beklagten auch nicht verwirkt. Im Allgemeinen wird davon ausgegangen, dass eine Verwirkung ausscheidet, solange Verjährung nicht eingetreten ist. Hier hat der Beklagte den angegriffenen Beitrag nach seinen Angaben bis Mai 2019, also wohl bis zum Erlass der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 15.05.2019, öffentlich abrufbar gehalten. Verjährung ist damit gerade noch nicht eingetreten.
Darüber hinaus fehlt es für die Verwirkung auch am sogenannten Umstandsmoment. Denn die Klägerin hat durch ihre Strafanzeige und den Antrag auf Zulassung der Nebenklage gerade nicht signalisiert, dass sie ihre Rechte nicht geltend machen werde. Der Beklagte konnte sich dementsprechend nicht darauf verlassen, dass die Klägerin ihre Ansprüche nicht mehr verfolgen werde.
f.
Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH NJW 2018, 3506 Rn. 26 – Direkt-Mailing; BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17; jew. m.w.N.). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (BGH NJOZ 2018, 194 Rn. 17), die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt der Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).
g.
Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
2.
Der Verfügungsgrund der Dringlichkeit liegt vor.
Zu Recht weist der Beklagte zunächst darauf hin, dass der Klägerin die angegriffene Äußerung bereits seit dem Jahr 2017 bekannt war.
Eine zuvor entfallene Dringlichkeit kann aber z.B. wieder aufleben, wenn eine Werbung plötzlich verstärkt eingesetzt (OLG Koblenz WRP 1978, 835, 837; OLG Köln WRP 2011, 362; LG Frankfurt a.M. MMR 2012, 381; OLG Celle OLGR 1996, 237, 238; OLG Frankfurt a.M. DB 1986, 325; Teplitzky/Feddersen, 11. Aufl. 2018, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, Kap. 54 Rn. 37 m.w.N.; MünchKommUWG/Schlingloff, 2. Aufl. 2014, § 12 Rn. 405; Götting/Nordemann, 3. Aufl. 2016, UWG, § 12 Rn. 177; Raue/Hegemann-Schlüter, MAH Urheber- und Medienrecht, § 38 Rn. 20) oder nach Art und Umfang wesentlich verändert wird. Nicht ausreichen soll hingegen die bloße Wiederholung gleichartiger Verletzungshandlungen (OLG Hamburg MD 2007, 1053; OLG Karlsruhe WRP 2007, 822, 823; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Retzer, UWG, 4. Aufl. 2016, § 12 Rn. 331).
So liegt der Fall hier, wobei insbesondere die oben dargestellten Grundsätze, die hauptsächlich anhand des Wettbewerbsrechts bzw. allgemein des gewerblichen Rechtsschutzes entwickelt wurden, auf das Äußerungs- und Presserecht übertragbar sind (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 2008, 1435, 1436).
Die Klägerin hat hinreichend dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die ursprüngliche Äußerung im Blog des Beklagten veröffentlicht wurde, während die Äußerung nunmehr über Facebook veröffentlicht und dort zusätzlich als gesponserter Eintrag verbreitet wurde. Ferner hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass es durch diese neue Veröffentlichung eine Vielzahl an negativen Reaktionen gab (Bl. 14 d.A.). Insgesamt geht die Kammer daher von einer deutlich intensivierten und verstärkten Rechtsverletzung aus, die ein Wiederaufleben der Dringlichkeit rechtfertigt.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, da der Beklagte voll unterlegen ist.
Dr. Kurth Dr. Kothes Dr. Mantz