Landgerichts Frankfurt weist NetzDG Anspruch zurück
Die Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg bei der wohl ersten Entscheidung des LG Frankfurt zum Auskunftsanspruch nach dem NetzDG beteiligt. Trotz des unerfreulichen Ausgangs für unsere Kanzlei veröffentlichen wir die Entscheidungsgründe, da bisweilen kaum/keine veröffentlichten Entscheidungen zum NetzDG auffindbar sind.
Die Richter aus Frankfurt hatten in Ihrem Beschluss zur Auskunft über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3 TMG iVm. §1 Abs. 3 NetzDG über die Auslegung des Begriffs „soziales Netzwerk“ in Abrenzung zu Messenger-Diensten zu entscheiden.
Entscheidend für den vorliegenden Fall ist nach Auffassung des Landgerichts, ob die Ausnahme in § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG auch für die hier streitgegenständlichen Nachrichten gilt, ob also Behauptungen, die über den Facebook „Messenger" verbreitet werden, im Rahmen eines „sozialen Netzwerkes" (im Sinne einer „Plattform im Internet, die dazu bestimmt ist, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen") geäußert wurden oder im Rahmen einer „Plattform, die zur Individualkommunikation dient" und daher nicht in den Anwendungsbereich des NetzDG fällt.
Zum Anwendungsbereich des NetzDG hat das Landgericht ausgeführt: Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 NetzDG im Wege einer „Regel/Ausnahme"-Regelung definiert wird. Um dem Ziel des Gesetzes, einer wirksamen Bekämpfung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, zu genügen, ist daher nach der Gesetzessystematik der Anwendungsbereich des „sozialen Netzwerks" nach § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG eher weit, die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG tendenziell eher eng zu fassen. Dennoch sei nach Auffassung des Landgerichts ein Beteiligter bei einer Individualkommunikation zwischen zwei Privaten über einen Messenger-Dienst, die nicht öffentlich stattfinden, nicht zur Auskunft der beanspruchten Daten verpflichtet.
Beschluss über Auskunft nach NetzDG und 14 Abs. 3 TMG
[Anmerkung: Fehler in der Formatiertung bitten wir zu entschuldigen. Sachverhalt und personenbezogene Daten wurd entfernt]
Landgericht Frankfurt am Main , Aktenzeichen: 2-03 0 430/17
Beschluss
In dem Gestaltungsverfahren nach § 14 Abs. 3 TMG
...
hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch ... am 30.04.2018 beschlossen: Der Antrag vom 14.12.2017 auf Erlass einer Anordnung gemäߧ 14 Abs. 3 TMG wird zurückgewiesen...
Gründe Die Antragstellerin begehrt die Gestattung einer Auskunft über Daten von Nutzern der Beteiligten.Die Beteiligte betreibt die Webseite
www.facebook.corn und den zugehörigen Facebook Dienst. Ferner betreibt die Beteiligte den Facebook-,,Messenger", der es Nutzern ermöglicht, Nachrichten an bestimmte Personen oder bestimmte Gruppen von Personen zu schicken...
Der Antrag der Antragstellerin, der darauf gerichtet ist, es der Beteiligten gemäß § 14 Abs. 3 TMG zu gestatten, Auskunft über Bestands- und Verkehrsdaten einzelner Nutzer zu erteilen, war zurückzuweisen.Es fehlt an einem Anspruch auf Gestattung, denn für die hier streitgegenständlicheNutzung der Dienste der Beteiligten ist der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 NetzDG (,,soziale Netzwerke") nicht eröffnet. Die Antragstellerin stützt sich auf§ 14 Abs. 3 TMG, der in seiner Neufassung lautet: ,,(3) Der Diensteanbieter darf darüber hinaus im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandene Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger Inhalte, die von § 1 Absatz 3 des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes erfasst werden, erforderlich ist." § 1 des dort in Bezug genommenen NetzDG lautet: (1) Dieses Gesetz gilt für Telemediendiensteanbieter, die mit Gewinnerzielungsabsicht Plattformen im /ntemet betreiben, die dazu bestimmt sind, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen (soziale Netzwerke). Plattformen mit journalistisch-redaktionell gestalteten Angeboten, die vom Diensteanbieter selbst verantwortet werden, gelten nicht als soziale Netzwerke im Sinne dieses Gesetzes. Das Gleiche gilt für Plattformen, die zur Individualkommunikation oder zur Verbreitung spezifischer Inhalte bestimmt sind.(2) Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist von den Pflichten nach den §§ 2 und3 befreit, wenn das soziale Netzwerk im Inland weniger als zwei Millionenregistrierte Nutzer hat.(3) Rechtswidrige Inhalte sind Inhalte im Sinne des Absatzes 1, die den Tatbestand der§§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b in Verbindung mit 184d, 185 bis 187, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuchs erfüllen und nicht gerechtfertigt sind.
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18113013, S. 18 f.) führt zum Anwendungsbereichaus: „Durch das Abstellen auf den bestimmungsgemäßen Gebrauch sowie die Klarstellung in Satz 3 wird im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Anbieter von Plattformen, die darauf angelegt sind, dass nur spezifische Inhalte verbreitet werden, nicht unter die Regelungen des NetzDG fallen. Daher fallen z. B. berufliche Netzwerke, Fachportale, Online-Spiele, Verkaufsplattformen nicht in den Anwendungsbereich.Durch das Streichen des Wortes „auszutauschen" sowie die Klarstellung in Satz 3 wird im Gesetzestext deutlich zum Ausdruck gebracht, dass Dienste der Individualkommunikation (z.B. E-Mail- oder Messengerdienste) nicht unter das Gesetz fallen. Dies ergibt sich auch aus dem eingrenzenden Tatbestandsmerkmal des Betreibens von „Plattformen". Denn der Begriff der Plattform verweist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch auf Kommunikationsräume, wo sich Kommunikation typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet." Die Auslegung des Anwendungsbereichs des NetzDG in § 1 Abs. 1 NetzDG ist unklar und daher auslegungsbedürftig. Aus dem Gesetzeswortlaut lässt sich ermitteln, dass das NetzDG bestimmte „Telemediendiensteanbieter" erfassen soll. Es könnte vor diesem Hintergrund bereits fraglich sein, ob das Angebot von Telekommunikationsdiensten, die nach § 1 Abs. 1 S. 1 TMG nicht unter das TMG fallen sollen, überhaupt von der Norm erfasst ist (so Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2578). Als solche Telekommunikationsdienste werden nach h.M. auch sogenannte „Over-the-Top"-Dienste wie Messenger (z.B. Skype oder Whatsapp) gezählt (vgl. insoweit OVG Münster, Beschl. v. 26.02.2018 - 13 A 17116, BeckRS 2018, 3494; VG Köln MMR 2016, 141; GrünwaldlNüßling, MMR 2016, 91 m.w.N.; SpindlerlSchmitz, TMG, 2. Aufl. 2018, § 1 Rn. 26 m.w.N.). Zu beachten ist insoweit jedoch, dass der Gesetzgeber offenkundig davon ausgeht, dass§ 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG auch auf Messenger Anwendung finden kann, ansonsten hätte es der Ausnahme in § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG nicht bedurft. Daher dürfte - auch nach dem Schutzzweck von § 14 Abs. 3 TMG - der Anwendungsbereich für diese Norm nach § 1 Abs. 1 S. 1 NetzDG bestimmt werden und nicht nach § 11 Abs. 3 TMG. Ansonsten ergäbe die Ausnahme von Individualkommunikation keinen Sinn.
Entscheidend für den vorliegenden Fall ist somit, ob die Ausnahme in § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG auch für die hier streitgegenständlichen Nachrichten gilt, ob also der Facebook
„Messenger" ein „soziales Netzwerk" (im Sinne einer „Plattform im Internet, die dazu bestimmt ist, dass Nutzer beliebige Inhalte mit anderen Nutzern teilen oder der Öffentlichkeit zugänglich machen") ist, oder aber eine „Plattform, die zur Individualkommunikation dient". Nach der Gesetzesbegründung fallen jedenfalls E Mail(-Plattformen) nicht unter das NetzDG.Das Bundesamt für Justiz hält bei „Messengerdiensten" den Anwendungsbereich nicht für eröffnet (NetzDG-Bußgeldleitinien, 22.03.2018, Anlage B5, S. 3 f.; vgl. auch
https://www.bundesjustizamt.de/DEfThemen/Buergerdienste/NetzDG/Fragen/1.html), ohne jedoch auf die hier zwischen den Parteien aufgeworfenen Abgrenzungsfragen
einzugehen.In der Literatur wird diskutiert, ob unter die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG neben E-Mail- auch Messenger-Dienste wie z.B. Skype und Whatsapp fallen. Die Abgrenzung von Massen- und Individualkommunikation sei keinesfalls eindeutig. Einige der Dienste böten nämlich verschiedene Kommunikationsmöglichkeiten in bzw. mit (großen) Gruppen und damit „Kommunikationsräume" (Spindler/Schmitz-Liesching, a.a.O., § 1 NetzDG Rn. 48; Spindler, K&R 2017, 533,534; Spindler, GRUR 2018, 365, 367). Teilweise wird vertreten, dass, soweit bei solchen Plattformen eine Unterscheidung sinnvollerweise möglich sei, jedenfalls nur die Komponente der Massenkommunikation dem NetzDG unterfalle (Guggenberger, NJW 2017, 2577, 2578). Demgegenüber wird in der Kritik an der Gesetzesregelung teilweise ganz
konkret nicht auf die Plattform an sich, sondern an die jeweilige Kommunikation abgestellt. Große WhatsApp-Gruppen könnten kaum noch als „nicht-öffentlich"
bezeichnet werden, während kleine Twittergruppen bzw. ,,Follower'' den sozialen Netzwerken zuzuschlagen sein könnten (Spindler, GRUR 2018, 365, 367; Spindler/Schmitz-Liesching, a.a.O., § 1 NetzDG Rn. 48, 61). Problematisch ist mit Blick auf den Wortlaut der Regelung vorliegend, dass der Gesetzgeber bei der Unterscheidung der sozialen Netzwerke und der Dienste zur Individualkommunikation von „Plattformen" spricht und hierbei davon auszugehen
scheint, dass diese Plattformen unproblematisch voneinander zu trennen seien. Dies ist jedoch in der Praxis nicht der Fall. Dies zeigt einerseits die oben angeführte Literatur. Aber auch der hiesige Sachverhalt offenbart, dass die Trennung im Einzelfall
kaum möglich ist.
Die Beteiligte zieht sich insoweit darauf zurück, dass ihr „Messenger'' eine „separate Plattform" sei. Der Kammer ist jedoch bekannt - und dies ergibt sich auch aus den Hilfestellungen der Beteiligten (,.Du kannst Deine Nachrichten auch weiterhin auf der Facebook-Webseite sehen.") -, dass der „Messenger" der Beteiligten auch über die Webseite
www.facebook.com genutzt werden kann. Die Funktion der Übersendung von nicht-öffentlichen Nachrichten unter Nutzern der „Plattform Facebook" war bis vor wenigen Jahren vollständig, auch bei der mobilen Nutzung, integriert. Die Beteiligte hat mittlerweile eine Trennung durchgeführt, die nach ihrem Vortrag technisch vollständig sein soll. Da allerdings die Funktionen des „Messenger'' auch über die Webseite
www.facebook.com genutzt werden können, ist jedenfalls insoweit aus Sicht der Nutzer die Messenger-Funktion auch als ein Teil der „Plattform Facebook" anzusehen. Hieraus folgt, dass im hiesigen Fall die „Plattform Facebook" und die „Plattform
Individualkommunikation" gerade nicht trennscharf unterschieden werden können. Dies untermauert auch die Beteiligte, indem sie u.a. den „Messenger" als „Teil des Facebook-Benutzererlebnisses" bezeichnet, während sie andere ihrer Dienste als .,unabhängigere Erlebnisse" ansieht (s.
https://de de.facebook.com/help/1561485474074139). Eine „Plattform"
im Sinne des NetzDG kann daher sowohl der Definition des „sozialen Netzwerks" unterfallen, weil dort Inhalte mit anderen Nutzern geteilt werden können, als auch gleichzeitig und bestimmungsgemäß lndivualkommunikation ermöglichen. Dementsprechend ist die Bestimmung des Anwendungsbereichs über den Wortlaut „Plattform" in § 1 Abs. 1 S. 1 und 3 NetzDG nicht hilfreich. Zu berücksichtigen ist weiter, dass der Anwendungsbereich in § 1 Abs. 1 NetzDG im Wege einer „Regel/Ausnahme"-Regelung definiert wird. Um dem Ziel des Gesetzes, einer wirksamen Bekämpfung von persönlichkeitsrechtsverletzenden Inhalten, zu genügen, ist daher nach der Gesetzessystematik der Anwendungsbereich des „sozialen Netzwerks" nach §
1 Abs. 1 S. 1 NetzDG eher weit, die Ausnahme nach § 1 Abs. 1 S. 3 NetzDG tendenziell eher eng zu fassen. Nach Auffassung der Kammer sollen - unter Berücksichtigung der oben dargestellten Gesichtspunkte sowie Wortlaut, Systematik, Sinn und Zweck und der Gesetzgebungsgeschichte der Regelung durch das NetzDG jedenfalls Tathandlungen wie hier, die nicht öffentlich erfolgt sind, vom Anwendungsbereich des NetzDG nicht erfasst sein. Dies ergibt sich zum einen (indiziell) aus dem Wortlaut, der
Zur Individualkommunikation bestimmt sind", ausnehmen soll. Aus der Gesetzesbegründung des NetzDG und der Gesetzgebungshistorie ergibt sich weiter, dass nur „Kommunikation, [die sich] typischerweise an eine Mehrzahl von Adressaten richtet bzw. zwischen diesen stattfindet" nicht in den Anwendungsbereich fallen soll. Nach der Gesetzesbegründung war Anlass für die Schaffung des NetzDG u.a. eine
„Veränderung des gesellschaftlichen Diskurses im Netz und insbesondere in den sozialen Netzwerken" (BT-Drs. 18/12356, S. 11). Die Debattenkultur im Netz sei oft aggressiv, verletzend und nicht selten hasserfüllt. Hassrede und rassistische Hetze könnten jede und jeden aufgrund der Meinung, Hautfarbe oder Herkunft, der Religion, des Geschlechts oder der Sexualität diffamieren. Auch „Fake News" sollten bekämpft werden können (BT-Drs. 18/12356, S. 11). Hiervon erfasst sein sollten sowohl der „Austausch von Inhalten mit anderen Nutzern in einer geschlossenen Netzgemeinschaft (,,gated community") als auch die Verbreitung von Inhalten in der Öffentlichkeit" (BT-Drs. 18/12356, S. 12).Darüber hinaus ist zu beachten, dass das NetzDG auch und insbesondere geschaffen wurde, um Inhalte „löschen" zu können, in der Regel binnen 24 Stunden (BT Drs. 18/12356, S. 12). Auch dies spricht dafür, dass es sich bei den betroffenen, zu löschenden Nachrichten um solche handelt, die an eine bestimmte Öffentlichkeit gerichtet sind. Denn jedenfalls Nachrichten, die nur zwischen zwei Personen im Wege der „Individualkommunikation" ausgetauscht werden, können in der Regel auch vom Empfänger gelöscht werden. Von ihnen geht anschließend - über den ursprünglichen Gehalt hinaus - keine weitere persönlichkeitsrechtsverletzende Wirkung aus. Anders ist dies bei Nachrichten, die vom Betroffenen nicht gelöscht werden können, so dass sich die Persönlichkeitsrechtsverletzung perpetuiert. Nur für diese besteht daher ein Bedarf an der Löschung. Im vorliegenden Fall geht es um Rechtsverletzungen, die jeweils durch den "Messenger" der Beteiligten nur zwischen jeweils zwei Personen begangen wurden. Eine über dieses Verhältnis von Sender und Empfänger hinausgehende Wirkung, die eine „Öffentlichkeit" im oben dargestellten Sinn begründen würde, ist nicht erkennbar. Dies gilt auch vor dem Hintergrund, dass die Antragstellerin an der jeweiligen Individualkommunikation nicht beteiligt war.Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass die hier verfahrensgegenständlichen Nachrichten durchaus die übrigen Voraussetzungen insbesondere von § 1 Abs. 3 NetzDG iV.m. den dort in Bezug genommenen Strafvorschriften erfüllen können und daher eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Antragstellerin außer Frage stehen dürfte. Es besteht vor diesem Hintergrund für die Antragstellerin durchaus der Bedarf, die Identität der Absender der Nachrichten ermitteln und so gegen die Persönlichkeitsrechtsverletzungen vorgehen zu können. Der Gesetzgeber hat sich jedoch offenkundig dazu entschieden, dass in Fällen der Individualkommunikationeine Gestattung der Auskunft nicht verlangt werden kann und so die Möglichkeit des privaten Vorgehens gegen solche Persönlichkeitsrechtsverletzungen nicht ermöglicht bzw. nicht erleichtert werden soll. Der durch solche Äußerungen Betroffene wird daher vom Gesetzgeber (weiterhin) allein auf die Verfolgung durch Einschaltung der Strafbehörden verwiesen (vgl. zur Kritik an § 5 Abs. 2 NetzDG, der die Auskunft der Betreiber von sozialen Netzwerken an Strafverfolungsbehörden regelt, Spindler, K&R 2017, 533, 542) .
Nach alledem konnte im Ergebnis offenbleiben, ob Messenger-Dienste wie der der Beteiligten generell oder nur im konkreten Einzelfall vom Anwendungsbereich des NetzDG erfasst sind. Denn jedenfalls die hier betroffenen Kommunikationsvorgänge zwischen lediglich zwei Personen unterfallen dem Anwendungsbereich des NetzDG nicht...