Erfolg für die Media Kanzlei und ihren Mandanten
Anfang Oktober hatte ein Patient unseres Mandanten diesen auf der Bewertungsplattform Jameda.de negativ bewertet und die negative Bewertung auf falsche Tatsachenbehauptungen gestützt. Wir beantragten erfolgreich den Erlass einer einstweiligen Verfügung, sodass dem Patienten die Äußerung der folgenden Aussagen gerichtlich – bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 € - untersagt wurde:
Der Antragsgegner verfasste folgende Bewertung für das Profil unseres Mandanten:
- „Hausverbot nach Wunsch die Infusion in der 1. Etage zu machen.“
- „Ohne sich vorzustellen, habe er mir in sehr aggressiver Art & Weise zu verstehen, dass in SEINER Praxis die Rolle des Heilsbringer und des Deppen klar verteilt sind“
- Gesamtnote „6,0“
Der Sachverhalt stellte sich jedoch tatsächlich anders dar, als es der Patient in seiner Bewertung glauben machen wollte: Der Patient selbst hatte sich aggressiv und bedrohlich gegenüber den Mitarbeitern unseres Mandanten verhalten. Erschwerend kommt hinzu, dass dies wohl nicht der erste Vorfall dieser Art gewesen sei.
Des Weiteren versuchte unser Mandant in seiner Funktion als organisatorischer Praxisleiter die Situation sehr wohl klärend und beruhigend aufzulösen. Erst nachdem dies aufgrund des aggressiven Verhaltens des Patienten missglückte, bat er den Antragsgegner die Praxis zu verlassen und sprach das Hausverbot aus.
Die Bewertung auf Jameda.de lässt sich also eher als eine Umkehrung der Tatsachen und Geschehnisse auffassen. Die Äußerungen sind daher nach Ansicht der Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg unzulässig. Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass es sich um wertende Äußerungen handelt, für die das Recht auf freie Meinungsäußerung grundsätzlich einen weiten Spielraum zulässt, wurden die Grenzen des Zulässigen hier auch nach Ansicht des Landgerichts überschritten, da es an jedwedem Anknüpfungspunkt für die Aussage „sehr aggressive Art & Weise“ fehlte.
Weiterhin erschwerend kommt hinzu, dass der Antragsgegner lediglich Patient des Kollegen unseres Mandanten war. Der Antragsteller übte nur sein Hausrecht als Organisator und Eigentümer der Praxis aus. Die Bewertung auf Jameda.de ist laut der Richtlinien der Plattform damit ohnehin unzulässig, da eine Bewertung der Behandlung stattfinden soll.
Der vorliegende Fall zeigt, wie man mit guter Argumentation und stichhaltigen Beweisen gegen eine unzulässige Bewertung auf Plattformen wie Jameda.de erfolgreich vorgehen kann. Das Gericht hat sich in seinem Beschluss unserer Begründung gänzlich angeschlossen.
Haben auch Sie Probleme mit schlechten Bewertungen auf Plattformen wie Jameda.de?
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