
EuGH-Urteil kippt Rechtslage: Müssen tausende Filesharing-Abmahnungen neu aufgerollt werden?

Ein nicht zu vernachlässigender Teil der Menschen, und vor allem Jugendlichen, in Deutschland hat diese Erfahrung bereits gemacht: Man lädt einen Film oder eine Serie auf einer kostenlosen Filesharingplattform wie 4shared.com, Megaupload oder Mediafire.com und bekommt ein paar Wochen später eine Abmahnung von Waldorf I Frommer, Baumgarten I Brandt, rka Reichelt, Fareds, Klute Aßmann oder einer anderen Kanzlei, die von einem Rechteinhaber für die Verfolgung beauftragt wurde. Für Produktionsfirmen wie Warner Bros., Studiocanal oder Walt Disney Pictures hat sich dadurch eine neue Möglichkeit eröffnet, Urheberrechtsverletzungen zu ahnden und mit Schadensersatzforderungen durch Abmahnungen zu belegen. Bisher war es gemäß dem Bundesgerichtshof möglich, als Anschlussinhaber durch das Verweisen auf andere potentielle Streamer das eigene Herunterladen wirksam zu bestreiten. Diesem Vorgehen hat der EuGH nun ein Ende gesetzt.
Was verändert sich beim Filesharing durch die EuGH Entscheidung?
Es ist nun noch schwerer eine Abmahnung wegen Filesharing abzuwehren. Mit der richtigen Argumentation gegenüber den Abmahnkanzleien wie Waldorf-Frommer und anwaltlichem Gegendruck konnte stets eine starke Minderung der Schadensersatzforderung erreicht werden oder Abmahnkanzleien dazu gebracht werden, dass sie gänzlich auf ihre Forderungen verzichten.
Durch das Urteil des EuGHs fällt nun einer der wichtigsten Argumentationsstränge weg: Der Anschlussinhaber kann nicht mehr auf Familienmitglieder, die ebenfalls das Internetnetzwerk nutzen, verweisen und sich somit dem Verstoß entziehen.
Der Verlag Bastei-Lübbe hatte gegen einen Anschlussinhaber geklagt, da dieser ein Hörbuch illegal heruntergeladen haben soll. Der Beklagte verwies auf weitere Familienmitglieder, die potentiell als Störer bzw. Täter in Frage kamen. Der Fall ging bis vor den EuGH, Verfahren C-149/17, Pressemitteilung des EuGH v. 18.10.2018,
Der EuGH erklärt den Verweis auf andere Familienmitglieder aber nun als untaugliches Argument: Dies würde nicht ausreichen, um sich aus der Verantwortung zu ziehen. Als Anschlussinhaber ist man für die sorgfältige und rechtskonforme Benutzung des Internetanschlusses zuständig.
Nach bisheriger Rechtsprechung war man laut deutschem Recht durch den Schutz der Familie und der Ehe nicht zur Auskunft über die mögliche illegale Internetnutzung der Familienmitglieder verpflichtet. Somit war es häufig für die Abmahner nicht möglich, den Verantwortlichen zu identifizieren. Gehe man vom absoluten Schutz der Familie aus und von der Tatsache, dass die deutschen Gerichte keine Beweismittel zur Verfolgung der einzelnen Familienmitglieder fordern können, läge nach Auffassung der Richter des EuGH kein Gleichgewicht des Grundrechts der Familie und dem des geistigen Eigentums vor, sondern letzteres bliebe im Fall von Filesharing stets beeinträchtigt und durch den absoluten Schutz der Familie gedeckt. Mit dieser Begründung verwerfen die Richter des EuGH nun die Möglichkeit, von sich selbst pauschal auf andere Nutzer des Internetzugangs zu verweisen. Da diese Argumentation in einer nicht zu vernachlässigenden Anzahl von Fällen zulässig war, könnten hunderttausende von Alt-Filesharing-Fällen einer erneuten Überprüfung unterzogen werden müssen.
Wann liegt eine Urheberrechtsverletzung durch Filesharing vor?
Eine Verletzung des Urheberrechts von Filmen, Musiktiteln, Serien oder pornografischen Filmen liegt vor, wenn jemand über eine P2P-Seite über das Internetnetzwerk Ihres Routers eines dieser Werke herunter- bzw. hochgeladen hat. Ob definitiv eine Filesharing-Handlung vorliegt kann oft aber nur an Details erkannt werden. In manchen Fällen ist der Verstoß bereits verjährt und kann somit nicht wirksam abgemahnt werden
Bei Abmahnung zur Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg
Als noch wichtiger erweist es sich jetzt, sich fachmännische anwaltliche Hilfe zu holen. Ein striktes Verhandeln mit der Gegenseite ist unerlässlich und sollte gut durchdacht sein, um teure Prozesse zu vermeiden, die nun vielleicht nur noch geringe Erfolgsaussichten haben.
Wir von der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg haben uns unter anderem auf IT-, Urheber- und Medienrecht spezialisiert und haben jeden Tag mit Unterlassungs- und Urheberrechtsansprüchen zum Thema Filesharing zu tun.
Wenn Sie einen Anwalt zur Unterstützung beim Vorgehen gegen eine Filesharing-Abmahnung suchen, sind Sie bei uns genau richtig! Kontaktieren Sie uns unter:
Telefon 069.348.7577.0 (auch für Hamburger Büro)
Fax 069.348.7577.99 (auch für Hamburger Büro)
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