
Framing keine Urheberrechtsverletzung
Der Europäische Gerichtshof (C-348/13 – Best Water International) hat die lang umstrittene Frage entschieden, ob die Einbindung digitaler Inhalte – im konkrekt zugrunde liegenden Fall ein ca. zweiminütiger Film – eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Im Wege des Framings werden Inhalte nicht direkt als eigene Inhalte auf einer Website eingebunden, sondern Inhalte fremder Websites werden in einem Rahmen (Frame) auf der eigenen Website sichtbar. Auch mittels eines Frames eingebundene Inhalte können aber für den Laien den Eindruck erwecken, als mache sich der den Frame Verwendende die Inhalte zu eigen. Der EuGH entschied dennoch, dass die Einbindung von Inhalten durch Frames keine öffentliche Zugänglichmachung des urheberrechtlich geschützten Werkes sei, da bereits derjenige, der das Werk ins Internet einstellt, dieses grundsätzlich dem gesamten Internetpublikum öffentlich zugänglich macht und das Framing folglich kein neues Publikum erreicht. Dies aber sei erforderlich, um eine (erneute) öffentliche Zugänglichmachung und damit eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen