Interview von Dr. Riemenschneider in der BILD: DSDS-Star siegt vor Gericht - Ex-Manager soll Severino Seeger 23.800 EUR zahlen
Auszug aus der BILD:
Severino Seeger zu BILD: "Volker Neumüller hat nach meinem Empfinden als Manager keine Leistung für mich erbracht und dehalb standen ihm auch keine 20 Prozent von meiner Sieger-Prämie zu, Das sah auch das Gericht so. Als ich den Prozess 2018 gewonnen hatte, habe ich im Gegenzug Neumüller sofort auch auf die Herausgabe der ihm 2015 bereits ausgezahlten Anteile von 23.800 EUR verklagt und jetzt gewonnen."
Severinos Rechtsanwalt Dr. Severin Riemenschneider zu BILD: " Das Urteil aus Berlin beendet nun hoffentlich dieses für unseren Mandanten unerfreuliche Kapitel. Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, anhand des Tenors des Urteils ist jedoch davon auszugehen, dass das Gericht von einer ungerechtfertigten Bereicherung im Sinne von § 812 BGB ausgeht."
Media Kanzlei gewinnt für „DSDS“-Gewinner Prozess gegen Managementfirma
Der „DSDS“-Gewinner aus dem Jahr 2015 Severino Seeger verklagt seine Managementfirma auf Rückzahlung von Geldern, die er fälschlicher Weise an das Management tätigen sollte. Den Anwälten der Media Kanzlei Frankfurt Hamburg gelingt es, die Rechte des Casting-Stars gerichtlich durchzusetzen und schließlich seine Zahlungen in Höhe von rund 24.000 € zurück zu erstreiten (nicht rechtskräftig).
Urhebervertragsrecht
Die Managementfirma, mit der die 10 letzten „DSDS“-Teilnehmer - so also auch unser Mandant - verpflichtet werden Verträge abzuschließen, forderte von unserem Mandanten Severino Seeger eine anteilige Zahlung von 20 % aus einer Gewinnausschüttung aus einem anderen Vertrag. Dieser Vertrag kann quasi als Preisgeld des „DSDS“- Gewinners angesehen werden. Zahlungsansprüche wurden gestellt, obwohl das Management zu dieser Gewinnmage selbst keinerlei Beitrag leistete. Ungeahnt seiner Rechte zahlte unser Mandant die in Rechnung gestellte Summe in dem Vertrauen darauf, dass eine solche vertragliche Verpflichtung gegenüber der Managementfirma tatsächlich bestünde. Allerdings bestand nie ein solcher Anspruch des Managements zu diesen Zahlungen, weswegen die Media Kanzlei sofort für ihren Mandanten gerichtlich dagegen vorging.
Die beklagte Managementfirma berief sich auf Klauseln in den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des mit unserem Mandanten abgeschlossenen Managementvertrags. Danach heißt es in den Klauseln, dass 20 % sämtlicher Verwertungserlöse, die dem Künstler in sämtlichen Bereichen seiner Karriere zufließen und ab Wirksamwerden des Vertrags bei dem Künstler eingehen, der Manager als Beteiligung erhalten soll, ungeachtet dessen, ob tatsächlich Leistungen durch das Management erbracht wurden oder nicht. In einer weiteren Klausel sind schließlich die bisherig bestehenden Verträge aufgezählt, an deren Gewinnausschüttung die Managementfirma beteiligt oder eben nicht beteiligt werden soll. Der Vertrag, aus dem sich die Auszahlung des Preisgelds ergab, ist darin jedoch explizit nicht erwähnt. Aus den AGB des Managementvertrags kann sich also kein Zahlungsanspruch bezüglich des Preisgeldes für den Manager ergeben.
Das Urteil des LG Berlin zugunsten unseres Mandanten
Mit dem Urteil des LG Berlin konnten die Anwälte der Media Kanzlei die Rechte von Severino Seeger schließlich durchsetzen. Sein altes Management wurde zur Rückzahlung von rund 24.000 € verurteilt, denn ein Anspruch zur Zahlung bestand zu keiner Zeit.
Eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich nämlich nicht aus dem Managementvertrag mit der Beklagten, denn eine Auslegung des Vertrages ergibt, dass sich der Vergütungsanspruch der Beklagten nicht auf das Preisgeld bezieht. In einer Klausel haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, welche Umsatzbeteiligungen und Erlöse in die Vergütungsbeteiligung des Managers fallen sollen. Der streitgegenständliche Vertrag wird in der Vertragsklausel nicht erwähnt, obwohl nach dem Konzept der Casting Show in diesem Vertrag der größte finanzielle Nutzen bestand. Daher lässt sich im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung und aus dem Umstand, dass es offenbar ein Regelungsbedürfnis für die Festlegung der Vergütungsbeteiligung des Managers an den zeitgleich abgeschlossenen Verträgen gab, schließen, dass der streitgegenständliche Vertrag nicht erfasst werden sollte.
Zudem ergibt sich dieses Auslegungsergebnis auch wegen der Unklarheitsregelung gem. § 305c BGB Auslegungen von AGB gehen danach zulasten des Verwenders, also hier des Managements.
Auch liegt durch die Bestätigung der Rechnung durch unseren Mandanten nicht etwa wie von der Beklagten behauptet ein Anerkenntnis der Schuld dar. In dieser Unterschrift von Severino Seeger liegt kein eigenständiger Erklärungswert des Inhalts, dass der Kläger sich mit einer Änderung der vertraglichen Vereinbarungen einverstanden erklärt. Diese Erklärung ist lediglich als Kenntnisnahme der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung auszulegen.
Im Ergebnis ergeben sich also keine Ansprüche der Managementfirma gegen unseren Mandanten und wir von der Media Kanzlei konnten die von ihm rechtsgrundlos geleisteten Zahlungen für unseren Mandanten zurückerstreiten.
Die Entscheidungsgründe des Landgericht Berlin
Die Klage ist überwiegend begründet.
1.
Der Kläger hat einen Zahlungsanspruch in Höhe der an die Beklagte geleisteten Vorauszahlung
auf den Meistersinger Vertrag von 23.800,00 €, da diese ohne Rechtsgrund geleistet wurde, § 812
Abs.1 Alt.1 BGB.
Eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung ergibt sich nicht aus dem Managementvertrag mit der
Beklagten, denn eine Auslegung des Vertrages ergibt, dass sich der Vergütungsanspruch der Be
klagten nicht auf die Nettoeinnahmen des Klägers aus dem MeistersingerVertrag bezieht.
Die Vergütung der Beklagten haben die Parteien in Ziff.4.1.und 4.2.des Management Vertrages (
Anlage K 1) geregelt. Danach erhält die Beklagte für die Erbringung der vertraglich geschuldeten
$
Leistungen eine Vergütung von 20 % der Nettoeinnahmen des Klägers. Nettoeinnahmen sind in
soweit nach Ziff.3 des Vertrages sämtlich Verwertungserlöse, die dem Kläger unabhängig von der
Kausalität der Tätigkeit der Beklagten zufließen. Zu diesen zählen nach Ziff.4.5. auch Voraus- und
Garantiezahlungen, unabhängig davon, ob diese Vorauszahlungen verrechenbar sind oder nicht.
Aus der weiteren Vertragsklausel Ziff.4.9.lässt sich jedoch im Auslegungswege schließen, dass
nicht sämtliche vor und zeitgleich mit dem Wirksamwerden des Vertrages begründeten Vergü
tungsansprüche von der Regelung des Ziff.4.3. erfasst sind. Das Gericht folgt insoweit der Ausle
gung des OLG Frankfurt dieser Vertragsklausel (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.Juni 2018, 3 U
.1015/19 - Seite 6 -
40/|7, Anlage K 4). In dieser Klausel haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, weiche Umsatz
beteiligungen und Erlöse in die Vergütungsbeteiligung des Managers fallen sollen. Das betraf den
zeitgleich abgeschlossenen Vertrag mit der Firma Universal Music. Ausdrücklich ausgenommen
wurden die Erlöse aus dem DSDS-Teilnehmervertrag, die nicht in den Vergütuingsanspruch der
Beklagten fallen sollten. Der Meistersinger Vertrag wird in der Vertragsklausel nicht erwähnt, ob
wohl nach dem Konzept der Casting Show in diesem Vertrag der größte finanzielle Nutzen be
stand. Daher iässt sich im Wege der ergänzenden Vertragsausiegung und aus dem Umstand,
dass es offenbar ein Regelungsbedürfnis für die Festlegung der Vergütungsbeteiligung des Mana
gers an den zeitgleich abgeschlossenen Verträgen gab, schließen, dass die anderen beiden Ver
träge nicht erfasst werden sollten.
Aber auch wenn man das Regelungswerk der Vergütung in dem Vertrag dahin auslegt, dass in
Ziff. 4.3.die allgemeine Klausei enthalten ist, die sämtliche Ven/vertungserlöse, die dem Künstler
in sämtlichen Bereichen seiner vertraglich definierten Karriere (dazu wird auf Ziff. 1.3.verwiesen)
zufließen, unabhängig davon, ob der konkrete Vertrag durch den Manager akquiriert oder verhan
delt wurde, als Nettoeinnahmen definiert, an denen der Manager zu beteiligen ist, so ist die Klau
sei in 4.9.unklar. Gemäß der Unkiarheitenregeiung des § 305 c BGB geht die Auslegung Aligemei
ner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Ven/venders. Dass es sich bei dem Vertrag um Allge
meine Geschäftsbedingungen handelt, die von der Beklagten aufgestellt wurden, ist unstreitig. Als
zu vergütende Leistungen wird definiert in Ziff.4.1.des Vertrages solche Leistungen, die von der
Beklagten vertragsgemäß erbracht werden. In Ziff.2.6.wird zwar der Meistersinger Vertrag er
wähnt; aber nur in Hinblick auf eine Verpflichtung des Künstler, des Klägers, nicht des Managers,
der Beklagten. Für den Abschluss des Meistersinger Vertrages hat die Beklagte keinerlei Tätigkei
ten entfaltet. Daher Iässt sich die als dem Meistersinger Vertrag fließende Zahlung auch nicht un
mittelbar in die zu vergütende Leistung der Beklagten gemäß Ziff.4.1 einordnen. Die fehlende Er
wähnung in Ziff.4.9.bestärkt dieses Unklarheit eher, als dass sie sie ausräumt.
Die Bestätigung, die der Kläger unterzeichnet hat (Anlage B 1) ist nicht als Anerkenntnis zu wer
ten und ändert nicht die getroffene Auslegung. Die Beklagte hat in ihrer Rechnung vom 26.5.2015
( Anlage Bi) die Einnahmen gegengerechnet und den Kläger gebeten, die Rechnung zu unter
schreiben. In dieser Unterschrift liegt kein eigenständiger Erkiärungswert des Inhalts, dass der
Kläger sich mit einer Änderung der vertraglichen Vereinbarungen einverstanden erklärt. Diese Er
klärung ist als Kenntnisnahme der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnung auszulegen,
wie das OLG Franfurt, aaO. Seite 10 zu Recht festgestellt hat.
10 15/19 -Seite 7 -
2.
Der Anspruch des Klägers Ist auch nicht verjährt.
Die dreijährige Verjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 Abs.1 Satzl BGB, die am Ende des Jahres
der Entstehung des Anspruchs begann, endete am 31.12.2018.
Die Klage vom 22.10.2018 Ist bei Gericht am selben Tag eingegangen und der Beklagten am
2.2.2019 zugestellt worden.
Es Ist auf den Eingang der Klageschrift bei Gericht abzustellen, da die Klage „demnächst" Im Sin
ne von § 167 ZPO zugestellt worden Ist. Das Merkmal „demnächst" (§ 167 ZPO) Ist nur erfüllt,
wenn sich die der Partei zuzurechnenden Verzögerungen In einem hinnehmbaren Rahmen hal
ten. Dabei wird eine Zustellungsverzögerung von bis zu 14 Tagen regelmäßig hingenommen
wird, um eine Überforderung des Klägers sicher auszuschließen ( vgl. dazu BGH NJW 2011,
1227 Rn.8). Bei der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses Ist bei der Berechnung der noch
hinnehmbaren Verzögerung von 14 Tagen nicht auf die Zeltspanne zvylschen der Aufforderung
zur Einzahlung der Gerichtskosten und deren Eingang bei der Gerichtskasse, sondern dearauf
abzustellen, um wie viele Tage sich der ohnehin erforderliche Zeltraum Infolge der Nachlässigkeit
des Klägers verzöger hat ( BGH aaO).
Der Kläger hat die Zahlung des Gerichtskostenvorschuss am 10.1.2019 veranlasst, die am
14.1.2019 bei Gericht eingegangen Ist. Damit Ist die zulässige und hinnehmbare Frist ein gehal
ten.
3. Die Klage Ist Im Übrigen abzuweisen.
Der zwischen den Partelen zustande gekommene Künstlermanagementvertrag Ist nicht wegen
Sittenwidrigkeit gemäß §§ 138 Abs.1 BGB nichtig.
Die Sittenwidrigkeit des Vertrages ergibt sich weder Isoliert betrachtet noch In einer Gesamt
schau mit den Umständen des Vertragsschusses.
Eine Einschränkung der künstlerischen Freiheit des Klägers In sittenwidriger Welse Ist nicht er
sichtlich. Zwar hat sich der Kläger für die Laufzelt des Vertrages nach Zlff.3.1 an die Beklagte als
dem einzigen und ausschließlichen Manager, Repräsentant und Vertreter In den In Ziff. 1 und 2.
Beschriebenen Aufgabenkrelsen gebunden. Das Vertragsziel Ist In Zlff.1.4 des Vertrages geregelt,
dass die Karrlere des Künstlers In dem bestehenden Bereich gefestigt und ausgebaut sowie die
Ausdehnung der Karrlere auf neue Tätigkeitsbereiche gefördert werden soll. Konkrete Lelstungs1
o 15/19 - Seite 8 -
pfiiqhteh können in dieser Art von Verträgen nicht konkret definiert werden, zumal der Künstler in
Casting Shows dieser Art ganz am Anfang einer Karriere steht ( vgl. dazu Hanseatisches Ober
landesgericht 5 U 136/13 vom 30.November 2017 zit. nach iuris Rz.72 ; Landgericht Hanau 4 O
715/16 vom 2.2.2017). Um das Vertragsziel zu erreichen, ist eine umfassende Handlungsbefugnis
des Managers notwendig, die im Übrigen branchenüblich ist (vgl. dazu Hanseatisches Ober
landesgericht aao. iuris Rz.73-75). Der Manager darf dabei grundsätzlich nur Verträge bis zur Un
terschriftsreife verhandeln ( Ziff.3..5), sie aber nicht verbindlich für den Künstler abschließen, ab
gesehen von Verträgen von einem Vertragsumfang von bis zu 2.500,00 €.
Auch die Vergütungsregelung in Ziff.4.2 von 20 % der Nettoeinnahmen des Klägers ist isoliert be
trachtet, aber auch in der Gesamtschau nicht als Verstoß gegen das Anstandsgefühl aller billig
und gerecht Denkenden zu beanstanden, und zwar auch insoweit, als sich dieser auf alle „ auf
grund dieses Vertrages erbrachten vertragsgemäßen Leistungen" bezieht (Ziff. 4.1 und 4.2). Der
vereinbarte Anteil der Beklagten von 20 % ist branchenüblich und liegt noch unterhalb der nicht
beanstandeten Anteile von 30 % (vgl.dazu Brandenburgisches Oberlandesgericht; 4 U 151/13,
Urteil vom 16.März 2016 zit.nach iuris Rz. 22).
Auch der Umstand, dass neben der Beklagten auch noch weitere Vertragspartner aus den ande
ren Verträgen Anteile zustehen wie z.B. die Meistersinger Konzerte & Promotion GmbH führt
nicht zur Annahme der Sittenwidrigkeit, dass die Vertragsgegenstände unterschiedlich sind und
die Aufteilung von Tätigkeiten in der Branche üblich ist. Das Booking gehörte nicht zu den von der
Beklagten geschuldeten Leistungen.
Die vereinbarte Vertragslaufzeit von drei Jahren und das ausgeschlossene Kündigungsrecht sind
ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. dazu LG Hanau aaO; OLG Brandenburg aaO. Rz.36, 37).
Gemäß §§ 286, 288 BGB hat der Kläger Anspruch auf Verzinsung des ausgeurteilten Betrages
ab Eintritt des Verzuges durch anwaltliches Mahnschreiben.
Den Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen entstandenen Rechtsanwaltskosten hat der
Kläger nicht substantiiert der Höhe nach dargelegt. Insoweit war die Klage abzuweisen.