Jameda Bewertungs-Profile unzulässig
Das Ärztebewertungsportal muss Seiten nichtzahlender Ärzte vollständig löschen
Jameda muss die Daten einer Ärztin aus Köln komplett löschen. Das entschied am Dienstag 20.02.2018 der VI. Zivilsenat des BGH in Karlsruhe (Urteil vom 20. Februar 2018 – VI ZR 30/17). Das Bewertungsportal unterlag mit seinem Recht auf das Grundrecht der Meinungs- und Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 10 EMRK) gegenüber dem Recht der Hautärztin auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten (Recht auf informationelle Selbstbestimmung, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK). Denn das Ärztebewertungsportal habe seine Rolle als „neutraler“ Informationsmittler verlassen. Das Portal zeigt auf Profilseiten nichtzahlender Ärzte Anzeigen von „Premium“-Kunden (zahlende Ärzte), die örtlich konkurrieren. Auf den Profilen der „Premium“-Kunden werden jedoch keine werbenden Hinweise der örtlichen Konkurrenz angezeigt. Dies werde den Internetnutzer nicht hinreichend offengelegt. Das führt zu einem Überwiegen der Grundrechtsposition der Dermatologin. Schließlich war ihr ein „schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Speicherung“ ihrer Daten ( § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BDSG) zuzubilligen.
Neben der vollständigen Löschung haben Ärzte auch die Möglichkeit sich gegen unwahre oder schmähende Bewertungen zur Wehr zu setzen.
Ihr Rechtsanwalt für Bewertungsportale
Wenn Sie Fragen zu Bewertungsportalen haben, gegen Ihr Profil in einem solchen Bewertungsportal (bspw. bei Jameda) vorgehen möchten oder lediglich gegen einzelne unwahre Behauptungen (bspw. bei Sanego), zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren.