Kein Wettbewerbsverstoß bei Kontaktierung von Kunden eines Mitbewerbers
Media Kanzlei setzt Recht ihrer Mandantschaft vor dem LG Frankenthal durch
Es streiten zwei Parteien um unlauteren Wettbewerb im Bereich des Vertriebs und der Verwaltung von Versicherungsbeständen. Der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg ist es gelungen, die wettbewerblichen Rechte ihrer Mandantin mit dem Urteil des LG Frankenthal durchzusetzen.
Media Kanzlei geht erfolgreich gegen Einstweilige Verfügung vor
So wirft das streitgegnerische Unternehmen der Mandantschaft der Media Kanzlei zu Unrecht vor, auf illegale Weise Kundendaten von ihm erlangt zu haben und diesen Kunden im Anschluss Fehlinformationen über das gegnerische Unternehmen unterbreitet zu haben. Es erging sogar eine einstweilige Verfügung gegen unsere Mandantschaft. Doch dagegen gingen die Anwälte der Media Kanzlei für ihre Mandantin direkt erfolgreich vor. Es wurde sofort Widerspruch gegen diese unrechtmäßige einstweilige Verfügung erhoben, wobei die Gegenseite sich darauf berief, das einstweilige Verfügungsverfahren habe sich bereits erledigt.
Urteil geht zugunsten unserer Mandantschaft
Das LG Frankenthal entschied schließlich zu Gunsten unserer Mandantin: eine Erledigung der einstweiligen Verfügung liegt nicht vor. Zudem sind die Vorwürfe zurückzuweisen, dass unsere Mandantin unrechtmäßig Kundendaten generiert hat. Vollkommen rechtmäßig durfte unsere Mandantin außerdem auch die Kunden des Mitbewerbers kontaktieren, da dies keinen unlauteren Wettbewerb darstellt. Sogar gezieltes Kontaktieren und Abwerben von Kunden ist legitim und Teil des üblichen Wettbewerbs. Verfügungsanspruch und -grund der einstweiligen Verfügung Gegenseite wurden damit verneint, sodass das Anliegen unserer Mandantschaft durchgesetzt werden konnte.