Kein Zahlungsanspruch für Management des DSDS Gewinners
Unser Mandant nahm im Jahre 2015 an der Casting Show „Deutschland sucht den Superstar“ teil und gewann diese. Die letzten zehn Kandidaten der Casting Show mussten bedingte Künstlermanagementverträge mit der Klägerin abschließen, zudem mussten sie jeweils bedingte Konzertproduktions- und Bookingvereinbarungen mit einem namenhaften deutschen Konzertveranstalter sowie Künstler-Exklusivverträge mit einem weltweit tätigen Musikverlag schließen. Die Klägerin meinte ihr stünde eine Vergütung zu, die sich prozentual an den Einnahmen unseres Mandanten ausrichtete.
Nachdem die Karriere des DSDS-Siegers stockte, kündigten die Parteien wechselseitig fristlos den Künstlermanagementvertrag. Der Vertrag mit dem Konzertveranstalter endete mit einer Auflösungsvereinbarung. Die Klägerin verlangt nun von dem Beklagten an dieser Summe beteiligt zu werden.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und den Beklagten zu einer Zahlung im oberen 5-stelligen Bereich liegenden Betrages verurteilt. Gegen dieses Urteil vom 02.02.2017 legte der unser Mandant mit Unterstützung von Rechtsanwalt Dr. Müller-Riemenschneider Berufung vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main ein und argumentierte mit vollem Erfolg, wie sich mit Urteil vom 28.06.2018 rausstellte.
Die Klage wurde vollständig abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Klägerin auferlegt. Die Revision wurde nicht zugelassen, sodass der Gegenseite nur noch die Möglichkeit der Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH verbleibt. Ob der Vertrag schlussendlich auch gegen die guten Sitten vertoße, ließ das OLG Frankfurt explizit offen.
Mehr dazu auch in der Pressemitteilung des OLG Frankfurt