Keine einwilligungslose Verbreitung von Abbildungen unbekannter Privatpersonen, die zufällig im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis fotografiert werden
Das OLG Karlsruhe (Az. 6 U 55/13) hat entschieden, dass die einwilligungslose Verbreitung von Abbildungen unbekannter Privatpersonen, die zufällig im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis fotografiert werden, nicht über § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG gerechtfertigt ist. Gem. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG entfällt das Erfordernis der Einwilligung nur dann, wenn es sich bei der Abbildung um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Dies wiederum ist nur dann der Fall, wenn bei einer Abwägung der betroffenen Rechte und Interessen die Meinungs-/Pressefreiheit das Recht am Eigenbild überwiegt.
Unbekannte Privatpersonen aber haben nach Auffassung des OLG Karlsruhe keinerlei Bezug zu einem zeitgeschichtlichen Ereignis und zwar auch dann nicht, wenn sie zufällig im Zusammenhang mit einem zeitgeschichtlichen Ereignis fotografiert werden. Die Revision ist anhängig beim BGH unter dem Az. VI ZR 245/14.