Kreissportgericht Darmstadt hebt Urteil auf - Spiele werden wieder ausgetragen
Vereinsrecht
Mit Einzelrichterurteil sanktionierte das Kreissportgericht Darmstadt einen Fußballverein gem. § 31, 1 Strafordnung i.V.m. § 42 Nr. 2 Jugendordnung und belegte den Verein mit einer Geldstrafe. Darüber hinaus wurden alle ausgetragenen Spiele bei der Junioren-Hallenkreismeisterschaft mit 0:3 Toren und 0 Punkten als verloren gewertet.
Dem lag zu Grunde, dass der Verein am Vormittag mit seiner Juniorenmannschaft ein Freundschaftsspiel durchgeführt hatte und am gleichen Tag nachmittags 7 Spieler dieser Mannschaft an den Spielen der Hallenkreismeisterschaften teilgenommen haben, die bereits beim Freundschaftsspiel eingesetzt wurden.
Die Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg ist gegen dieses Urteil vorgegangen und hat erreicht, dass das Einzelrichterurteil aufgehoben wurde und alle Spiele wie ausgetragen gewertet wurden.
Grund für die Aufhebung war, dass zweifelsfrei festgestellt werden konnte, dass das Kreissportgericht Darmstadt für die Ahndung des Vorfalls nicht zuständig gewesen ist.
Vielmehr kann die Ahndung eines Verstoßes gegen § 42 JO nach § 18 Nr. 3 c) StO nur durch den Kreisfußball- bzw. Kreisjugendwart als Verwaltungsvergehen vorgenommen und sanktioniert werden.
Das Gericht geht dabei davon aus, dass § 15 JO lediglich nur die maximale Spielzeit für ein Spiel festsetze. Daraus könne keinesfalls abgeleitet werden, dass die Höchstspieldauer in mehreren Spielen an einem Tag summiert abgeleistet werden könne. In § 42 Nr. 2 JO werde ohne jeglichen Zweifel festgelegt, dass der Einsatz von Junioren/ Juniorinnen in zwei Spielen am gleichen Tag nicht statthaft sei. Dies könne auch zweifelsfrei aus § 18 Nr. 3 StO abgeleitet werden, da der Einsatz von Jugendlichen in mehr als einem Spiel an einem Tag mit einer Verwaltungsstrafe belegt werden kann.
§ 18 Nr. 1 sieht als Rechtsfolge jedoch nur eine Geldstrafe vor.
Wenn Sie Fragen zum Vereins- bzw. Sportrecht haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren.