Landgericht Frankfurt zur Haftung des Insolvenzverwalters für Persönlichkeitsverletzungen
Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg haben vor der 3. Zivilkammer (Pressekammer) des Landgerichts Frankfurt am Main sensationell durchgesetzt, dass der Insolvenzverwalter eines Unternehmens für unwahre Tatsachenbehauptungen des Aufsichtsrats als Störer auf Unterlassung aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG haftet.Bisher mussten sich Insolvenzverwalter nicht zur Verantwortung ziehen lassen. Die Betroffenen warem im Falle der Insolvenz gegen vergangene Persönlichkeitsverletzungen regelmäßig schutzlos.
Unwahre Tatsachenbehauptung im Jahresabschluss zum Geschäftsjahr
In dem Fall unseres Mandanten hatte der Aufsichtsrat des Unternehmens in seinem Jahresabschluss zum Geschäftsjahr 2015 unwahre Tatsachenbehauptungen geäußert, die unseren Mandanten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzten. Die Äußerungen waren auch noch nach Eintritt des Insolvenzfalles im Jahr 2017 online abrufbar.
Das Landgericht Frankfurt folgte der Argumentation der Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt | Hamburg in seinem Urteil: „Für den Anspruch auf Unterlassung reicht auch eine Erstbegehungsgefahr, die auch in Person des Insolvenzverwalters vorliegen kann (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 2.31 m.w.N.; vgl. auch Köhler, WRP 2010, 475,478 ff.; Teplitzky/Büch, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 11. Aufl. 2016, Kap. 15 Rn. 12). Ausreichend hierfür ist bereits eine Störerhandlung (BGH GRUR 2007, 708 Rn. 41 – Internetversteigerung II; Teplitzky/Kessen, a.a.O., Kap. 10 Rn. 6 m.w.N.). Der Insolvenzverwalter soll daher auf Beseitigung haften, wenn er einen Störungszustand aufrechterhält, obwohl er zur Beseitigung in der Lage wäre (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 8 Rn. 2.31 mit Beispiel (bezogen auf die Unternehmensnachfolge): Der Veräußerer hat ein wettbewerbswidriges Werbeplakat in den Verkaufsräumen nicht beseitigt).
Ausgehend hiervon haftet der Beklagte zu 1) für die Äußerung (…) als Störer auf Unterlassung. Zwar hat er sich die Äußerung nicht zu Eigen gemacht und sie selbst nicht wiederholt. Der Beklagte zu 1) ist jedoch mit anwaltlichem Schreiben (…) auf die rechtswidrigen Äußerungen im streitgegenständlichen Jahresabschluss hingewiesen worden und weiß spätestens seit Zustellung der Klage von den Vorwürfen. Er konnte auf dieser Basis prüfen, ob eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers vorlag. Er hätte auch dafür sorgen können, dass die Äußerung im Bundesanzeiger geändert wird. Dies hat er unterlassen, obwohl es ihm – nach dem Vortrag des Klägers, der im Termin nicht in Abrede gestellt wurde, wohl als einzigem – möglich gewesen wäre. Damit haftet er als Störer.“
Wenn Sie Fragen zum Persönlichkeitsschutz haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren.