LG Berlin: Einige Äußerungen gegen Frau Künast stellen nun doch strafrechtlich relevante Beleidigungen dar
Das Medienecho war groß: mit Beschluss vom 09.09.2019 hatte das Landgericht Berlin 21 Äußerungen in Bezug auf Renate Künast – darunter Schimpfwörter wie „Drecks Fotze“, „Stück Scheisse“ oder „alte perverse Drecksau“ - als zulässige Meinungsäußerungen bewertet und unseren Antrag auf Gestattung der Auskunft über die Nutzerdaten zurückgewiesen. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei haben gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt, sodass das Landgericht erneut über die Zulässigkeit der Äußerungen zu entscheiden hatte. In sechs Fällen hat das Landgericht nun entschieden, dass es sich doch um Formalbeleidigungen bzw. um nicht von berechtigten Interessen des Verfassers nach § 193 StGB gerechtfertigte Beleidigungen handelt und unserem Antrag insoweit stattgegeben. Nach Ansicht des Gerichts sind nunmehr die Äußerungen „Schlampe“, „Drecks Fotze“, „Diese hohle Nuß gehört entsorgt, aufe Mülldeponie, aber man darf ja dort keinen Sondermüll entsorgen“, „Schlamper“ und „Ferck du Drecksau“ Formalbeleidigungen, da sie lediglich die Person der Antragstellerin herabsetzen sollen und sich nicht mit der Sache – ein Falschzitat, das Frau Künast durch einen bekannten rechten Verfasser von Fakenews in den Mund gelegt wurde – auseinandersetzen. Die Bezeichnung „Stück Scheisse“ stellt nach der Ansicht des Gerichts ebenfalls eine Beleidigung dar, aber keine Formalbeleidigung, da der Nachsatz „Überhaupt so eine Aussage zu treffen zeugt von kompletter Geisteskrankheit.“ einen Sachzusammenhang herstelle, sodass zunächst eine Interessenabwägung durchzuführen war.
Das Gericht ist damit deutlich zurückgerudert und hat seine Rechtsauffassung noch einmal überdacht. Weshalb sich die rechtliche Bewertung für Beschimpfungen plötzlich geändert hat, obwohl die objektiven Umstände der Äußerungen dieselben geblieben sind, bleibt indes das Geheimnis der Richter. Dennoch ist die Entscheidung des Gerichts insofern zu begrüßen. Facebook darf nun die Nutzerdaten an Frau Künast herausgeben, sodass diese gegen die – bislang anonymen – Verfasser dieser Äußerungen zivilrechtlich vorgehen kann.
Völlig unverständlich bleibt aber, weshalb das Gericht andere Äußerungen weiterhin als zulässige Meinungsäußerungen bewertet. Erklärt es „Ferck du Drecksau“ noch als unzulässige Schmähkritik, sind Äußerungen wie „Sie alte perverse Drecksau!!!!! Schon bei dem Gedanken an sex mit Kindern muss das Hirn wegfaulen!!!“ oder „Pfui du altes grünes Dreckschwein..." nach Ansicht des Gerichts vom berechtigten Interesse des jeweiligen Verfassers gedeckt und strafrechtlich nicht zu beanstanden. Auch Betitelungen als „krank im Kopf“, „Der würde in den Kopf geschi…War genug Platz da kein Hirn vorhanden“, „Geisteskrank“ oder „Gehirnamputiert“ sollen nach Ansicht des Gerichts nicht die Person der Antragstellerin herabsetzen, sondern stellen eine Sachauseinandersetzung dar und sind daher zulässig. Auch Gewalt- und Sexualfantasien in Bezug auf die Antragstellerin wie „Ich könnte bei solchen Aussagen diese Personen die Fresse polieren“, „Knatter sie doch mal einer so richtig durch, bis sie wieder normal wird!“ oder „Wurde diese „Dame“ vielleicht als Kind ein wenig viel gef....“ stellen offenbar wertvolle Debattenbeiträge dar, die das Gericht unter den Begriff der zulässigen Meinungsäußerungen fasst. Über diese immer noch nicht nachvollziehbare Rechtsansicht hat nun das Kammergericht als zweite Instanz zu befinden.
Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei kämpfen weiter dafür, dass Frau Künast gegen die Verfasser der Äußerungen vorgehen kann, um Hatespeech und Hetze im Netz Einhalt zu gebieten.
Sind auch Sie betroffen von HateSpeech oder Cybermobbing, zögern Sie nicht, die Anwältinnen und Anwälte der Media Kanzlei zu kontaktieren. Wir unterstützen Sie gerne.