LG Düsseldorf: Mögliche Wettbewerbsverletzung durch „Framing“
Grundsätzlich gilt im Urheberrecht der Grundsatz, dass man nur mit Zustimmung des Rechteinhabers dessen Inhalte auf seiner Homepage verlinken und zeigen darf.
Doch wie beurteilt sich die Rechtslage, wenn die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers fehlt, das Werk aber von einem Dritten nicht kopiert und auf die eigene Webseite eingefügt wurde, sondern nur im Wege des sogenannten Framings eingebunden wird?
Unter „Framing“ versteht man das Einbetten fremder Inhalte auf seine eigene Homepage, jedoch wird dabei offensichtlich angezeigt, dass das Werk nicht vom Seiteninhaber selbst stammt, sondern von einer externen Website.
Bereits in 2015 hatte der BGH einen solchen Fall entschieden.
Stellt zum Beispiel der Inhaber eines Videos dieses auf einer Plattform online, die einer unbegrenzten Anzahl von Menschen dieses zugänglich macht, begeht der Nutzer, der dieses Video im Rahmen des „Framings“ auf seiner Seite zeigt, keine Urheberrechtsverletzung.
Ob das Zeigen auf der eigenen Homepage in urheberrechtlicher Hinsicht zulässig, ist oder nicht, entscheidet sich hauptsächlich dadurch, ob „Framing“ unter den Begriff des „öffentlich zugänglich machen“ im Sinne des UrhG fällt. Die bloße Verknüpfung eines auf einer fremden Internetseite dargestellten Werkes mit der eigenen Homepage durch "Framing" stellt kein öffentliches Zugänglichmachen im Sinne des UrhG dar, weil allein der Inhaber der fremden Internetseite darüber entscheidet, ob das auf seiner Internetseite bereitgehaltene Werk der Öffentlichkeit zugänglich bleibt und dieses Werk im Falle, dass der eigentliche Urheber dies aus dem Internet nimmt, auch auf der verlinkten Seite wegfällt.
Diese Grenze wird jedoch überschritten, wenn Werke von Mitbewerbern „geframt“ werden und dadurch das Wettbewerbsrecht tangiert wird und sich die Bewertung der Zulässigkeit nicht nur dem UrhG, sondern auch nach dem UWG richtet.
Das LG Düsseldorf entschied nun einen solchen Fall. Ein Unternehmen, das in der Personalberatung tätig ist, verlinkte circa 900 Texte einer konkurrierenden Firma auf seinerr Homepage. Besonders problematisch war in diesem Fall, dass das Gericht davon ausging, dass die Gestaltung der Verlinkung beim objektiven Betrachter den Eindruck hervorruft, es bestünde eine Zusammenarbeit der beiden Unternehmen. Dies würde dann eine Beeinträchtigung des freien Wettbewerbs darstellen und sei unzulässig, auch wenn „Framing“ an sich zulässig ist.
Oftmals lässt sich in solchen und anderen Fällen nur durch Details unterscheiden, ob eine Handlung rechtlich zulässig ist oder nicht.
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Genaueres:
LG Düsseldorf, Urt. v. 14.11.2018 - Az.: 12 O 69/18
BGH - Beschluss vom 16. Mai 2013 - I ZR 46/12, GRUR 2013, 818 = WRP 2013, 1047