LG Itzehoe: Verbotene Schleichwerbung auf Instagram- Vertragsstrafe für Fitnessmodel
Die Beklagte betreibt als Fitnessmodel auf Instagram einen Account, auf dem sie unter anderem für Produkte diverser Marken wirbt.
In der Vergangenheit wurde sie bereits verpflichtet, eine Unterlassungserklärung gegenüber der Klägerin dahingehend abzugeben, im Internet für Waren durch deren Abbildung zu werben, ohne diese als Werbung zu kennzeichnen.
Nun veröffentlichte das Model jedoch erneut Fotografien, auf denen sie Sportkleidung trägt, deren Hersteller sie in Hashtags unter den jeweiligen Fotografien erwähnte. Zudem fügte sie unter den Posts eine Verlinkung zu dem Instagram-Profil des Herstellers ein.
Die Klägerin sah hier erneut einen Verstoß gegen Wettbewerbsrecht und verlangte erneut eine Unterlassungserklärung sowie eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.100€ auf Grund des Verstoßes gegen die ursprüngliche Unterlassungserklärung.
Das LG Itzehoe bestätigte dies.
Jedoch hob die Kammer hervor, dass lediglich die Erwähnung der Firma in den Hashtags nicht für einen Verstoß genügt hätte. Durch die Verlinkung des Instagram-Accounts des Herstellers sei aber für den objektiven Betrachten klar ersichtlich, dass durch Hashtags und die Verlinkung der Kunde auf den Account des Herstellers geführt werden soll, um so dessen Verkaufszahlen zu erhöhen.
Auch die Gegenargumentation des Models, sie wollte nur die Besucherzahlen ihres Accounts mit dem Post erhöhen, erschien nicht überzeugend.
Der vorliegende Fall zeigt, dass auch wenn ein Sachverhalt abgeschlossen scheint, durch gewisse Handlungen weitaus höhere Konsequenzen auf einen zukommen können, als erwartet. Um dies zu verhindern, ist eine fachmännische und zuverlässige Beratung Voraussetzung.
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