LG Köln stuft die „nirgendwo günstiger Garantie“ als irreführend ein.
Seit einiger Zeit wirbt das Unternehmen „Check24“ mit Werbesprüchen wie:
"Nirgendwo Günstiger Garantie"
oder
„Dank der Nirgendwo Günstiger Garantie immer die günstigsten Autoversicherungstarife“
Auf der homepage des Unternehmens kann man einen kurzen Infotext hinter dem Wort „Garantie“ aufrufen:
„(...) liefert Ihnen die besten Preise: Wir garantieren Ihnen, dass die ausgewiesenen Tarife der einzelnen Versicherer nirgendwo günstiger zu erhalten sind - auch nicht direkt beim Versicherer oder anderen Vergleichsportalen. (…)“
Der Betreiber einer Kfz- Versicherung hatte gegen das Unternehmen geklagt, da es in den Äußerungen und vornehmlich in dieser „Garantie“ unlautere Wettbewerbsäußerungen sah.
Das Gericht stufte die Äußerungen gem. § 5 Abs. 1 S. 1, 2 Nr. 1 UWG als irreführend ein, da „das Verständnis, das sie bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt.“(…)
(…)„Vorliegend stellt die Beklagte in den beanstandeten TV-Spots und auf ihrer Website in der Rubrik KFZ-Versicherungen eine „Nirgendwo Günstiger Garantie“ heraus, ohne dass dazu unmittelbar weitere Informationen gegeben werden. Die angesprochenen Verkehrskreise, die den TV-Spot sehen oder die Homepage der Beklagten aufrufen und das Versprechen „nirgendwo günstiger“ wahrnehmen, werden annehmen, die Beklagten übernähmen die Gewähr dafür, dass nirgendwo sonst im Markt eine günstigere KFZ-Versicherung zu finden sei als in dem Vergleich der Beklagten enthalten.“
Dies ist jedoch nicht der Fall, da das Unternehmen lediglich etwaige Preise und Angebote vergleicht, damit jedoch nicht alles am Markt Verfügbare abdeckt. Der Verbraucher könnte aber durch die getätigte Werbeaussage davon ausgehen, dass er sich nicht weiter informieren muss, da das Portal ihm bereits alle vorhandenen Preise am Markt aufgezeigt hat.
Selbst wenn man den von Check24 verwendeten Werbeslogan anders verstehen könnte, würde dies im Ergebnis nichts ändern:
„Denn nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung muss der Werbende im Rahmen von § 5 UWG bei Missverständlichkeit oder Mehrdeutigkeit der getroffenen Aussage die ihm ungünstigste Verständnisalternative gegen sich gelten lassen muss (BGH GRUR 1982, 563, 564 – Betonklinker; OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 400). Dies gilt sogar dann, wenn ihm die Mehrdeutigkeit noch nicht einmal selbst bewusst ist (BGH GRUR 2012, 1053, 1054 - Marktführer Sport; OLG Hamburg GRUR-RR 2014, 400). Selbst wenn man also davon ausgehen würde, dass das Verkehrsverständnis der Beklagten auch zutreffen kann, so wäre die Werbung jedenfalls mehrdeutig und auch damit irreführend.“
Auszüge aus dem Urteil des LG Köln, Urt. v. 18.09.2018 - Az.: 31 O 376/1.