LG München: Antragssteller muss trotz gewonnenem Prozess die Kosten des Verfahrens tragen
Unsere Mandantin ist eine treuhänderische Stiftung, die sich einem sozialen Zweck widmet und dabei einen Eigenverlag betreibt, dessen Markenname durch einen der nicht alleinvertretungsberechtigten Vorstände als Markeninhaber in das DPMA-Register eingetragen wurde. Der Antragsteller - ein eingetragener Verein, der sich der Unterstützung von Senioren widmet - trägt einen ähnlichen Namen wie der Verlag und hat diesen ebenfalls als Marke registriert, und zwar dies schon vor der Eintragung der Marke durch unsere Mandantin. Beide Markeneintragungen erfolgten unter anderem auch für das Verlagswesen.
Anfang August trat der Antragsteller an das Mitglied des internen Vorstands unserer Mandantin, auf dessen Namen die Marke angemeldet warheran und wies darauf hin, dass die Eintragung der Marke gegen die bereits bestehenden Markenrechte des Antragstellers verstoßen würde. Das Vorstandsmitglied wurde aufgefordert, auf die Marke zu verzichten, andernfalls drohe ein Widerspruchsverfahren vor dem DPMA. Darauf entgegnete das Vorstandsmitglied, dass er die Eintragung nicht unterlassen werde, aber er daran interessiert sei im Sinne einer gütlichen Einigung und da beide Parteien grundsätzlich soziale Zwecke verfolgen, eine Abstandsvereinbarung abzuschließen.
Darauf ging der Antragsteller nicht ein und beantragte stattdessen eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Nutzung der Marke durch den Eigenverlag unserer Mandantin. Die Verfügung richtete sich nicht gegen das zuvor angeschriebene Vorstandsmitglied als Markeninhaber, sondern gegen unsere Mandantin als Nutzerin des Zeichens.
In materiell-rechtlicher Hinsicht verstieß die durch das Vorstandsmitglied angemeldete und durch unsere Mandantin genutzte Marke gegen das prioritätsältere Markenrecht der Antragstellerin, sodass ein Vorgehen gegen das Unterlassungsgebot nicht möglich war.
Allerdings gelang es den Anwälten der Media Kanzlei, die negative Kostenfolge, die die einstweilige Verfügung für unsere Mandantin mit sich brachte, abzuwenden. Grundsätzlich trägt auch im Falle einer einstweiligen Verfügung derjenige, der unterliegt die Kosten des Verfahrens. Gerade im Bereich des Marken- und Wettbewerbsrechts sind die Verfahrenskosten regelmäßig sehr hoch, da sich hier hohe Streitwerte jenseits der 100.000,00 € etabliert haben.
Grundsätzlich muss der Antragsgegner, gegen den eine einstweilige Verfügung erwirkt wird, zunächst außergerichtlich abgemahnt worden sein. Ohne vorherige Abmahnung kann er die einstweilige Verfügung sofort anerkennen und muss, da er keinen Anlass zur Klageerhebung gegeben hat, die Kosten des Verfahrens nicht tragen. Im vorliegenden Fall gab es keine hinreichende Abmahnung, da sich die einzige außergerichtliche Korrespondenz lediglich gegen ein Vorstandsmitglied richtete und nicht gegen die Stiftung. Zudem wurde in der außergerichtlichen Korrespondenz nicht die Unterlassung der Nutzung der Marke begehrt, sondern lediglich die Unterlassung der Eintragung als Marke. Insofern stellte das Schreiben des Antragstellers gegen das Vorstandsmitglied keine hinreichende Abmahnung dar, sodass wir für unsere Mandantin erfolgreich Kostenwiderspruch einlegen konnten und so die hohen Verfahrenskosten i.H.v. 4.500 € von unserer Mandantin abwenden konnten. Der Antragssteller hat diese nun zu tragen.
An diesem Fall sieht man, dass durchaus die Möglichkeit besteht, auch dann, wenn die materielle Rechtslage gegen einen spricht und man ein Verfahren deshalb verliert, prozessrechtlich bzw. finanziell noch zu „gewinnen“.
Wir von der Media Kanzlei geben immer unser Bestes, um auch nach eventuell vorerst verlorenen Verfahren weitere Möglichkeiten für Sie zu finden und diese mit Ihnen zu erreichen! Kontaktieren Sie uns, wenn Sie einen kompetenten und zuverlässigen Partner an Ihrer Seite suchen.