LG Nürnberg: „Fassung geschenkt“ kein Wettbewerbsverstoß
Die Beklagte ist eine Optikerin und warb auf ihrer Homepage mit der folgenden Aktion:
„Fassung geschenkt…“
Ab Glaspaket Gold gibt‘s die Fassung gratis!“
Außerdem war auch auf der Seite folgende Erläuterung ersichtlich:
"Hinweis zu unseren Angeboten: Aktion Fassung geschenkt: Angebot gültig für alle Fassungen beim Kauf einer Brille in Sehstärke ab Glaspaket-Gold. Nur für die erste Brille anwendbar. Der Wert der Fassung wird erst im Warenkorb abgezogen."
Der Kläger sah darin einen Verstoß gegen das HWG (Heilmittelwerbegesetz). Das Gericht folgte dem jedoch nicht.
Die Kammer betrachtete bei seiner Beurteilung nicht nur den Angebotsslogan und das dazugehörige Bild, das eine Brillenfassung mit einer Schleife umwickelt abbildete, sondern die Gesamterscheinung der Werbeanzeige.
In der Argumentation heißt es, dass ein objektiver Betrachter durch die Gestaltung der Anzeige annimmt, dass die geschenkte Brillenfassung lediglich Teil eines Angebots ist (Brillengläser + kostenlose Fassung) und kein losgelöstes Geschenk. Somit würde es sich nicht um einen Verstoß handeln.
Der vorliegende Fall zeigt, dass es durchaus möglich ist, markante Werbeslogans zu verwenden, ohne dass dies als verwirrend oder unzulässig zählt und somit untersagt wird, da in der juristischen Bewertung auf den Gesamtkontext abgestellt wird. Es ist also wichtig festzuhalten, dass es grundsätzlich um die Gesamtgestaltung einer Werbeanzeige, insbesondere um Nebenerläuterungen, geht und dies beim Entwerfen und Gestalten einer Werbeanzeige berücksichtigt werden muss. Nicht selten geht es dabei um Details, die zulässige Werbeanzeige von unzulässigen Gestaltungen und Texten unterscheiden. Oftmals ist es für Laien oder Werbegrafiker oder –Designer schwer zu erkennen, was juristisch zulässig ist. Daher ist es ratsam, sich fachmännischen Rat einzuholen.
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