Media Kanzlei erwirkt bahnbrechende Entscheidung vor dem BGH - Rechtsschutzmöglichkeiten für Betroffene von Hate Speech bundesweit gestärkt
Mit nunmehr veröffentlichtem Beschluss vom 24.09.2019 (Az.: VI ZB 39/18) hat der BGH sich erstmals zum Anwendungsbereich des Gestattungsverfahrens nach § 14 Abs. 3 TMG geäußert. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei hatten das Verfahren bereits vor dem Landgericht und Oberlandesgericht Frankfurt geführt, beide Instanzgerichte wiesen den Antrag unserer Mandantin auf Gestattung der Auskunftserteilung gegen facebook zurück. Nach unserer Ansicht waren diese Entscheidungen falsch und für Betroffene von Hass und Hetze im Internet untragbar. Wir rieten unserer Mandantin daher zur Rechtsbeschwerde vor dem BGH, der unserer Ansicht folgte, die Entscheidung des OLG aufhob und entschied, dass das Auskunftsverfahren nicht nur bei sozialen Netzwerken, sondern auch im Falle von Äußerungen über andere Plattformen statthaft ist.
Worum geht es?
Im Jahr 2017 trat das Netzwerkdurchsetzungsgesetz (NetzDG) in Kraft, dieses soll insbesondere Betroffenen von Hass und Hetze im Internet wirksame Rechtsschutzmöglichkeiten bieten. Damit sich Betroffene im – leider sehr häufigen – Fall von anonymen Beleidigungen und Verleumdungen gegen die Verletzer zur Wehr setzen können, wurde auch das Telemediengesetz (TMG) geändert und in § 14 TMG ein Gestattungsverfahren eingeführt. Im Rahmen dieses Verfahrens hat ein Gericht darüber zu befinden, ob der Plattformbetreiber (z.B. Google, Facebook oder Twitter) die Daten des Nutzers, der den Hasspost verfasst hat, herausgeben darf oder nicht. Die Betreiber der Plattformen verweigern grundsätzlich die Herausgabe von Nutzerdaten und schieben hierbei den Datenschutz als Begründung vor. Auch bei heftigsten Beleidigungen erfolgt keine Auskunft, sodass Betroffene die Verfasser nicht zur Rechenschaft ziehen können. Ein einfaches, kostengünstiges und praktikables Gerichtsverfahren – wie es beispielsweise bei Urheberrechtsverletzungen schon seit Jahren existiert -, das den Plattformbetreibern grünes Licht für die Datenherausgabe gibt, ist daher zwingend erforderlich und der Gesetzgeber hat beabsichtigt, dieses in § 14 Abs. 3 TMG zu normieren.
BGH beschließt: alle Diensteanbieter können Beteiligte des Auskunftsverfahrens sein
Aufgrund einer Verweisung innerhalb der Norm nahmen die Gerichte bislang jedoch an, dass dieses Auskunftsverfahren nur bei solchen Äußerungen Anwendung finden kann, die auf sozialen Netzwerken im Sinne des § 1 Abs. 1 NetzDG verbreitet wurden. Insbesondere sollte es nicht bei Plattformen mit journalistisch gestalteten Angeboten oder bei Plattformen, die der Individualkommunikation dienen, zur Anwendung gelangen.
Dieser Ansicht hat der BGH nun eine klare Absage erteilt und ausdrücklich klargestellt, dass nicht nur Betreiber sozialer Netzwerke, sondern vielmehr alle Diensteanbieter Beteiligte des Auskunftsverfahrens sein können:
„Zu Unrecht meint aber das Beschwerdegericht, dass § 14 Abs. 3TMG nur solche Diensteanbieter erfasst, die soziale Netzwerke im Sinne von § 1 Abs.1NetzDG betreiben. Der Anwendungsbereich der Vorschrift beschränkt sich nicht auf soziale Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes, sondern gilt für alle Diensteanbieter im Sinne von §2 Nr. 1 TMG. Mit der Begründung des Berufungsgerichts kann der Antrag der Antragstellerin daher nicht zurückgewiesen werden.
(…)
Dies vorausgeschickt, stellt sich die Frage, ob von § 14 Abs. 3 TMG (alle) Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfasst werden und die Verweisung auf § 1 Abs. 3 NetzDG lediglich die Strafvorschriften konkretisiert, bei deren Verletzung eine datenschutzrechtliche Ermächtigung für die Erfüllung eines etwaigen Auskunftsanspruchs geschaffen wird (...) oder ob - so hat das Beschwerdegericht es gesehen - die Vorschrift deutlich enger dahin auszulegen ist, dass sie sich wegen der in § 1 Abs. 3 NetzDG enthaltenen weiteren Verweisung auf "Inhalte im Sinne des Absatzes 1" nur auf Telemediendiensteanbieter bezieht, die soziale Netzwerke im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes betreiben.
Der Senat entscheidet die Frage dahin, dass § 14 Abs. 3 TMG sich auf alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG bezieht. Der Wortlaut der Vorschrift ist nicht eindeutig, weil die in ihr enthaltene Verweisung sowohl in dem einen als auch in dem anderen Sinne verstanden werden kann. Sinn und Zweck der Vorschrift, die Entstehungsgeschichte und ihre systematische Stellung sprechen indes für eine Auslegung dahin, dass von der Vorschrift alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG erfasst werden."
Hassnachrichten über Facebook-Messenger - Mandantin kann Auskunft von Facebook verlangen
Im vorliegenden Fall, bei dem die Hassnachrichten über den Facebook-Messenger versendet wurden (das LG und das OLG haben die Nachrichten daher als Individualkommunikation definiert und den Antrag deshalb zurückgewiesen), ist das Auskunftsverfahren damit anwendbar und unsere Mandantin hat grundsätzlich die Möglichkeit – bei Vorliegen weiterer Voraussetzungen - , Auskunft von facebook zu verlangen.
Der BGH ist damit der Auffassung der Media Kanzlei gefolgt und hat so unzähligen Betroffenen eine weitere Rechtsschutzmöglichkeit eröffnet. Denn nun können auch Betroffene unzulässiger Bewertungen auf Bewertungsportalen, von via E-Mail versendeten Hetznachrichten und in vielen weiteren Fällen Auskunftsansprüche gegen die Portalbetreiber – die ohne gerichtlichen Beschluss grundsätzlich keine Auskunft über Nutzerdaten erteilen – durchsetzen. Die Betroffenenrechte wurden damit massiv gestärkt und die Diensteanbieter müssen sich nun ernsthaft mit Hass und Hetze, die über ihre Portale verbreitet werden, befassen und können den Betroffenen Auskunft über die Täter geben.
Die Media Kanzlei an Ihrer Seite gegen Hate Speech
Der Fall zeigt, dass gerade in solchen Rechtsgebieten, die sich mit neuen Medien und technischen Entwicklungen beschäftigen, immer wieder neue Wege und Regelungen gefunden werden müssen, um einen effektiven Rechtsschutz für Betroffene zu gewährleisten. Das Team der Media Kanzlei geht mit Ihnen auch bislang unbekannte Wege, um Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte zu unterstützen. Sprechen Sie uns gerne an, wenn auch Sie Opfer von Hate Speech sind.