Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung für humanitäre Hilfsorganisation
Unser Mandant ist eine weltweit tätige Organisation, die geleitet von tiefer humanitärer Überzeugung Verantwortung für menschenwürdiges Leben übernimmt. Der Richtwerte ihrer Arbeit sind stets humanitäre Ziele wie der Schutz des Lebens und der Würde des Menschen. Die Organisation wurde für ihre unermüdliche Arbeit für notleidende Menschen auf der ganzen Welt bereits mehrfach ausgezeichnet und wird auf Grund ihrer positiven Arbeit finanziell staatlich unterstützt.
Mitte dieses Jahres hat nun ein bekanntes Tagesblatt über unsere Mandantschaft in einem Zeitungsartikel folgende Behauptungen erhoben:
„Unter anderem gehen Gelder an die Organisation „XX“, welcher Israel Geldwäsche für die Hamas vorwirft.“
„So sammelte die Hochschulvereinigung xy (…) für die Organisation „XX“, eine international tätige Wohltätigkeitsorganisation, der Israel Geldwäsche für die Hamas vorwirft.“
Die getätigten Aussagen sind als Tatsachenbehauptungen einzustufen, da sich der Wahrheitsgehalt anhand von Beweisen ermitteln lässt. Vorliegend nimmt Israel in der Vergangenheit zwar Stellung zum Finanzsystem der Hamas, jedoch bezüglich einer Organisation deren namentliche Bezeichnung sehr ähnlich der unseres Mandanten ist, sich jedoch in keinem Fall gegen die von uns vertretene Organisation handelt. Dies zeigt ergänzend, dass selbst wenn das Tagesblatt sich auf das Schreiben Israels als „privilegierte Quelle“ berufen könnte, der Inhalt der Aussage Israels inhaltlich falsch wiedergegeben wurde und die Mitteilung so nicht darauf zurück geführt werden könnte. Es handelt sich also um eine unwahre Tatsachenbehauptung, die einen gravierenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Antragstellers darstellt.
In diesem Fall konnten die Anwälte der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg sogar vier einstweilige Verfügungen gegen die Aussagen erwirken, da der Artikel in deutscher und englischer Sprache, sowie in Print und auf der Internetseite des Blattes erschien, außerdem konnte erreicht werden, dass eine Gegendarstellung der wahren Tatsachen veröffentlicht werden muss; die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Dass wir erfolgreich gegen diese falschen Tatsachenbehauptungen vorgehen konnten, freut uns besonders. Rufschädigende Aussagen wie die vorliegenden können gerade für wohltätige Organisationen, die für die Umsetzung ihrer Arbeit unter anderem auf Spenden und staatliche Unterstützung angewiesen sind, besonders schlimme Auswirkungen haben und deren Arbeit gefährden. Es macht uns stolz, einen Beitrag geleistet zu haben, dass die Organisation ihre humanitäre Arbeit weiter verrichten und das Ziel einer besseren Welt weiter verfolgen kann.