Media Kanzlei

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27.01.2020

Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung – Gegnerin muss TÜV-Siegel entfernen

Unsere Mandantin vertreibt Fitnessprodukte über die Plattform Amazon. Sie stellte fest, dass die Antragsgegnerin auf derselben Plattform die gleichen Produkte anbietet mit einem TÜV-Siegel. Bei weiterer Recherche fiel auf, dass die Fundstelle fehlte, anhand welcher Kriterien diese TÜV-Prüfung erfolgt ist.

 

Werbung mit TÜV-Siegel ohne Angabe der Fundstelle ist wettbewerbswidrig

 

Wird für ein Produkt im Internet mit einem Testergebnis geworben, muss die Fundstelle entweder bereits deutlich auf der ersten Bildschirmseite angegeben oder durch einen Sternchenhinweis eindeutig und leicht aufzufinden sein (BGH, Urteil vom 16. 7. 2009 - I ZR 50/07). Ein solcher Hinweis fand sich auf der Angebotsseite der Antragsgegnerin bei Amazon an keiner Stelle.

 

Dem Verbraucher erschließt sich aus dem Zeichen „TÜV Süd“ zwar, dass das Produkt durch den TÜV geprüft wurde, nicht aber anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.

 

Media Kanzlei setzt Löschung durch

 

Die Gegnerin musste das Prüfsiegel „TÜV SÜD“ von Ihrem Angebot entfernen. Ihr wird untersagt, im geschäftlichen Verkehr mit einem Prüfsiegel des „TÜV Süd“ zu werben, ohne anzugeben, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind. Bei Zuwiderhandlung droht Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

 

Wir sind Ihr kompetenter Partner in Sachen Wettbewerbsrecht

 

Benötigen auch Sie Hilfe im Wettbewerbsrecht? Die Rechtsanwälte /-innen der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg sind unter anderem auf Wettbewerbsrecht spezialisiert und sind Ihnen gerne behilflich. Kontaktieren Sie uns.

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