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23.10.2019

Media Kanzlei erwirkt Ordnungsgeld gegen Facebook

Unsere Mandantin vertreibt Schließfächer für Schulen und Bildungseinrichtungen. Auf Facebook wurde eine Seite im Stile eines Watch-Blogs über das Geschäft unserer Mandantin eingerichtet. Auf dieser Seite wurden im Rahmen von eingebetteten Videos unwahre Behauptungen über unsere Mandantin verbreitet.

Erst die einstweilige Verfügung gegen Facebook, dann Ordnungsgeld wegen Zuwiderhandlung

Zunächst untersagte das Landgericht Frankfurt im April 2019 Facebook durch einstweilige Verfügung die Verbreitung bzw. das Zulassen der Verbreitung dieser Behauptungen.

Nachdem Facebook die Videos nicht umgehend - sondern erst nach ca. 2 Monaten - sowie inhaltsgleiche Videos gar nicht entfernte, verhängte das Landgericht wegen Zuwiderhandlung gegen die einstweilige Verfügung ein Ordnungsgeld in Höhe von 10.000 € gegen Facebook.

Dabei stellte das Gericht insbesondere fest, dass die einstweilige Verfügung ordnungsgemäß an den nach § 5 Abs. 1 NetzDG inländischen Zustellungsbevollmächtigten zugestellt wurde und es für die Zustellung unschädlich ist, dass in der einstweiligen Verfügung nicht ausdrücklich angeführt ist, welche Tatbestände aus § 1 Abs 3 NetzDG erfüllt sind.

Laut Gericht liegt eine Verleumdung gem. § 187 StGB vor

Vielmehr sah das Gericht in den verbreiteten Inhalten eine Verleumdung gem. § 187 StGB, sodass diese einen rechtswidrigen Inhalt im Sinne des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes darstellten. Facebook – bzw. deren gesetzlich vorgeschriebene deutsche Zustellungsbevollmächtigte – verweigern in vielen Fällen auch berechtigte Zustellungen, um die Betroffenen zu zwingen, die Zustellung in Irland am eigentlichen Sitz von Facebook vorzunehmen. Dies ist mit einem hohen Zeit- und Kostenaufwand verbunden, weshalb es besonders ärgerlich ist, wenn die Zustellung in Deutschland vereitelt wird. Diesem Vorgehen hat das Landgericht – jedenfalls für gerichtliche Verfügungen – einen Riegel vorgeschoben.

 

Urteil des EuGH vom 03.10.2019 (C 18/18) bereits umgesetzt

 

Darüber hinaus bestätigte das Gericht unter Bezugnahme auf den EuGH (Urteil vom 03.10.2019, Az. C 18/18 - Glawischnig-Piesczek./. Facebook Ireland Limited) dass sich die einstweilige Verfügung in derartig gelagerten Fällen nicht nur auf die Verbreitung von Inhalten über einzelne, explizit genannte URLs beschränkt, sondern sich auf identische Verstöße anderer User bzw. unter anderen URLs und auch auf kerngleiche Äußerungen erstreckt. Damit hat das Landgericht innerhalb nur einer Woche das Urteil des EuGH umgesetzt und verdeutlicht, dass die Verantwortung von Facebook über das bloße Entfernen von konkret benannten Unterseiten hinaus geht, sondern Facebook verpflichtet ist, nach anderen inhaltsgleichen Verstößen anderer User zu suchen und auch diese zu entfernen, und zwar dies auf eigene Initiative und nicht erst infolge eines Hinweises des Verletzten. Insbesondere Betroffene von HateSpeech oder massenhaften Verleumdungen im Netz, die von vielen Usern verbreitet werden, profitieren von dieser Rechtsprechung, da Facebook nun die ihnen zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten nutzen muss, um unzulässige Äußerungen zu entfernen.

 

Hilfe bei Rechtsverstößen in sozialen Netzwerken

Wenn auch über Sie unzulässige Äußerungen in sozialen Netzwerken verbreitet werden, dann zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte der Media Kanzlei unterstützen Sie gerne.

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