Media Kanzlei erwirkt Urteil gegen Verlag C.H. Beck
Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg haben für ihren Mandanten vor dem Landgericht Frankfurt am Main eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung hinsichtlich der Verbreitung von Texten innerhalb eines Fachbuchs ohne entsprechende Urhebernennung erwirkt.
Der Mandant – selbst Richter – hatte seit mehr als 20 Jahren über fünf Auflagen hinweg mehrere Kapitel in einem juristischen Fachbuch bearbeitet. Seine Arbeit an dem Buch erstreckte sich auf knapp 400 Seiten. Das Buch wurde und wird als Standardwerk für das besondere Verwaltungsrecht von der juristischen Praxis sowie in der Ausbildung deutschlandweit genutzt und in wissenschaftlichen Fachveröffentlichungen sowie Urteilen aller Verwaltungsgerichte – bis hin zum Bundesverwaltungsgericht – zitiert. Zur aktuellen 6. Auflage schied der Mandant aus der Autorenschaft aus, ein Nachfolgeautor übernahm die Bearbeitung seiner Kapitel. Große Veränderungen erfuhren die Texte des Mandanten jedoch nicht – im Gegenteil: es wurden mehrere hundert Seiten, teilweise dutzende Seiten am Stück, unverändert und Wort für Wort vom Nachfolgeautor übernommen. Der Name des Mandanten unter seinen Texten jedoch wurde gestrichen, die Texte am Ende jeder Seite nur noch mit dem Namen des Folgebearbeiters gekennzeichnet. Lediglich mit einen Sternchenhinweis in der Fußzeile der ersten Seite der Inhaltsübersicht merkte der Verlag C.H. Beck an, dass der Text in der Vorauflage von dem Vorautor bearbeitet wurde.
Nach Ansicht der Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt reicht diese Nennung nicht aus, um den Urheberpersönlichkeitsrechten des Autors hinreichend Rechnung zu tragen. Nach § 13 UrhG hat ein jeder Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft und Benennung seines Namens bei Nutzung seines Werkes. Dass dieses Recht durch die Ersetzung seines Namens durch den des Nachfolgebearbeiters in eklatanter Weise verletzt wurde, sah der Verlag C.H. Beck trotz außergerichtlicher Abmahnung nicht ein und verwehrte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Anwälte der Media Kanzlei beantragten daher eine einstweilige Verfügung vor dem Landgericht Frankfurt. Mit Urteil vom 08.11.2018 bestätigte das Landgericht die Ansicht der Rechtsanwälte in vollem Umfang und verurteilte den Verlag C.H. Beck OHG – bei Meidung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 € - zur Unterlassung der Veröffentlichung des Werks ohne Benennung des Vorautors auf jeder Seite der von ihm verfassten Texte. Die Benennung durch den Sternchenhinweis sowie im Bearbeiterverzeichnis ist auch nach Ansicht des Gerichts nicht ausreichend, um seinen umfassenden schöpferischen Beitrag hinreichend zu würdigen.
Rechtsanwältin Marina Lutz: „Es handelt sich vorliegend um eine in diesem Bereich einzigartige Entscheidung, vergleichbare Fälle wurden bislang nicht entschieden. Dies liegt wohl auch an der Übermacht, die die juristischen Fachverlage – allen voran der hiesige Beklagte – haben. Viele Autoren scheuen eventuelle negative Konsequenzen, wenn sie ihre durch das Urheberrechtsgesetz verliehenen Rechte durchzusetzen versuchen. Dies ist bedauerlich, denn oftmals sind die Verletzungen so eklatant, dass man diese auf keinen Fall dulden sollte.“
Der Verlag C.H. Beck darf das Buch nun ohne die Namensnennung nicht mehr vertreiben und auch die Online-Version des Buches, die unter beck-online.de abrufbar ist, muss fortan mit dem Namen des Autors gekennzeichnet sein. Dies gilt auch für Folgeauflagen des Werkes, bis die Texte des Vorautors so maßgeblich verändert wurden, dass sie nicht mehr von seinem Wirken geprägt sind.
Das Urteil ist vollstreckbar, aber noch nicht rechtskräftig.
Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg unterstützen auch Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte – auch gegen vermeintlich übermächtige Gegner. Bei Fragen rund um das Thema Urheberrecht sprechen Sie uns gerne jederzeit an.