Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg erwirkt einstweilige Verfügung wegen unrechtmäßiger Verbreitung pornographischer Aufnahmen
Unsere Mandantin bewarb sich auf einem online Erotik-Portal auf eine Stellenanzeige des Antragsgegners, woraufhin die Parteien einen Vertrag schlossen. In dem Vertrag waren neben der Vergütung auch Nutzungsrechte geregelt, die zwar inhaltlich weitreichend auf den Produzenten (im vorliegenden Fall der Antragsgegner) übergehen sollten, jedoch nicht zeitlich unbeschränkt. In der Folge wurden mehrere pornographische Videoaufnahmen mit unserer Mandantin und dem Produzenten in den Hauptrollen erstellt. Zwischen den Parteien entwickelte sich – jedenfalls wurde bei unserer Mandantin durch den Antragsgegner dieser Eindruck erweckt – eine Liebesbeziehung, Nach dem Beziehungsende kündigte unsere Mandantin den Vertrag wirksam und forderte den Antragsgegner auf, sämtliche Videos, die bereits online veröffentlicht wurden, zu löschen. Dies tat der er zunächst auch. Zwei Jahre später musste unsere Mandantin jedoch herausfinden, dass die Aufnahmen durch den Antragsgegner ohne ihr Einverständnis und trotz wirksamer Kündigung erneut online gestellt wurden. Die Rufbeeinträchtigung war beträchtlich. Nach Einschätzung der Anwälte der Media Kanzlei führte die Vertragskündigung – trotz etwaiger urheberrechtlicher Rechte des Produzenten, der auch die Aufnahmen erstellt hatte – auch dazu, dass die Videos nicht mehr veröffentlicht werden durften. Die entsprechenden Nutzungsrechte waren vertraglich nicht zeitlich unbeschränkt übertragen wurden und endeten damit ebenfalls mit der Kündigung des Darstellervertrages. Darüber hinaus ist die nach §§ 22, 23 KUG grundsätzlich erforderliche Einwilligung in die Verbreitung von Personenbildnissen nach Ansicht unserer Rechtsanwälte im vorliegenden Fall – auch, wenn dies nur unter engen Voraussetzungen möglich ist – wirksam widerrufen wurden, ganz unabhängig vom Bestand des Vertrages. Der hierfür erforderliche Wandel der inneren Überzeugung lag im Ende der Beziehung begründet. Schließlich stellt die Verbreitung von Personenbildnissen auch eine Datenverarbeitung im Sinne der DS-GVO dar, sodass auch aus datenschutzrechtlichen Erwägungen die erteilte Einwilligung unserer Mandantin widerruflich sein musste.
Media Kanzlei erwirkt einstweilige Verfügung
Gegen die einstweilige Verfügung, die von der Media Kanzlei aufgrund der unrechtmäßigen Verbreitung der Aufnahmen erfolgreich beantragt wurde, legte der Antragsgegner zunächst Widerspruch ein. Er stützte sich insbesondere auf seine urheberrechtlichen Nutzungsrechte und behauptete außerdem, eine Beziehung zwischen den Parteien hätte nie existiert. In der mündlichen Verhandlung bestätigte das Landgericht Frankfurt jedoch die Rechtsansichten der Anwälte der Media Kanzlei: Die wirksame Kündigung des Vertrages umfasste im vorliegenden Fall auch die Rechte zur Verbreitung der Aufnahmen, zeitlich unbeschränkte Rechte sah der Vertrag nicht vor. Der Antragsgegner hat seinen Widerspruch zurückgenommen und die einstweilige Verfügung als abschließende Regelung anerkannt, sodass ein weiterer Rechtsbehelf des Antragsgegners nicht möglich ist. Der Antragsgegner hat sämtliche Verfahrenskosten zu tragen.
Der Fall zeigt, dass bei Fällen mit persönlichkeitsrechtlichem Bezug häufig mehrere Ansatzpunkte bestehen, die sich aus unterschiedlichen Rechtsregimen – dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, dem Urheberrecht, dem Datenschutzrecht aber auch dem Markenrecht oder Wettbewerbsrecht – ergeben können.
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