
Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg setzt Unterlassungsanspruch gegen BILD wegen rechtswidriger „G-20“-Berichterstattung durch

Die Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg hat bundesweit als eine der ersten Kanzleien ein vorläufiges Verbot gegen Bild Online wegen Teilen der „G-20“-Berichterstattung im Wege der einstweiligen Verfügung erwirkt. Bild Online hatte verschiedene Personen mit vergrößerten Gesichtszügen als gesuchte „G-20-Verbrecher“ abgebildet und um sachdienliche Hinweise an die nächste Polizeidienststelle gebeten. Die abgebildeten Personen wurden dabei als „Schwerkriminelle“ bezeichnet, die den Tod von Menschen in Kauf nehmen würden. Unsere Mandantin wurde dabei vor einer geplünderten Filiale eines Drogeriemarktes gezeigt mit der unzutreffenden Behauptung, sie hätte beim „Wochenend-Einklau“ Wasser, Süßigkeiten und Kaugummis erbeutet.
Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat diese Berichterstattung mit Beschluss vom 20.07.2017 verboten.
Dr. Severin-Müller Riemenschneider, Partner der Media Kanzlei Frankfurt I Hamburg: „Der vorliegende Fall belegt anschaulich, dass BILD sich zum wiederholten Male zum Hilfs-Sheriff und Oberrichter der Republik aufspielt, anstatt die Ermittlungsarbeit den zuständigen Behörden zu überlassen. Fahndungsaufrufe sind Sache der Polizei, was auch die BILD wissen sollte. Es handelt sich um einen rechtswidrigen Medien-Pranger, wie er für die betroffenen Personen schlimmer nicht sein könnte.“
Dr. Tobias Hermann, Leiter des Hamburger Büros der Media-Kanzlei, ergänzt:
„Die BILD hat sich damit einmal mehr vorsätzlich über das geltende Recht hinweggesetzt und massive Rechtsverletzungen in Kauf genommen, um mit diesem neuen Skandal mal wieder Klick-Zahlen zu generieren, Auflage zu machen und überall ins Gespräch zu kommen. Was Süßigkeiten oder Kaugummis mit Schwerkriminalität oder der Inkaufnahme des Todes von Menschen zu tun haben, ist nicht nachvollziehbar. Damit sich die Rechtsverletzung nicht noch mehr lohnt, werden wir hier auch eine Geldentschädigung für unsere Mandantin prüfen.“
Die gerichtliche Verbotsverfügung wurde noch nicht vollzogen. BILD Online kann gegen das Verbot nach dessen Vollziehung Widerspruch einlegen, den Rechtsstreit in der Hauptsache fortsetzen oder das vorläufige Verbot als endgültige Regelung anerkennen.
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