
Media Kanzlei Gegendarstellungsanspruch gegen Presseblog durch

Über unseren Mandanten wurde in der Vergangenheit geäußert, dass gegen diesen etwa wegen Zuhälterei ermittelt wird. Eine Verdachtsberichterstattung stellt regelmäßig einen äußerst intensiven Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verdächtigten dar. Aus diesem Grund hat die Rechtsprechung strenge Anforderungen geschaffen, für eine solche zulässige Verdachtsberichterstattung.
Neben Unterlassungsansprüchen eröffnet das Presserecht dem Betroffenen die Möglichkeit einer Gegendarstellung und Richtigstellung. Vorliegend wurde fälschlicherweise behauptet, dass gegen unseren Mandanten wegen des Vorwurfs der Zuhälterei ermittelt wird. Da es sich bei diesen Vorwurf um eine Tatsachenbehauptung handelt, hat der Verdächtigte die Möglichkeit, das Pressemedium dazu zu verpflichten, dass dieses in einem angemessenen Umfang seine Sicht der Dinge wiedergibt.
Die Gegendarstellung die die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt für unseren Mandanten durchgesetzt haben, finden Sie unter der URL http://www.rheinneckarblog.de/27/gegendarstellung/91217.html für die Dauer, die auch der Ursprungsartikel bereitgehalten wurde.
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Wenn die Presse unwahre Tatsachenbehauptungen über Sie verbreitet und Sie dadurch persönlich betroffen sind, haben Sie einen Anspruch auf den Abdruck einer Gegendarstellung. Der presserechtliche Gegendarstellungsanspruch ist in den Pressegesetzen und im Rundfunkstaatsvertrag verankert.
Wenn Sie Fragen zum Pressrecht, der Meinungsfreiheit oder zum Persönlichkeitsschutz haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitsschutz und Presserecht (HIER und HIER). Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt treten laufend vor den Pressekammern der Landgerichte im gesamten Bundesgebiet auf.
Der Anspruch auf Abdruck einer Gegendarstellung ergibt sich aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrechts und soll eine Balance zwischen Presse und Betroffenen im Medienrecht herstellen. Eine Person, die in der Zeitung durch die Verbreitung von Verleumdungen und Unwahrheiten verunglimpft wird, soll die Möglichkeit haben, sich zur Wehr zu setzen. Mit einer „Gegendarstellung“ kann eine unwahre Behauptung daher wieder gerade gerückt werden.
Ergänzt wird die Gegendarstellung durch die Richtigstellung / Widerruf. Im Gegensatz zu der Richtigstellung / Widerruf gibt die Gegendarstellung nur die eigene Position wieder. Die Zeitung setzt sich – anders als bei Richtigstellung und Widerruf - nicht selbst ins Unrecht. Das Abdruckverlangen einer Gegendarstellung muss der Gegenseite innerhalb von 14 Tagen nach Kenntnis von Tat und Täter zugehen, sodass schnelles Handeln geboten ist.