
Media Kanzlei lässt Bestseller aus Bücherregalen entfernen (Verlagsrecht)

Unser Mandant ist ein junger Mann, der sich vor einigen Jahren manipulieren ließ und zeitweise einer radikalen Auslegung des Islams folgte. Infolgedessen reiste er nach Pakistan und wurde dort von Sicherheitsbehörden festgenommen. Anschließend wurde er in Deutschland wegen des Verdachts der Unterstützung einer terroristischen Vereinigung festgenommen und zu einer Haftstrafe von mehreren Jahren verurteilt. Nach seiner Haftentlassung verlief seine Resozialisierung tadellos.
Jahre nach der Verurteilung und Haftentlassung veröffentlichte der Heyne Verlag das Buch „Der Dschihadist / Terror made in Germany – Berichte aus einer dunklen Welt“ von Irfan Peci, Johannes Gunst und Oliver Schröm. Das Buch stieg zwischenzeitlich in den Spiegelbestseller-Liste ein und war sehr erfolgreich.
Das Buch enthält jedoch etliche Passagen, die das Persönlichkeitsrecht unseres Mandanten in bemerkenswert schwerwiegender Weise verletzen. So wird etwa in dem vorbezeichneten Buch unter voller Namensnennung unseres Mandanten über etwaige Verbindung zum Terrorismus und Straftaten berichtet. Neben dem Namen unseres Mandanten werden u.a. noch weitere personenbezogene Daten genannt, die ihn identifizierbar machen.
Dies alles stand im diametralen Verhältnis zum berechtigten und anerkennenswerten Resozialisierungsinteresse unseres Mandanten gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung.
Ferner enthält das Buch etliche Beleidigungen (§ 185 StGB) sowie Unwahrheiten, die den Tatbestand der Üblen Nachrede (§ 186 StGB) erfüllen. Zahlreiche Zitate waren frei erfunden, andere verletzten das Recht des nicht öffentlich gesprochenen Wortes und damit ebenfalls das Persönlichkeitsrecht.
Die Beklagte wurde zunächst außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe eine strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung aufgefordert. Dieser Forderung kam die Gegenseite nur eingeschränkt nach.
In dem aktuellen Verfahren untersagte nun die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt der Gegenseite das Buch weiterhin zu verbreiten, wenn unser Mandant in diesem identifiziert wird. Ferner wurde die Verbreitung zahlreichen Unwahrheiten unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR untersagt.
BVerfG, Urteil vom 5. 6. 1973 - 1 BvR 536/72 – Lebach-Entscheidung:
„Jedoch ist neben der Rücksicht auf den unantastbaren innersten Lebensbereich der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten; danach ist eine Namensnennung, Abbildung oder sonstige Identifikation des Täters nicht immer zulässig. Der verfassungsrechtliche Schutz der Persönlichkeit läßt es jedoch nicht zu, daß das Fernsehen sich über die aktuelle Berichterstattung hinaus etwa in Form eines Dokumentarspiels zeitlich unbeschränkt mit der Person eines Straftäters und seiner Privatsphäre befaßt. Eine spätere Berichterstattung ist jedenfalls unzulässig, wenn sie geeignet ist, gegenüber der aktuellen Information eine erhebliche neue oder zusätzliche Beeinträchtigung des Täters zu bewirken, insbesondere seine Wiedereingliederung in die Gesellschaft (Resozialisierung) zu gefährden. Eine Gefährdung der Resozialisierung ist regelmäßig anzunehmen, wenn eine den Täter identifizierende Sendung über eine schwere Straftat nach seiner Entlassung oder in zeitlicher Nähe zu der bevorstehenden Entlassung ausgestrahlt wird.“
Wenn Sie Fragen zum Verlagsrecht, Pressefreiheit, Persönlichkeitsschutz und der Meinungsfreiheit haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitsschutz und Verlagsrecht (HIER und HIER). Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt treten kontinuierlich vor den Pressekammern der Landgerichte im gesamten Bundesgebiet auf.