
Media Kanzlei lässt Bild-Artikel „Firma eines Hells Angels bewacht Flüchtlingslager“ löschen

Die Bildzeitung berichtete in ihrem Artikel vom 31.01.2016 „Firma eines Hells Angels bewacht Flüchtlingslager“ über unsere Mandantin und behauptete, dass deren Inhaber und Chef angeblich ein Hells Angel sei.
Die Behauptung war indes unwahr und aus presserechtlich unzulässig. Richtig ist, dass keine Person der Unternehmensführung unseres Mandanten Mitglied der Hells Angels ist. Auf das Anschreiben der Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt wurde der Pressebericht am Montag, den 01.02.2016 von der Bildzeitung vollständig von deren Website gelöscht.
Im Gegensatz zu Werturteilen, die in den Schutzbereich des Art 5 Abs. 1 GG fallen, genießen unwahre Tatsachenbehauptungen keinen verfassungsrechtlichen Schutz. Die Tatsachenbehauptung ist, anders als ein Werturteil, dem Beweis zugänglich. Es muss daher zunächst strikt zwischen wahren und unwahren Tatsachen unterschieden werden.
Bewiesene, wahre Tatsachen müssen in der Regel hingenommen werden. Bei unwahren Tatsachenbehauptungen überwiegt im Presserecht demgegenüber der Unternehmenspersönlichkeitsschutz regelmäßig die Pressefreiheit.
Ebenso kann die bewusst unvollständige Berichterstattung presserechtlich als unwahre Tatsache gewertet werden.
Wenn Sie Fragen zum Verlagsrecht, Pressefreiheit, Persönlichkeitsschutz und der Meinungsfreiheit haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitsschutz und Verlagsrecht (HIER und HIER). Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt treten kontinuierlich vor den Pressekammern der Landgerichte im gesamten Bundesgebiet auf.