
Media Kanzlei mit Unterlassungsanspruch gegen BILD erfolgreich

In dem Beitrag auf Bild.de „Peggy wurde nicht im Wald ermordet“ beschäftigte sich die BILD-Zeitung mit unserem Mandanten, der 2004 wegen Mordes an „Peggy“ verurteilt und 2014 im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens freigesprochen wurde.
Trotz des Freispruchs war die Berichterstattung im hohen Maße tendenziös. Zudem wurde unser Mandant u.a. mit hochauflösenden Fotografien identifiziert und der haltlose Vorwurf trotz seines Freispruchs erneut stigmatisierend ins Gedächtnis der Öffentlichkeit gerufen.
Besonders geschmacklos war die Berichterstattung jedoch, da unser Mandant geistig behindert ist. Gerade aufgrund seiner Behinderung ist er gegenüber öffentlichen Anfeindungen wehrlos und daher in besonderem Maße vor rechtswidrigen Persönlichkeitsverletzungen zu schützen.
Glücklicherweise sah die BILD-Zeitung bereits infolge der außergerichtlichen Abmahnung ein, dass sie mit dieser Berichterstattung weit über das Ziel hinausgeschossen ist und gab die geforderte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vollumfänglich ab, indem sie sich verpflichtete, es zu unterlassen, in Bezug auf unseren Mandanten zu äußern: „2014 Freispruch aus Mangel an Beweisen“ und „Heute lebt [XXX]. In einer Einrichtung für betreutes Wohnen, die er nicht verlassen darf, weil er 15 Kinder sexuell belästigt hat. Ferner verpflichtete sich die Gegenseite, dass streitgegenständliche Bildnis unseren Mandanten nicht erneut in dieser Form zu veröffentlichen.
Ferner gab die Axel Springer SE für den Beitrag „Peggys Armbanduhr lag neben der Leiche“ freiwillig eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab.
Die Pressefreiheit geht nicht soweit, dass Zeitungen die schwächsten einer Gesellschaft vorführen dürfen.
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