Media Kanzlei obsiegt gegen haltlose Verdachtsberichterstattung des Hessischen Rundfunks
Was berichtete die Presse?
Unser Mandant betreibt in Hanau ein Restaurant. Der Hessische Rundfunk veröffentlichte auf seiner Website einen Textbeitrag sowie ein Video in dem in Bezug auf unseren Mandanten unterschiedliche Behauptungen und Meinungen geäußert wurden. Die Berichterstattung beschäftigt sich mit einer Moschee, die angeblich radikalen Salafisten zur Rekrutierung für den Dschihad dient. Zudem behauptet der HR, unser Mandant sei der Kopf für die Anwerbung und Radikalisierung von Islamisten. Es wird die Behauptung aufgestellt, unser Mandant unterstütze und stehe in Verbindung mit dem Terrorismus. Zudem wird der Antragsteller in Verbindung zu schweren staatsgefährdenden Gewalttaten gerückt.
Ferner wurde behauptet, unser Mandant würde „junge Männer ideologische soweit aufzurüsten, dass sie sich sehr schnell dann dem Dschihad zuwenden...“
Die insoweit aufgestellten Behauptungen, unser Mandant hätte Menschen für den Dschihad radikalisiert und unterstützte Terrororganisationen, sind indes unwahr. Richtig ist, dass der Antragsteller Terrorismus in keiner Weise unterstützt. Er ist auch kein Salafist. Nach alledem stand der in den Beiträgen des Hessischen Rundfunks vermittelte Eindruck im diametralen Gegensatz zu der der geistigen Haltung unseres Mandanten.
Infolgedessen mahnte die Media Kanzlei den Hessischen Rundfunk ab und forderte diesen zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf. Die abgemahnte Antragsgegnerin lehnte die Abgabe der geforderten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung außergerichtlich ab.
Was entschied die Kammer für Presserecht des LG Frankfurt?
Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt folgte nun in jedem Punkt der Auffassung der Media Kanzlei Frankfurt und untersagte die Berichterstattung. Zudem muss der Hessische Rundfunk die Kosten des Verfahrens tragen. Bei derartigen Berichterstattungen über Straftaten kollidiert regelmäßig die Pressefreiheit / Meinungsfreiheit mit dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen. Das Presserecht verlangt die Einhaltung strikter Kriterien für eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Diese presserechtlichen Grundsätze wurden vom Hessischen Rundfunkt weit überschritten.
Aufgrund der hohen Eingriffsintensität derartiger Unterstellungen sind an Äußerungen, die den Verdacht einer Straftat oder einer sonstigen Verfehlung thematisieren, erhöhte Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu stellen. Denn durch eine solche öffentliche Äußerung wird das Ansehen des Betroffenen ausgesprochen nachhaltig beeinträchtigt und muss die Gefahr, etwas Falsches mitzuteilen, nach Kräften ausgeschaltet werden. Durch die Auferlegung erhöhter Sorgfaltsstandards sollen solche Äußerungen vermieden werden, durch die der Betroffene in den Augen der Öffentlichkeit zu Unrecht oder in einem unvertretbaren Maße negativ dargestellt wird.
Für die Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung ist zunächst ein qualitativ werthaltiger Mindestbestand an Beweistatsachen erforderlich, der für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst "Öffentlichkeitswert" verleihen. Dies war vorliegend bereits nicht der Fall, da unser Mandant die ihm unterstellten Handlungen nicht unterstützt, sondern verurteilt.
Die Darstellung darf ferner keine Vorverurteilung des Betroffenen enthalten, also durch eine präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erwecken, der Betroffene sei der ihm vorgeworfenen Verfehlungen bereits überführt. Der Beitrag des Hessischen Rundfunks war jedoch vorverurteilend und auch aus diesem Grund unzulässig.
Zudem ist vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen. Auch hier folgte das Landgericht Frankfurt der Auffassung der Media Kanzlei Frankfurt und erachtete das Tatbestandsmerkmal der Verdachtsberichterstattung als nicht hinreichend berücksichtigt.
Im Ergebnis hat der Hessische Rundfunk durch die grob fahrlässige und haltlose Verdachtsberichterstattung die Existenzgrundlage unseres Mandanten schwer geschädigt, sodass die Berichterstattung zu Recht untersagt wurde.
Was sollten Sie tun, wenn Sie Fragern zum Presserecht haben?
Wenn Sie Fragen zum Pressrecht, der Meinungsfreiheit oder zum Persönlichkeitsschutz haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitsschutz und Presserecht (HIER und HIER). Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt treten laufend vor den Pressekammern der Landgerichte im gesamten Bundesgebiet auf.