
Media Kanzlei setzt Unterlassungsanspruch gegen Main-Echo vor dem LG Aschaffenburg durch

Das Main-Echo berichtete über ein vor der großen Strafkammer des Landgerichts Aschaffenburg anhängigen Strafprozess, in dem unser Mandant Opfer eines familiären Vorfalls ist.
Der Artikel enthält unterschiedliche personenbezogene Daten des Mandanten wie dessen Alter sowie den Ort des Geschehens. In diesem Zusammenhang druckte das Main-Echo eine großformatige Abbildung des Anwesens und der dazu gehörigen Bäckerei.
Durch die Verbreitung und öffentliche Abbildung des Fotos des Anwesens wird unser Mandanten in seinem Persönlichkeitsrecht, das als Ausfluss des Selbstbestimmungsrecht, durch Art. 1 Abs.1 i.V.m. Art. 2 Abs.1 GG besonders geschützt ist, verletzt. Die so dargestellte Persönlichkeitsverletzung untersagte das Landgericht Aschaffenburg unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR in einer aktuellen Urteilsverfügung. Zudem verurteilte das Gericht die Beklagte, die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Insbesondere folgte das Gericht nicht der Auffassung der Gegenseite, dass in dem streitigen Artikel nicht identifizierend über unseren Mandanten berichtet wurde.
Vielmehr folgte das Landgericht Aschaffenburg der Ansicht der Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt, dass eine Namensnennung, auch in abgekürzter Form, nicht erforderlich ist, um unseren Mandanten in den für den Unterlassungsanspruch relevanten Kreisen erkennbar zu machen. Bereits die Identifizierbarkeit durch Beschreibung der sonstigen Lebensumstände kann ausreichen – wenn auch nur für einen Teil der Leser- und Adressatenschaft – der Betroffene erkennbar ist. Unser Mandant war durch die Mitteilung des Alters, die Beziehung zu dem Angeklagten sowie die Nennung der Gemeinde und angesichts der geringen Größe des Ortes in Verbindung mit der Abbildung des Familienanwesens durch den streitgegenständlichen Artikel des Main-Echo hinreichend identifizierbar.
Das Recht der Anonymität und der Schutz vor Namensnennung muss dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit und damit der Presse- und Rundfunkfreiheit auch nicht weichen, da zur Befriedigung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit eine Abbildung des in einem kleinen Ort gelegenen Familienanwesens in Verbindung mit Preisgabe der personenbezogene Daten unseres Mandanten nicht erforderlich ist.
Nicht zuletzt resultiert die Persönlichkeitsverletzung aus dem Umstand, dass unser Mandant Opfer einer Straftat wurde und nicht selbst Täter ist. Es sollte sich von selbst verstehen, dass Opfer von Straftaten nicht auch noch einer medialen Verurteilung ausgesetzt werden, wenn peinliche, unangenehme oder herabsetzende Umstände der Tat veröffentlicht werden. Der Opferschutz ist bereits im Pressekodex besonders verankert.
Die Gegenseite hat derzeit noch die Möglichkeit Berufung gegen das Urteil des Lansgerichtsaschaffenburg einzulegen.
Wenn Sie Fragen zum Pressrecht, der Meinungsfreiheit oder zum Persönlichkeitsschutz haben, zögern Sie nicht, die Media Kanzlei Frankfurt kostenlos und unverbindlich per Email an anwalt@media-kanzlei-frankfurt.de zu kontaktieren. Mehr zum Thema Persönlichkeitsschutz und Presserecht (HIER und HIER). Die Rechtsanwälte der Media Kanzlei Frankfurt treten laufend vor den Pressekammern der Landgerichte im gesamten Bundesgebiet auf.